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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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3.8 Gegenzeichnung, Ausfertigung und Verkündung<br />

Der Haushalt wird durch das Haushaltsgesetz festgestellt. Gesetz wird <strong>der</strong> Haushalt, wenn er nach <strong>der</strong><br />

Behandlung im Bundestag und im Bundesrat vom BMF und vom Bundeskanzler gegengezeichnet, vom<br />

Bundespräsidenten ausgefertigt und - in <strong>der</strong> Regel Ende Dezember - im Bundesgesetzblatt verkündet<br />

wird. <strong>Das</strong> Haushaltsjahr entspricht dem Kalen<strong>der</strong>jahr.<br />

Die Feststellung des Haushalts ermächtigt die Verwaltung mit Inkrafttreten zur Leistung <strong>der</strong> bewilligten<br />

Ausgaben und zum Eingehen <strong>der</strong> Verpflichtungen. Ansprüche o<strong>der</strong> Verbindlichkeiten werden durch den<br />

Haushalt we<strong>der</strong> begründet noch aufgehoben (§ 3 HGrG, 3 BHO).<br />

3.9 Vollzug<br />

Die Ressorts tragen die Verantwortung für den Vollzug Ihres (Teil-)Haushalts (Art. 65 GG), insbeson<strong>der</strong>e<br />

für Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit aller durchgeführten Maßnahmen.<br />

C. Mittelfristige Finanzplanung<br />

1. Notwendigkeit <strong>der</strong> mittelfristigen Finanzplanung<br />

Mittelfristige Finanzplanung ist erfor<strong>der</strong>lich, um<br />

- bei den jährlichen Haushaltsentscheidungen die voraussichtliche mittelfristige Finanzentwicklung<br />

berücksichtigen zu können,<br />

- bei neuen Maßnahmen, Reformvorhaben, Gesetzen usw. frühzeitig <strong>der</strong>en volle Dimension erkennen<br />

zu können,<br />

- den finanzpolitischen Handlungsspielraum künftiger Jahre rechtzeitig einschätzen zu können und<br />

- längerfristige finanzpolitische Fehlentwicklungen rechtzeitig erkennen und ihnen frühzeitig entgegenwirken<br />

zu können.<br />

2. Verbreitung <strong>der</strong> Finanzplanung<br />

Die Finanzplanung hat seit den 60er Jahren eine zunehmende Verbreitung erfahren. In <strong>der</strong> Bundesrepublik<br />

Deutschland wurde sie 1967 mit dem Stabilitäts- und Wachstumsgesetz eingeführt und später in<br />

das Haushaltsgrundsätzegesetz von 1969 aufgenommen (§ 50 HGrG).<br />

3. Gegenstand <strong>der</strong> Finanzplanung<br />

Es gibt verschiedene Formen <strong>der</strong> Finanzplanung. In ihrer besten Ausgestaltung umfasst die Finanzplanung<br />

eine detaillierte Planung aller Einnahmen und Ausgaben des Haushalts, also nicht nur <strong>der</strong><br />

Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben und auch nicht nur <strong>der</strong> bloßen Ausgaben.<br />

Unter „Finanzplanung“ versteht man den Planungsprozess. <strong>Das</strong> Ergebnis <strong>der</strong> Finanzplanung ist im<br />

„Finanzplan“ enthalten.<br />

4. Planungszeitraum<br />

Ein Fünf-Jahreszeitraum hat sich als zweckmäßig erwiesen. <strong>Das</strong> erste Jahr ist das laufende Haushaltsjahr.<br />

<strong>Das</strong> zweite Planungsjahr wird durch den Haushaltsentwurf für das kommende Jahr abgedeckt, so<br />

dass danach noch drei echte Planungsjahre folgen. Ein längerer Planungszeitraum wäre mit zu vielen<br />

Unsicherheiten behaftet.<br />

5. Wer soll den Finanzplan aufstellen?<br />

Es hängt von <strong>der</strong> Kräfteverteilung innerhalb <strong>der</strong> Regierung ab, ob <strong>der</strong> Entwurf des Finanzplans vom<br />

Finanzminister o<strong>der</strong> von einer geson<strong>der</strong>ten Planungsbehörde aufzustellen ist. Die enge Verbindung<br />

zwischen Haushalt und Finanzplanung spricht dafür, beide Aufgaben in eine Hand zu legen, nämlich in<br />

die des Finanzministers.<br />

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