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68 Recht_gesetzesän<strong>de</strong>rung<br />

Noch überwiegt die Skepsis<br />

Wird das Mediationsverfahren auch im Arbeitsrecht<br />

eine überlegenswerte Alternative? Wir haben dazu die<br />

Meinung von Fachleuten eingeholt.<br />

Professor<br />

Jobst<br />

Hubertus<br />

Bauer,<br />

Rechtsanwalt<br />

Christoph Gross Rechtsanwalt,<br />

Präsi<strong>de</strong>nt <strong>de</strong>s<br />

AG Sachsen-Anhalt a.D.<br />

„Ein zahnloser Tiger für die Arbeitsgerichtsbarkeit“<br />

Die Einführung <strong>de</strong>s Mediationsverfahrens wi<strong>de</strong>rspricht schon<br />

<strong>de</strong>m Beschleunigungsgrundsatz im Arbeitsgerichtsverfahren. Es<br />

ist sogar zu befürchten, dass ein Gutteil <strong>de</strong>r Parteien die Möglichkeit<br />

ergreifen wird, sich ins Mediationsverfahren zu flüchten,<br />

da durch die Verfahrensverzögerung wegen <strong>de</strong>r Anordnung <strong>de</strong>s<br />

Ruhens <strong>de</strong>s Verfahrens ein nicht unerheblicher Druck auf die<br />

eine o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Seite ausgeübt wer<strong>de</strong>n kann. Außer<strong>de</strong>m darf<br />

man nicht außer Acht lassen: Ein Mediationsverfahren, das die<br />

Parteien nach § 2 Abs. 5 <strong>de</strong>s neuen Gesetzes je<strong>de</strong>rzeit ohne<br />

Grund been<strong>de</strong>n können, dürfte daher im Bereich <strong>de</strong>r Arbeitsgerichtsbarkeit<br />

ein „zahnloser Tiger“ sein.<br />

„Gespür <strong>de</strong>s Eingangsrichters ist gefor<strong>de</strong>rt“<br />

Einigungsstellen und Mediationen stellen völlig unterschiedliche<br />

Verfahren dar. Gleiches gilt für die Güteverhandlung. Die bloße<br />

Nutzung von mediativen Elementen im herkömmlichen Verfahren<br />

mag wünschenswert sein, macht aber aus Einigungsstellen ebenso<br />

wenig eine Mediation wie <strong>de</strong>r Einsatz von psychologischen<br />

Elementen eine Verhandlung zur Gruppentherapie wer<strong>de</strong>n lässt.<br />

Ob die gerichtsnahe Mediation im Arbeitsrecht Erfolg hat, hängt<br />

nicht zuletzt von <strong>de</strong>m Gespür <strong>de</strong>s Richters ab, bei <strong>de</strong>m eine Klage<br />

eingeht und <strong>de</strong>ssen Vorschlag für <strong>de</strong>n Einsatz einer Mediation<br />

maßgeblich sein dürfte.<br />

Nicholas Hölting,<br />

Deutsche Telekom AG<br />

„Es kommt auf <strong>de</strong>n Fall an“<br />

Im typischen Kündigungsstreit – wo<br />

meist nur um Abfindungen gefeilscht<br />

wird – ergibt eine Mediation<br />

keinen Sinn. Wenn es aber um<br />

Versetzung, Än<strong>de</strong>rungskündigung,<br />

Teilzeitbegehren und Ähnliches<br />

geht, also jene Fälle, in <strong>de</strong>nen die<br />

Parteien auch künftig miteinan<strong>de</strong>r<br />

auskommen müssen, bietet dieses<br />

neue Verfahren Chancen. Ärgerlich<br />

ist, dass <strong>de</strong>r Gesetzgeber handwerklich<br />

geschlampt hat: § 54<br />

Abs. 6 ArbGG erweckt <strong>de</strong>n Eindruck,<br />

als ob das Gericht die Parteien vor<br />

<strong>de</strong>n Güterichter zwingen könnte.<br />

Dr. Hans-<br />

Peter Löw,<br />

Rechtsanwalt<br />

Christoph Tillmanns,<br />

Vorsitzen<strong>de</strong>r Richter<br />

am LAG Ba<strong>de</strong>n-<br />

Württe mberg<br />

„Mediation wird Schattendasein führen“<br />

Die gerichtsnahe Mediation ist überflüssig, <strong>de</strong>nn die Parteien<br />

konnten auch bisher, wenn sie <strong>de</strong>n Konflikt durch eine Mediation<br />

lösen wollten, dieses vereinbaren. Das Verfahren konnte dann<br />

vom Gericht wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen<br />

ruhend gestellt wer<strong>de</strong>n. Eine gute Ausbildung <strong>de</strong>r Arbeitsrichter<br />

in Gesprächs- und Verhandlungsführung und die Bereitschaft <strong>de</strong>r<br />

Richter, sich im Gütetermin ausreichend Zeit zu nehmen, sind<br />

mehr wert als ein unvollkommenes Gesetz über gerichtsnahe<br />

Mediation. Ich wage die Prophezeiung, dass die Mediation im<br />

arbeitsgerichtlichen Verfahren ein Schattendasein führen wird.<br />

„Beim Führungskräftestreit“<br />

Die Konfliktbeilegung ohne Gerichtsentscheidung<br />

hat im Arbeitsrecht<br />

Tradition. Kündigungsschutzverfahren<br />

wer<strong>de</strong>n bekanntlich mehrheitlich<br />

im Gütetermin verglichen. Für<br />

Konflikte zwischen <strong>de</strong>n Betriebsparteien<br />

steht die Einigungsstelle bereit.<br />

Einen Anwendungsbereich für<br />

Mediation sehe ich aber durchaus<br />

bei Konflikten zwischen Arbeitgebern<br />

und Führungskräften.<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong><br />

personalmagazin 12 / 12

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