Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
nach § 59 BHO erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen und die nicht veranschlagten<br />
Einnahmen aus <strong>der</strong> Veräußerung von Vermögensgegenständen beizufügen.<br />
In <strong>der</strong> Vermögensrechnung sind <strong>der</strong> Bestand des Vermögens und <strong>der</strong> Schulden zu Beginn des<br />
Haushaltsjahres, die Verän<strong>der</strong>ungen während des Haushaltsjahres sowie <strong>der</strong> Bestand zum Ende des<br />
Haushaltsjahres darzustellen (§ 86 BHO). Seit 1956 werden wegen des damit verbundenen Aufwands<br />
bewegliche Sachen nicht mehr erfasst, seit 1979 wird aus dem gleichen Grund auch auf die Darstellung<br />
des Werts <strong>der</strong> Liegenschaften des Bundes verzichtet. Vollständig erfasst sind die Kapitalmarktschulden<br />
des Bundes und seiner Son<strong>der</strong>vermögen.<br />
Anfang April eines jeden Jahres legt das Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen die Jahresrechnung des<br />
Vorjahres dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vor und eröffnet damit die Entlastungsverfahren.<br />
Ein weiteres Exemplar <strong>der</strong> Jahresrechnung erhält <strong>der</strong> Bundesrechnungshof, <strong>der</strong> neben dem<br />
Bundestag und dem Bundesrat ebenfalls die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Haushalts-<br />
und Wirtschaftsführung <strong>der</strong> Bundesregierung überprüft (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG). Gegen Ende des<br />
Jahres werden die „Feststellungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Vermögensrechnung“<br />
als Teil <strong>der</strong> jährlichen „Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ dem<br />
Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den betroffenen Ministerien zugeleitet.<br />
Die parlamentarische Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung findet im darauf folgenden Jahr im Rechnungsprüfungsausschuss<br />
auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> „Feststellungen“ des Bundesrechnungshofes statt. Der Rechnungsprüfungsausschuss<br />
ist ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.<br />
Während <strong>der</strong> Haushaltsausschuss in erster Linie für die Bewilligung von Haushaltsmitteln zuständig<br />
ist, ist <strong>der</strong> Rechnungsprüfungsausschuss für die Haushaltskontrolle zuständig. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />
Rechnungsprüfungsausschusses sind immer zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Haushaltsausschusses. Da<br />
dieselben Personen somit sowohl für die Haushaltsbewilligung als auch für die Haushaltskontrolle<br />
zuständig sind, ist eine hohe Effizienz <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Bundesregierung durch das Parlament gesichert.<br />
Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt zum Abschluss seiner Beratungen eine Beschlussempfehlung<br />
zur Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung, die über den Haushaltsausschuss an das Plenum des Deutschen<br />
Bundestages geleitet wird. In getrennten Entlastungsverfahren beschließen Bundestag und Bundesrat<br />
unabhängig voneinan<strong>der</strong> über die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung für das entsprechende Haushaltsjahr.<br />
Wegen <strong>der</strong> Regelung in § 114 Abs. 2 BHO, wonach <strong>der</strong> Bundestag unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Stellungnahme<br />
des Bundesrats die wesentlichen Sachverhalte festzustellen und über einzuleitende Maßnahmen<br />
zu beschließen hat, entscheidet zunächst <strong>der</strong> Bundesrat über die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung. Einige<br />
Monate später folgt dann <strong>der</strong> Bundestag. Die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung durch Bundestag und<br />
Bundesrat stellt eine abschließende politische Beurteilung <strong>der</strong> Haushalts- und Wirtschaftsführung <strong>der</strong><br />
Bundesregierung dar. In <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland hat das Parlament <strong>der</strong><br />
Regierung - abgesehen von einer Ausnahme, als die Entlastung erst mit einigen Jahren Verspätung<br />
erfolgte - noch nie die Entlastung verweigert. Selbst wenn sich die politischen Mehrheitsverhältnisse<br />
verän<strong>der</strong>t hatten, wurde <strong>der</strong> Regierung stets die Entlastung erteilt.<br />
1. Einleitung<br />
H. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />
§ 7 Abs. 1 BHO schreibt vor, die Grundsätze <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei <strong>der</strong><br />
Aufstellung als auch bei <strong>der</strong> Ausführung des Haushaltsplans zu beachten.<br />
Nach § 7 Abs. 2 BHO sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei allen finanzwirksamen<br />
Maßnahmen von den für diese Maßnahmen jeweils Verantwortlichen durchzuführen, und zwar sowohl in<br />
<strong>der</strong> Planungsphase als auch in Form abschließen<strong>der</strong> und auch begleiten<strong>der</strong> Erfolgskontrollen. Erfasst<br />
werden alle staatlichen Maßnahmen: zum Beispiel Beschaffungen, Investitionsvorhaben, Subventionen<br />
und Maßnahmen <strong>der</strong> Sozial- und Steuerpolitik bis hin zu Gesetzgebungsvorhaben.<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen nicht zwangsläufig anspruchsvolle, schwer nachvollziehbare<br />
Abwägungen von Kosten und Nutzen in sog. Kosten-Nutzen-Analysen sein.<br />
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen vielmehr eine bei je<strong>der</strong> Art von Tätigkeit und bei allen<br />
Maßnahmen <strong>der</strong> Verwaltung selbstverständlich sein. Entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Einzelfalls ist<br />
dabei jeweils im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand die einfachste und wirtschaftlichste Untersuchungsmethode<br />
anzuwenden. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsuntersuchung müssen stets<br />
nachvollziehbar festgehalten werden, um einer späteren Prüfung Stand zu halten.<br />
- 35 -