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Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki

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nach § 59 BHO erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen und die nicht veranschlagten<br />

Einnahmen aus <strong>der</strong> Veräußerung von Vermögensgegenständen beizufügen.<br />

In <strong>der</strong> Vermögensrechnung sind <strong>der</strong> Bestand des Vermögens und <strong>der</strong> Schulden zu Beginn des<br />

Haushaltsjahres, die Verän<strong>der</strong>ungen während des Haushaltsjahres sowie <strong>der</strong> Bestand zum Ende des<br />

Haushaltsjahres darzustellen (§ 86 BHO). Seit 1956 werden wegen des damit verbundenen Aufwands<br />

bewegliche Sachen nicht mehr erfasst, seit 1979 wird aus dem gleichen Grund auch auf die Darstellung<br />

des Werts <strong>der</strong> Liegenschaften des Bundes verzichtet. Vollständig erfasst sind die Kapitalmarktschulden<br />

des Bundes und seiner Son<strong>der</strong>vermögen.<br />

Anfang April eines jeden Jahres legt das Bundesministerium <strong>der</strong> Finanzen die Jahresrechnung des<br />

Vorjahres dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vor und eröffnet damit die Entlastungsverfahren.<br />

Ein weiteres Exemplar <strong>der</strong> Jahresrechnung erhält <strong>der</strong> Bundesrechnungshof, <strong>der</strong> neben dem<br />

Bundestag und dem Bundesrat ebenfalls die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit <strong>der</strong> Haushalts-<br />

und Wirtschaftsführung <strong>der</strong> Bundesregierung überprüft (Art. 114 Abs. 2 Satz 1 GG). Gegen Ende des<br />

Jahres werden die „Feststellungen des Bundesrechnungshofes zur Haushalts- und Vermögensrechnung“<br />

als Teil <strong>der</strong> jährlichen „Bemerkungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes“ dem<br />

Deutschen Bundestag, dem Bundesrat und den betroffenen Ministerien zugeleitet.<br />

Die parlamentarische Prüfung <strong>der</strong> Jahresrechnung findet im darauf folgenden Jahr im Rechnungsprüfungsausschuss<br />

auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> „Feststellungen“ des Bundesrechnungshofes statt. Der Rechnungsprüfungsausschuss<br />

ist ein Unterausschuss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.<br />

Während <strong>der</strong> Haushaltsausschuss in erster Linie für die Bewilligung von Haushaltsmitteln zuständig<br />

ist, ist <strong>der</strong> Rechnungsprüfungsausschuss für die Haushaltskontrolle zuständig. Die Mitglie<strong>der</strong> des<br />

Rechnungsprüfungsausschusses sind immer zugleich Mitglie<strong>der</strong> des Haushaltsausschusses. Da<br />

dieselben Personen somit sowohl für die Haushaltsbewilligung als auch für die Haushaltskontrolle<br />

zuständig sind, ist eine hohe Effizienz <strong>der</strong> Kontrolle <strong>der</strong> Bundesregierung durch das Parlament gesichert.<br />

Der Rechnungsprüfungsausschuss erteilt zum Abschluss seiner Beratungen eine Beschlussempfehlung<br />

zur Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung, die über den Haushaltsausschuss an das Plenum des Deutschen<br />

Bundestages geleitet wird. In getrennten Entlastungsverfahren beschließen Bundestag und Bundesrat<br />

unabhängig voneinan<strong>der</strong> über die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung für das entsprechende Haushaltsjahr.<br />

Wegen <strong>der</strong> Regelung in § 114 Abs. 2 BHO, wonach <strong>der</strong> Bundestag unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

des Bundesrats die wesentlichen Sachverhalte festzustellen und über einzuleitende Maßnahmen<br />

zu beschließen hat, entscheidet zunächst <strong>der</strong> Bundesrat über die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung. Einige<br />

Monate später folgt dann <strong>der</strong> Bundestag. Die Entlastung <strong>der</strong> Bundesregierung durch Bundestag und<br />

Bundesrat stellt eine abschließende politische Beurteilung <strong>der</strong> Haushalts- und Wirtschaftsführung <strong>der</strong><br />

Bundesregierung dar. In <strong>der</strong> Geschichte <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland hat das Parlament <strong>der</strong><br />

Regierung - abgesehen von einer Ausnahme, als die Entlastung erst mit einigen Jahren Verspätung<br />

erfolgte - noch nie die Entlastung verweigert. Selbst wenn sich die politischen Mehrheitsverhältnisse<br />

verän<strong>der</strong>t hatten, wurde <strong>der</strong> Regierung stets die Entlastung erteilt.<br />

1. Einleitung<br />

H. Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen<br />

§ 7 Abs. 1 BHO schreibt vor, die Grundsätze <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowohl bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung als auch bei <strong>der</strong> Ausführung des Haushaltsplans zu beachten.<br />

Nach § 7 Abs. 2 BHO sind angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen bei allen finanzwirksamen<br />

Maßnahmen von den für diese Maßnahmen jeweils Verantwortlichen durchzuführen, und zwar sowohl in<br />

<strong>der</strong> Planungsphase als auch in Form abschließen<strong>der</strong> und auch begleiten<strong>der</strong> Erfolgskontrollen. Erfasst<br />

werden alle staatlichen Maßnahmen: zum Beispiel Beschaffungen, Investitionsvorhaben, Subventionen<br />

und Maßnahmen <strong>der</strong> Sozial- und Steuerpolitik bis hin zu Gesetzgebungsvorhaben.<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen müssen nicht zwangsläufig anspruchsvolle, schwer nachvollziehbare<br />

Abwägungen von Kosten und Nutzen in sog. Kosten-Nutzen-Analysen sein.<br />

Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen sollen vielmehr eine bei je<strong>der</strong> Art von Tätigkeit und bei allen<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Verwaltung selbstverständlich sein. Entsprechend den Erfor<strong>der</strong>nissen des Einzelfalls ist<br />

dabei jeweils im Hinblick auf den Untersuchungsgegenstand die einfachste und wirtschaftlichste Untersuchungsmethode<br />

anzuwenden. Die Ergebnisse <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeitsuntersuchung müssen stets<br />

nachvollziehbar festgehalten werden, um einer späteren Prüfung Stand zu halten.<br />

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