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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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7. Zuwendungsarten<br />

Zu unterscheiden ist zwischen<br />

- institutioneller För<strong>der</strong>ung<br />

und<br />

- Projektför<strong>der</strong>ung.<br />

Bei <strong>der</strong> institutionellen För<strong>der</strong>ung dient die Zuwendung zur Deckung <strong>der</strong> gesamten bzw. eines nicht<br />

abgegrenzten Teils <strong>der</strong> Ausgaben des Zuwendungsempfängers.<br />

Zwar besteht auf die Gewährung von Zuwendungen kein Rechtsanspruch. Da die Aufgaben institutionell<br />

geför<strong>der</strong>ter Zuwendungsempfänger i. d. R. auf Dauer angelegt sind, bedeutet die Aufnahme <strong>der</strong> institutionellen<br />

För<strong>der</strong>ung praktisch die Verpflichtung zur För<strong>der</strong>ung über einen längeren Zeitraum.<br />

Geför<strong>der</strong>t werden ganz global die satzungsmäßigen Aufgaben des Zuwendungsempfängers.<br />

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, einen Wirtschaftsplan entsprechend den Regeln <strong>der</strong><br />

Haushaltsaufstellung einschließlich Stellenplan zu erstellen.<br />

Der Wirtschaftsplan wird mit BMF verhandelt. Bei einem Zuwendungsvolumen von über 2,5 Mio. Euro<br />

sind Übersichten über den Wirtschaftsplan und Stellenübersichten in den Haushaltsplan aufzunehmen<br />

(Nr. 11.4 HRB).<br />

Bei <strong>der</strong> Projektför<strong>der</strong>ung dient die Zuwendung <strong>der</strong> Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte,<br />

genau bestimmte Vorhaben. Die Begrenzung erfolgt sowohl zeitlich als auch sachlich. Es besteht kein<br />

Anspruch auf Folgebewilligungen.<br />

Die Finanzierung muss durch einen Finanzierungsplan gesichert sein, an den jedoch nicht die Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

eines Wirtschaftsplans gestellt werden. Ein verbindlicher Stellenplan ist nicht erfor<strong>der</strong>lich.<br />

8. Vergabe von Zuwendungen<br />

8.1 § 44 Abs. 1 BHO<br />

§ 44 Abs. 1 BHO regelt die Vergabe von Zuwendungen, wenn Ausgaben hierfür nach § 23 BHO veranschlagt<br />

worden sind. Er legt fest, dass die Voraussetzungen des § 23 BHO auch bei <strong>der</strong> Bewilligung<br />

vorliegen müssen. Des Weiteren trifft er allgemeine Aussagen zur Notwendigkeit des Verwendungsnachweises<br />

und eines Prüfungsrechts <strong>der</strong> zuständigen Bewilligungsstelle sowie zum Mitwirkungsrecht<br />

des Bundesrechnungshofs beim Erlass von bestimmten Verwaltungsvorschriften.<br />

8.2 Verwaltungsvorschriften<br />

Der vom Gesetz belassene Ermessensspielraum wird durch Verwaltungsvorschriften und Nebenbestimmungen<br />

eingegrenzt und gesteuert. Aufgabe dieser Bestimmungen ist es, eine einheitliche Handhabung<br />

in <strong>der</strong> Bundesverwaltung sicherzustellen.<br />

Die Verwaltungsvorschriften sind eine verbindliche Handlungsanleitung für die Verwaltung. Sie<br />

bestimmen, welche Voraussetzungen und welches Verfahren bei <strong>der</strong> Bewilligung von Zuwendungen zu<br />

beachten und welche Auflagen, Bedingungen und sonstigen Regelungen gegenüber den Zuwendungsempfängern<br />

zu treffen sind. Daneben gibt es För<strong>der</strong>richtlinien für för<strong>der</strong>spezifische Zuwendungsbereiche,<br />

die <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> in Frage kommenden Zuwendungsempfänger dienen sollen. Sie sind<br />

ergänzende Verwaltungsvorschriften. Die Verwaltungsvorschriften gelten intern, haben also keine<br />

Außenwirkung.<br />

8.3 Nebenbestimmungen<br />

Nebenbestimmungen richten sich an den Zuwendungsempfänger, gelten also im Außenverhältnis. Sie<br />

werden für den Zuwendungsempfänger dadurch verbindlich, dass sie von <strong>der</strong> Bewilligungsbehörde zum<br />

Gegenstand des Zuwendungsbescheides gemacht werden. Die Nebenbestimmungen enthalten im<br />

Wesentlichen Auflagen und Bedingungen.<br />

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