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Ein „Durchschlag“ ersetzt nicht die Schriftform<br />

Zusammenfassung Die Abre<strong>de</strong>, ein Arbeitsvertrag soll nur<br />

befristet abgeschlossen wer<strong>de</strong>n, bedarf <strong>de</strong>r Schriftform. Die<br />

frühere Verwaltungspraxis in einigen öffentlichen Behör<strong>de</strong>n, <strong>de</strong>n<br />

Durchschlag für die Personalakte arbeitgeberseits nur mit einem<br />

Namenszeichen zu versehen, kann diese Schriftform keinesfalls<br />

ersetzen. Die Einhaltung <strong>de</strong>r Schriftform ist durch <strong>de</strong>n darlegungsund<br />

beweispflichtigen Arbeitgeber im gerichtlichen Streitfall dann<br />

nicht nachgewiesen, wenn er zwar nachweisen kann, dass die<br />

Parteien ein Original unterzeichnet hatten, wenn dieser bestreitet,<br />

ein solches erhalten zu haben.<br />

relevanz Auch wenn es im entschie<strong>de</strong>nen Fall um einen Sachverhalt<br />

(Durchschlag!) geht, <strong>de</strong>n man eigentlich in erster Linie nur im<br />

öffentlichen Dienst vermuten könnte, enthält die Entscheidung <strong>de</strong>s<br />

LAG einen für alle Unternehmen äußerst wichtigen Aspekt.<br />

Dieser besteht in <strong>de</strong>n Ausführungen <strong>de</strong>r Kammer zum konkreten<br />

Beweisablauf. Hier hatte <strong>de</strong>r Arbeitgeber zunächst die beidseitige<br />

Unterzeichnung einer Befristungsabre<strong>de</strong> erfolgreich durch Zeugenbeweis<br />

nachgewiesen. Auch <strong>de</strong>r klagen<strong>de</strong> Arbeitnehmer bestritt<br />

nicht, dass es „irgendwann“ einmal zu einer beidseitigen Unterzeichnung<br />

auf „<strong>de</strong>rselben“ Urkun<strong>de</strong> gekommen sei.<br />

Gleichwohl gewann er <strong>de</strong>n Rechtsstreit, in<strong>de</strong>m er schlicht und<br />

einfach <strong>de</strong>n Zugang <strong>de</strong>r Befristungsabre<strong>de</strong> bestritten hat. Und für<br />

<strong>de</strong>n Zugang einer solchen Abre<strong>de</strong> ist bekanntlich <strong>de</strong>r Arbeitgeber in<br />

vollem Umfang beweispflichtig. Kann er die Originalurkun<strong>de</strong> nicht<br />

beibringen, geht dies zu seinen Lasten.<br />

Quelle LAG München, Urteil vom 21.8.2012, 6 SA 1149/11<br />

Zum Thema ... Personalmagazin diese Ausgabe, Seite 62<br />

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