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Jahrbuch des Geschichtsvereins für das Herzogtum Braunschweig ...

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Digitale Bibliothek <strong>Braunschweig</strong><br />

NACHTRAG ZU SEITE 24 UND 38ff.<br />

Von P. J. Meier.<br />

Die Erklärung <strong>des</strong> Begriffs der mittelalterlichen deutschen Stadt, die ich an<br />

den angeführten Stellen gegeben habe, besteht nach wie vor zu recht, sie muss<br />

aber, wie ich jetzt sehe, zeitlich und örtlich eingeschränkt werden. Sie bleibt<br />

bestehen <strong>für</strong> die rheinischen Bischofsstädte, die im Anfang <strong>des</strong> XII. Jahrhun·<br />

derts durch Zusammenschweissung der bis dahin getrennten Einzelgemeinden<br />

und durch Übertragung <strong>des</strong> Satzes «Luft macht frei» von den Marktansiedlungen<br />

auf die neue Gesamtgemeinde entstanden, sie bleibt auch <strong>für</strong> die Stadtgründungen<br />

Heinrichs d. L. bestehen, und sie drückt vor allem den Gegensatz<br />

zwischen Marktansiedlung und Stadt aus. Aber es sind namentlich die sächsischen<br />

Städte geistlichen Besitzes gewesen, die sich nicht zu dieser massenhaften<br />

Erhebung der Hörigen zu freien Bürgern bekannten; ich nenne als<br />

Beispiele nur Hameln und Halberstadt. In Hameln sind, wie ich in der Zeitschrift<br />

<strong>des</strong> Histor. Vereins <strong>für</strong> Niedersachsen [909, [05ff. gezeigt habe, <strong>das</strong><br />

Frohndorf und der Zehnthof gegen [200 mit in die Stadtmauer aufgenommen<br />

worden, und es hat erst einer langen Entwicklung bedurft, bis auch dieser<br />

Bestandteil der Stadt ([ 3 [4) die Freiheit erlangte. Vor allem aber sind die<br />

beiden bischöflichen Frohndörfer Vogtei und Westendorf in Halberstadt, die<br />

gleichfalls mit in die Stadtmauer aus dem Ende <strong>des</strong> XII. Jahrhunderts aufgenommmen<br />

wurden, wenigstens noch im [5. Jahrhundert in rechtlicher Beziehung<br />

scharf von der Stadt getrennt gewesen. Vgl. Urk.-B. der Stadt Halberstadt<br />

559ff. ([ 371) und 1144 (1486), RietscheI, Markt und Stadt 66ff.<br />

Wir können ferner wiederholt beobachten, <strong>das</strong>s die geistlichen Herrn zwar<br />

im allgemeinen den Satz «Stadtluft macht frei» <strong>für</strong> ihre Städte anerkannten,<br />

<strong>das</strong>s sie aber, wie der Erzbischof von Bremen (s. Urk.-B. I Nr. 65 = Keutgen,<br />

Urk.-B. z. Städt. Verfassungsgesch. Nr. 25) I [86, diese Vergünstigung nur<br />

<strong>für</strong> die Hörigen anderer Herren, nicht <strong>für</strong> die eigenen geIten liessen. Vgl.<br />

auch über Hameln in meinem angeführten Aufsatz S. 107. In der Tat konnte<br />

die allgemeine Freimachung der Hörigen, die zuerst 1106 in Köln durch den<br />

Kaiser im Gegensatz zu dem Stadtherrn, dem Erzbischof, erfolgte, in wirtschaftlicher<br />

Beziehung <strong>für</strong> diesen ein sehr zweischneidiges Schwert sein. -<br />

Und wenn ich die Ansicht widerlegt habe, <strong>das</strong>s in der Befestigung, gleichviel,<br />

ob es sich um die Steinmauer, oder um den Hagen mit Wall und Graben<br />

handelt, <strong>das</strong> hauptsächlichste Unterscheidungsmerkmal der Stadt gegenüber<br />

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