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71<br />

te schön nach Kräften twittern solle.<br />

In welche Dimensionen und Probleme<br />

dies mün<strong>de</strong>n kann, zeigt ein Rechtsstreit,<br />

<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>n USA ausgetragen<br />

wird. Hier geht es um ein Folgeproblem<br />

<strong>de</strong>s „Twitterns im Arbeitgeberauftrag“,<br />

nämlich um die Frage, ob <strong>de</strong>r twittern<strong>de</strong><br />

Arbeitnehmer nach Verlassen <strong>de</strong>s Unternehmens<br />

seine dienstlich erworbenen<br />

Kontakte schlicht und einfach mitnehmen<br />

kann (vergleiche unten stehen<strong>de</strong>n<br />

Expertenrat).<br />

Dass es dabei nicht nur um „Peanuts“<br />

geht, zeigen die Rahmendaten <strong>de</strong>r Klage.<br />

Immerhin 17.000 Kontakte hatte<br />

<strong>de</strong>r dienstlich twittern<strong>de</strong> Mitarbeiter<br />

arbeitsvertraglich angesammelt. Das taxierte<br />

die klagen<strong>de</strong> Firma mit 2,50 Dollar<br />

pro Kontakt und machte somit einen<br />

Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch von 340.000<br />

Dollar geltend. <br />

expertentipp<br />

Wem gehören „Twitter-Follower“?<br />

Immer mehr Unternehmen verpflichten ihre Verkäufer, über eine ständige Präsenz in <strong>de</strong>r<br />

Twitter-Gemein<strong>de</strong> Kontakte zu akquirieren und zu pflegen. Was aber geschieht, wenn<br />

<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag en<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r Mitarbeiter sich mit seinen Kontakten „aus <strong>de</strong>m Staub<br />

macht“? Wir befragten dazu <strong>de</strong>n Arbeitsrechtsexperten Professor Stefan Lunk.<br />

„Bei <strong>de</strong>r Twitter-Follower-Problematik<br />

kommt es darauf an, was arbeitsvertraglich<br />

geregelt ist. Ist es Verpflichtung <strong>de</strong>s<br />

Arbeitnehmers, in Netzwerken wie Twitter<br />

aktiv zu sein, so ist dies im Ergebnis<br />

nicht an<strong>de</strong>rs zu beurteilen als wenn ein<br />

Arbeitnehmer in herkömmlicher Weise<br />

arbeitsvertraglich verpflichtet ist, etwa<br />

<strong>de</strong>n Markenauftritt <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu<br />

för<strong>de</strong>rn. Die dadurch gewonnenen Unterlagen<br />

und Kun<strong>de</strong>nkontakte sind dann<br />

<strong>de</strong>m Arbeitgeber zuzurechnen. Dies<br />

trifft auch auf die Adressen et cetera <strong>de</strong>r<br />

Follower zu.<br />

Um langwierige Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />

zu vermei<strong>de</strong>n, sollten von vornherein<br />

Regelungen insbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>n<br />

Fall <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />

vereinbart wer<strong>de</strong>n. Hierzu zählen die<br />

„Nutzungsrechte“ sowie die Herausgabe<br />

<strong>de</strong>r Follower-Daten und Passwörter.<br />

Wer<strong>de</strong>n über einen privaten Account<br />

auch Geschäftsbeziehungen geknüpft,<br />

so sind auch diese Daten beziehungsweise<br />

Follower grundsätzlich von <strong>de</strong>r<br />

Rückgabepflicht erfasst. Bezüglich <strong>de</strong>r<br />

Weitergabe dieser Daten bestehen jedoch<br />

datenschutzrechtliche Probleme,<br />

insbeson<strong>de</strong>re wenn sich <strong>de</strong>r Geschäftskontakt<br />

aus einem privaten Kontakt entwickelt.<br />

Daher kann die Löschung o<strong>de</strong>r<br />

Weitergabe <strong>de</strong>rartiger Daten im Zweifel<br />

nicht verlangt wer<strong>de</strong>n. Der Arbeitgeber<br />

wird sich daher entschei<strong>de</strong>n müssen:<br />

Will er durch fehlen<strong>de</strong> Hinweise auf die<br />

Beziehung <strong>de</strong>s twittern<strong>de</strong>n Mitarbeiters<br />

zum Arbeitgeber <strong>de</strong>n Eindruck erwecken,<br />

es preise sozusagen ein Neutraler<br />

die Produkte an, so wird man mangels<br />

entgegenstehen<strong>de</strong>r Vereinbarungen im<br />

Zweifel diese Kontakte auch als privat<br />

ansehen müssen. Allerdings hätte eine<br />

Klage auf Scha<strong>de</strong>nsersatzklage, wie aus<br />

<strong>de</strong>n USA zu hören ist, in Deutschland<br />

keinen Erfolg. Denn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />

müsste seinen Scha<strong>de</strong>n konkret darlegen<br />

und gegebenenfalls beweisen. Dies<br />

erscheint kaum möglich, zumal es eine<br />

Pauschalierung, wie in <strong>de</strong>n USA, nach<br />

<strong>de</strong>utschen Regeln nicht gibt. Ein Ausweichen<br />

auf Vertragsstrafen ist angesichts<br />

PRof. Dr.<br />

Stefan Lunk ist<br />

Rechtsanwalt bei<br />

<strong>de</strong>r Kanzlei Latham<br />

& Watkins LLP in<br />

Frankfurt am Main.<br />

„Wer<strong>de</strong>n über einen privaten Account auch Geschäftsbeziehungen<br />

geknüpft, so sind auch diese Daten beziehungsweise<br />

Follower von <strong>de</strong>r Rückgabepflicht erfasst.“<br />

<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen AGB-Problematik<br />

gleichfalls praktisch nicht sinnvoll.<br />

Somit blieben Unterlassungs- o<strong>de</strong>r Herausgabeansprüche,<br />

die sich aus <strong>de</strong>m<br />

unbefugten Verwen<strong>de</strong>n von Geschäftsgeheimnissen<br />

ergeben könnten. Hierbei<br />

sind aber nur solche Daten geschützt,<br />

die nicht offenkundig sind, also nicht –<br />

wie die bloße Adresse <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n – ohne<br />

Weiteres zu erlangen sind. Hat <strong>de</strong>r<br />

Arbeitnehmer über das Twittern <strong>de</strong>rart<br />

nicht offenkundige Kun<strong>de</strong>ndaten erlangt<br />

und gespeichert, so stellen <strong>de</strong>rartige Listen<br />

regelmäßig selbst dann Geschäftsgeheimnisse<br />

dar, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />

die Kun<strong>de</strong>n selbst „geworben“ hat (BGH<br />

26.6.2009 – I ZR 28/06). Will man <strong>de</strong>m<br />

Mitarbeiter vertraglich generell untersagen,<br />

nach seinem Ausschei<strong>de</strong>n für bisherige<br />

„Twitter-Kontakte“ tätig zu wer<strong>de</strong>n,<br />

ist eine Abgrenzung zum karenzentschädigungspflichtigen<br />

nachvertraglichen<br />

Wettbewerbsverbot vorzunehmen.“<br />

12 / 12 personalmagazin<br />

Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>

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