Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Das System der öffentlichen Haushalte - Wiki
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
An<strong>der</strong>s als die staatlichen Ebenen sind die Kommunen an Grundsätze <strong>der</strong> Einnahmebeschaffung<br />
gebunden. Danach sind die zur Aufgabenerfüllung erfor<strong>der</strong>lichen Einnahmen, soweit vertretbar und<br />
geboten, zunächst aus speziellen Entgelten (Gebühren, Beiträge, privatrechtliche Entgelte) für kommunal<br />
erbrachte Leistungen zu beschaffen, im Übrigen aus Steuern, soweit die sonstigen Einnahmen (u. a.<br />
Entnahmen aus Rücklagen, Kostenerstattungen, allgemeine Finanzzuweisungen vom Land) nicht<br />
ausreichen. Kredite dürfen als letztrangiges Deckungsmittel nur aufgenommen werden, wenn eine<br />
an<strong>der</strong>e Finanzierung nicht möglich ist o<strong>der</strong> wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.<br />
3. Haushaltssystematik<br />
An<strong>der</strong>s als <strong>der</strong> Einheitshaushalt von Bund und Län<strong>der</strong>n ist <strong>der</strong> kommunale Haushalt in einen Verwaltungs-<br />
und einen Vermögenshaushalt unterteilt. Im Vermögenshaushalt werden die vermögenswirksamen<br />
Einnahmen und Ausgaben (u. a. Investitionsausgaben, Kreditaufnahmen und -tilgungen) nachgewiesen;<br />
die übrigen, vermögensunwirksamen Zahlungsströme erscheinen im Verwaltungshaushalt. Im Regelfall<br />
wird ein Einnahmeüberschuss des Verwaltungshaushalts dem Vermögenshaushalt zugeführt und dort u.<br />
a. zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt.<br />
Der Kommunalhaushalt wird nach Aufgabenbereichen in Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte<br />
geglie<strong>der</strong>t. Die Einnahmen und Ausgaben werden in den Aufgabenbereichen nach ihren Arten in Hauptgruppen,<br />
Gruppen und Untergruppen geordnet. Glie<strong>der</strong>ung und Gruppierung richtet sich nach dem <strong>der</strong><br />
GemHVO als Anlage beigefügten, für die Gemeinden verbindlichen Glie<strong>der</strong>ungs- und Gruppierungsplan.<br />
4. Neues kommunales Finanzmanagement<br />
Die von <strong>der</strong> Ständigen Konferenz <strong>der</strong> Innenminister und -senatoren <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> am 11. Juni 1999 verabschiedete<br />
„Konzeption zur Reform des Kommunalen Haushaltsrechts“ sah vor, neben dem reformierten<br />
kameralistischen Haushalts- und Rechnungswesens ein doppisches Haushalts- und Rechnungssystem<br />
bereitzustellen. Kern dieser Konzeption ist es, den Kommunen zu ermöglichen, vom bisherigen Geldverbrauchskonzept,<br />
das in erster Linie die Bewirtschaftung von Einnahmen und Ausgaben nachweist, zu<br />
einem Ressourcenverbrauchskonzept überzugehen, das den zur Bereitstellung <strong>der</strong> Verwaltungsleistungen<br />
notwendigen Ressourcenaufwand und das Ressourcenaufkommen nachweist. Dieses Ziel<br />
sollte auf zwei Wegen verwirklicht werden:<br />
- durch Weiterentwicklung des bisherigen Haushaltsrechts, das nach dem kameralistischen Buchungsstil<br />
ausgerichtet ist, wobei das Ressourcenverbrauchskonzept nur eingeschränkt umgesetzt wird und<br />
- durch Bereitstellung eines neuen Haushaltsrechts auf <strong>der</strong> Grundlage <strong>der</strong> doppelten Buchführung.<br />
Die Reform ist bedeutsam, weil sie auf vielen Gebieten des Gemeindehaushaltsrechts radikal Neues<br />
bringt. Die Doppik wird Abschreibungen, eine jährliche Bilanz sowie die Erfassung und Bewertung des<br />
gesamten Vermögens und <strong>der</strong> Schulden (einschließlich <strong>der</strong> Pensionsrückstellungen) bringen. Die Reform<br />
wird die Verwaltungssteuerung verbessern und auch Einfluss auf politische Entscheidungen haben.<br />
An<strong>der</strong>erseits knüpft die Doppik an die Tradition und manche unverzichtbare Beson<strong>der</strong>heit des <strong>öffentlichen</strong><br />
Haushaltsrechts an. Hier seien die bereits aus <strong>der</strong> Kameralistik bekannten Haushaltsgrundsätze,<br />
das Budgetrecht des Rates, <strong>der</strong> Haushaltsplan o<strong>der</strong> das Jährlichkeitsprinzip genannt. Diese Elemente<br />
machen die Reform umsetzbar und zeigen, dass Lösungen aus <strong>der</strong> Wirtschaft Pate standen, aber nicht<br />
ungeprüft übernommen wurden.<br />
In ihrer 173. Sitzung im November 2003 nahm die Innenministerkonferenz einen Bericht zur Reform des<br />
Gemeindehaushaltsrechts zustimmend zur Kenntnis und empfahl den Län<strong>der</strong>n, die vorgelegten Textentwürfe<br />
zur Grundlage bei <strong>der</strong> Umsetzung zu machen. Dabei haben die Län<strong>der</strong> Spielräume, über<br />
Einzelheiten <strong>der</strong> Umsetzung für ihre Bereiche zu entscheiden.<br />
Zur Begleitung <strong>der</strong> Normsetzungsverfahren in den einzelnen Län<strong>der</strong>n wurde im Rahmen <strong>der</strong> Innenministerkonferenz<br />
eine Arbeitsgruppe Haushaltsrecht eingerichtet, die in regelmäßigen Abständen über<br />
die Entwicklung des kommunalen Haushaltsrechts in den Län<strong>der</strong>n und über den Stand <strong>der</strong> Umsetzung<br />
des Beschlusses <strong>der</strong> Innenministerkonferenz vom November 2003 berichtet. Nordrhein-Westfahlen,<br />
Hessen, Nie<strong>der</strong>sachsen und Sachsen-Anhalt sind die ersten Bundeslän<strong>der</strong>, die den Beschluss <strong>der</strong><br />
Innenministerkonferenz umgesetzt haben. Auch in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-<br />
Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Saarland und Sachsen ist die Einführung <strong>der</strong> Doppik verbindlich vorgesehen.<br />
Die Län<strong>der</strong> Schleswig-Holstein und Hessen räumen den Kommunen ein Wahlrecht zwischen<br />
Doppik und erweiterter Kameralistik ein. Die Freistaaten Bayern und Thüringen beabsichtigen abweichend<br />
vom Beschluss <strong>der</strong> Innenministerkonferenz zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts, die<br />
bisherige Kameralistik beizubehalten, ihren Kommunen aber auf freiwilliger Basis die Einführung <strong>der</strong><br />
Doppik zu ermöglichen. Die geplanten Übergangsfristen von <strong>der</strong> Kameralistik zur Doppik liegen in <strong>der</strong><br />
Regel zwischen drei und fünf Jahren.<br />
- 68 -