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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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- Sperren aus sonstigen Gründen, die nicht <strong>der</strong> Einsparung dienen (Sperren nach § 22 BHO, Sperren<br />

nach § 24 Abs. 3 BHO).<br />

Sie können verhängt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Haushaltsermächtigungen<br />

zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Veranschlagung noch nicht erfüllt sind (z.B. im Fall des § 24<br />

Abs. 3 BHO die Vorlage einer Haushaltsunterlage - Bau). Diese Sperren bewirken lediglich, dass<br />

vorläufig nicht über die gesperrten Ermächtigungen verfügt werden kann. Eine Inanspruchnahme<br />

solcher gesperrten Haushaltsermächtigungen setzt die vorherige Aufhebung <strong>der</strong> Sperre durch das<br />

BMF gemäß § 36 Satz 1 BHO voraus. <strong>Das</strong> BMF hebt die Sperre auf Antrag des betreffenden Ressorts<br />

erst dann auf, wenn die Voraussetzungen, <strong>der</strong>en Fehlen für die Ausbringung <strong>der</strong> Sperre maßgebend<br />

war, vorliegen. In den Fällen des § 22 Abs. 3 BHO bedarf es zuvor <strong>der</strong> Einwilligung des<br />

Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.<br />

2.3 Ausgabereste<br />

Die durch den Haushaltsplan erteilten Ermächtigungen zur Leistung von Ausgaben und zum Eingehen<br />

von Verpflichtungen stehen <strong>der</strong> Verwaltung grundsätzlich nur bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres<br />

zur Verfügung (Grundsatz <strong>der</strong> zeitlichen Bindung, vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 BHO). Ausnahmen von<br />

diesem Grundsatz bestehen für übertragbare Ausgaben (z. B. Ausgaben für Investitionen, vgl. § 19 Abs.<br />

1 BHO). Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, was zur Folge hat, dass die<br />

nicht ausgeschöpften Ausgabeermächtigungen über das laufende Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende<br />

des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben (§ 45 Abs. 2 BHO).<br />

Für Bauten gibt es eine Son<strong>der</strong>regelung.<br />

Für die Bildung von Ausgaberesten sind die Ressorts eigenverantwortlich zuständig. Sie sind jedoch<br />

wegen des Ausnahmecharakters vom Grundsatz <strong>der</strong> zeitlichen Bindung gehalten, von dieser Möglichkeit<br />

nur Gebrauch zu machen, wenn u. a. ein „sachliches Bedürfnis“ für die Bildung besteht. Ein solcher<br />

Bedarf wird insbeson<strong>der</strong>e dann gegeben sein, wenn über das laufende Haushaltsjahr hinaus noch<br />

Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind, die aufgrund des übertragbaren Ausgabenansatzes eingegangen<br />

wurden.<br />

Trotz <strong>der</strong> Bildung <strong>der</strong> Ausgabereste durch alleinige Entscheidung <strong>der</strong> Ressorts, bedarf die Inanspruchnahme<br />

von Ausgaberesten ausnahmslos <strong>der</strong> Einwilligung des BMF. Gemäß § 45 Abs. 3 BHO darf das<br />

BMF seine Einwilligung nur erteilen, soweit die Deckung des Ausgaberestes gesichert ist; erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

also die volle Einsparung an an<strong>der</strong>er Stelle (in <strong>der</strong> Regel desselben Einzelplans). Durch dieses<br />

Deckungserfor<strong>der</strong>nis ist sichergestellt, dass die Inanspruchnahme <strong>der</strong> übertragenen Ausgabeermächtigung<br />

nicht zur Überschreitung <strong>der</strong> vorgesehenen Gesamtausgaben des Haushaltsplans führt.<br />

3. Haushaltsüberschreitungen<br />

3.1 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben<br />

Beim Haushaltsvollzug können unvorhergesehene Ereignisse eintreten, die eine Überschreitung des<br />

Haushaltsplans bei einzelnen Titeln unabweisbar erfor<strong>der</strong>n. Für solche Fälle räumt Art. 112 GG dem<br />

Bundesminister <strong>der</strong> Finanzen als Haushaltsminister das verfassungsgesetzliche Recht ein, über Anträge<br />

<strong>der</strong> mittelbewirtschaftenden Ressorts auf Zustimmung zu einer überplanmäßigen (üpl.) und außerplanmäßigen<br />

(apl.) Ausgabe )zu entscheiden (sog. Notermächtigungsrecht).<br />

Von einer üpl. Ausgabe spricht man, wenn die Ausgabe den Geldansatz eines Ausgabentitels nach Ausschöpfung<br />

aller Verstärkungsmöglichkeiten überschreitet. Apl. Ausgaben sind solche Ausgaben, für die<br />

ein Ausgabentitel im Haushaltsplan nicht vorgesehen ist und für die auch kein Ausgaberest aus dem<br />

abgelaufenen Haushaltsjahr vorhanden ist.<br />

Zu den Voraussetzungen für die Einwilligung in überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben hat das<br />

Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Grundsatzurteil vom 25. Mai 1977 (BVerfGE 45,1) im<br />

Einzelnen ausgeführt:<br />

- unvorhergesehenes Bedürfnis<br />

Dazu das BVerfG:<br />

„Unvorhergesehen ist nicht nur ein objektiv unvorhersehbares Bedürfnis, son<strong>der</strong>n jedes Bedürfnis,<br />

das tatsächlich, gleich aus welchen Gründen, vom Bundesminister <strong>der</strong> Finanzen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bundesregierung<br />

bei <strong>der</strong> Aufstellung des Haushaltsplans o<strong>der</strong> vom Gesetzgeber bei dessen Beratung und<br />

Feststellung nicht vorhergesehen wurde o<strong>der</strong> dessen gesteigerte Dringlichkeit, die es durch Verän<strong>der</strong>ung<br />

<strong>der</strong> Sachlage inzwischen gewonnen hat, nicht vorhergesehen worden ist.“<br />

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