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68 Recht_gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />
Noch überwiegt die Skepsis<br />
Wird das Mediationsverfahren auch im Arbeitsrecht<br />
eine überlegenswerte Alternative? Wir haben dazu die<br />
Meinung von Fachleuten eingeholt.<br />
Professor<br />
Jobst<br />
Hubertus<br />
Bauer,<br />
Rechtsanwalt<br />
Christoph Gross Rechtsanwalt,<br />
Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s<br />
AG Sachsen-Anhalt a.D.<br />
„Ein zahnloser Tiger für die Arbeitsgerichtsbarkeit“<br />
Die Einführung <strong>de</strong>s Mediationsverfahrens wi<strong>de</strong>rspricht schon<br />
<strong>de</strong>m Beschleunigungsgrundsatz im Arbeitsgerichtsverfahren. Es<br />
ist sogar zu befürchten, dass ein Gutteil <strong>de</strong>r Parteien die Möglichkeit<br />
ergreifen wird, sich ins Mediationsverfahren zu flüchten,<br />
da durch die Verfahrensverzögerung wegen <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>s<br />
Ruhens <strong>de</strong>s Verfahrens ein nicht unerheblicher Druck auf die<br />
eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Seite ausgeübt wer<strong>de</strong>n kann. Außer<strong>de</strong>m darf<br />
man nicht außer Acht lassen: Ein Mediationsverfahren, das die<br />
Parteien nach § 2 Abs. 5 <strong>de</strong>s neuen Gesetzes je<strong>de</strong>rzeit ohne<br />
Grund been<strong>de</strong>n können, dürfte daher im Bereich <strong>de</strong>r Arbeitsgerichtsbarkeit<br />
ein „zahnloser Tiger“ sein.<br />
„Gespür <strong>de</strong>s Eingangsrichters ist gefor<strong>de</strong>rt“<br />
Einigungsstellen und Mediationen stellen völlig unterschiedliche<br />
Verfahren dar. Gleiches gilt für die Güteverhandlung. Die bloße<br />
Nutzung von mediativen Elementen im herkömmlichen Verfahren<br />
mag wünschenswert sein, macht aber aus Einigungsstellen ebenso<br />
wenig eine Mediation wie <strong>de</strong>r Einsatz von psychologischen<br />
Elementen eine Verhandlung zur Gruppentherapie wer<strong>de</strong>n lässt.<br />
Ob die gerichtsnahe Mediation im Arbeitsrecht Erfolg hat, hängt<br />
nicht zuletzt von <strong>de</strong>m Gespür <strong>de</strong>s Richters ab, bei <strong>de</strong>m eine Klage<br />
eingeht und <strong>de</strong>ssen Vorschlag für <strong>de</strong>n Einsatz einer Mediation<br />
maßgeblich sein dürfte.<br />
Nicholas Hölting,<br />
Deutsche Telekom AG<br />
„Es kommt auf <strong>de</strong>n Fall an“<br />
Im typischen Kündigungsstreit – wo<br />
meist nur um Abfindungen gefeilscht<br />
wird – ergibt eine Mediation<br />
keinen Sinn. Wenn es aber um<br />
Versetzung, Än<strong>de</strong>rungskündigung,<br />
Teilzeitbegehren und Ähnliches<br />
geht, also jene Fälle, in <strong>de</strong>nen die<br />
Parteien auch künftig miteinan<strong>de</strong>r<br />
auskommen müssen, bietet dieses<br />
neue Verfahren Chancen. Ärgerlich<br />
ist, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber handwerklich<br />
geschlampt hat: § 54<br />
Abs. 6 ArbGG erweckt <strong>de</strong>n Eindruck,<br />
als ob das Gericht die Parteien vor<br />
<strong>de</strong>n Güterichter zwingen könnte.<br />
Dr. Hans-<br />
Peter Löw,<br />
Rechtsanwalt<br />
Christoph Tillmanns,<br />
Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter<br />
am LAG Ba<strong>de</strong>n-<br />
Württe mberg<br />
„Mediation wird Schattendasein führen“<br />
Die gerichtsnahe Mediation ist überflüssig, <strong>de</strong>nn die Parteien<br />
konnten auch bisher, wenn sie <strong>de</strong>n Konflikt durch eine Mediation<br />
lösen wollten, dieses vereinbaren. Das Verfahren konnte dann<br />
vom Gericht wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen<br />
ruhend gestellt wer<strong>de</strong>n. Eine gute Ausbildung <strong>de</strong>r Arbeitsrichter<br />
in Gesprächs- und Verhandlungsführung und die Bereitschaft <strong>de</strong>r<br />
Richter, sich im Gütetermin ausreichend Zeit zu nehmen, sind<br />
mehr wert als ein unvollkommenes Gesetz über gerichtsnahe<br />
Mediation. Ich wage die Prophezeiung, dass die Mediation im<br />
arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Schattendasein führen wird.<br />
„Beim Führungskräftestreit“<br />
Die Konfliktbeilegung ohne Gerichtsentscheidung<br />
hat im Arbeitsrecht<br />
Tradition. Kündigungsschutzverfahren<br />
wer<strong>de</strong>n bekanntlich mehrheitlich<br />
im Gütetermin verglichen. Für<br />
Konflikte zwischen <strong>de</strong>n Betriebsparteien<br />
steht die Einigungsstelle bereit.<br />
Einen Anwendungsbereich für<br />
Mediation sehe ich aber durchaus<br />
bei Konflikten zwischen Arbeitgebern<br />
und Führungskräften.<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />
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