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te schön nach Kräften twittern solle.<br />
In welche Dimensionen und Probleme<br />
dies mün<strong>de</strong>n kann, zeigt ein Rechtsstreit,<br />
<strong>de</strong>r <strong>de</strong>rzeit in <strong>de</strong>n USA ausgetragen<br />
wird. Hier geht es um ein Folgeproblem<br />
<strong>de</strong>s „Twitterns im Arbeitgeberauftrag“,<br />
nämlich um die Frage, ob <strong>de</strong>r twittern<strong>de</strong><br />
Arbeitnehmer nach Verlassen <strong>de</strong>s Unternehmens<br />
seine dienstlich erworbenen<br />
Kontakte schlicht und einfach mitnehmen<br />
kann (vergleiche unten stehen<strong>de</strong>n<br />
Expertenrat).<br />
Dass es dabei nicht nur um „Peanuts“<br />
geht, zeigen die Rahmendaten <strong>de</strong>r Klage.<br />
Immerhin 17.000 Kontakte hatte<br />
<strong>de</strong>r dienstlich twittern<strong>de</strong> Mitarbeiter<br />
arbeitsvertraglich angesammelt. Das taxierte<br />
die klagen<strong>de</strong> Firma mit 2,50 Dollar<br />
pro Kontakt und machte somit einen<br />
Scha<strong>de</strong>nsersatzanspruch von 340.000<br />
Dollar geltend. <br />
expertentipp<br />
Wem gehören „Twitter-Follower“?<br />
Immer mehr Unternehmen verpflichten ihre Verkäufer, über eine ständige Präsenz in <strong>de</strong>r<br />
Twitter-Gemein<strong>de</strong> Kontakte zu akquirieren und zu pflegen. Was aber geschieht, wenn<br />
<strong>de</strong>r Arbeitsvertrag en<strong>de</strong>t und <strong>de</strong>r Mitarbeiter sich mit seinen Kontakten „aus <strong>de</strong>m Staub<br />
macht“? Wir befragten dazu <strong>de</strong>n Arbeitsrechtsexperten Professor Stefan Lunk.<br />
„Bei <strong>de</strong>r Twitter-Follower-Problematik<br />
kommt es darauf an, was arbeitsvertraglich<br />
geregelt ist. Ist es Verpflichtung <strong>de</strong>s<br />
Arbeitnehmers, in Netzwerken wie Twitter<br />
aktiv zu sein, so ist dies im Ergebnis<br />
nicht an<strong>de</strong>rs zu beurteilen als wenn ein<br />
Arbeitnehmer in herkömmlicher Weise<br />
arbeitsvertraglich verpflichtet ist, etwa<br />
<strong>de</strong>n Markenauftritt <strong>de</strong>s Arbeitgebers zu<br />
för<strong>de</strong>rn. Die dadurch gewonnenen Unterlagen<br />
und Kun<strong>de</strong>nkontakte sind dann<br />
<strong>de</strong>m Arbeitgeber zuzurechnen. Dies<br />
trifft auch auf die Adressen et cetera <strong>de</strong>r<br />
Follower zu.<br />
Um langwierige Auseinan<strong>de</strong>rsetzungen<br />
zu vermei<strong>de</strong>n, sollten von vornherein<br />
Regelungen insbeson<strong>de</strong>re für <strong>de</strong>n<br />
Fall <strong>de</strong>s Ausschei<strong>de</strong>ns <strong>de</strong>s Mitarbeiters<br />
vereinbart wer<strong>de</strong>n. Hierzu zählen die<br />
„Nutzungsrechte“ sowie die Herausgabe<br />
<strong>de</strong>r Follower-Daten und Passwörter.<br />
Wer<strong>de</strong>n über einen privaten Account<br />
auch Geschäftsbeziehungen geknüpft,<br />
so sind auch diese Daten beziehungsweise<br />
Follower grundsätzlich von <strong>de</strong>r<br />
Rückgabepflicht erfasst. Bezüglich <strong>de</strong>r<br />
Weitergabe dieser Daten bestehen jedoch<br />
datenschutzrechtliche Probleme,<br />
insbeson<strong>de</strong>re wenn sich <strong>de</strong>r Geschäftskontakt<br />
aus einem privaten Kontakt entwickelt.<br />
Daher kann die Löschung o<strong>de</strong>r<br />
Weitergabe <strong>de</strong>rartiger Daten im Zweifel<br />
nicht verlangt wer<strong>de</strong>n. Der Arbeitgeber<br />
wird sich daher entschei<strong>de</strong>n müssen:<br />
Will er durch fehlen<strong>de</strong> Hinweise auf die<br />
Beziehung <strong>de</strong>s twittern<strong>de</strong>n Mitarbeiters<br />
zum Arbeitgeber <strong>de</strong>n Eindruck erwecken,<br />
es preise sozusagen ein Neutraler<br />
die Produkte an, so wird man mangels<br />
entgegenstehen<strong>de</strong>r Vereinbarungen im<br />
Zweifel diese Kontakte auch als privat<br />
ansehen müssen. Allerdings hätte eine<br />
Klage auf Scha<strong>de</strong>nsersatzklage, wie aus<br />
<strong>de</strong>n USA zu hören ist, in Deutschland<br />
keinen Erfolg. Denn <strong>de</strong>r Arbeitgeber<br />
müsste seinen Scha<strong>de</strong>n konkret darlegen<br />
und gegebenenfalls beweisen. Dies<br />
erscheint kaum möglich, zumal es eine<br />
Pauschalierung, wie in <strong>de</strong>n USA, nach<br />
<strong>de</strong>utschen Regeln nicht gibt. Ein Ausweichen<br />
auf Vertragsstrafen ist angesichts<br />
PRof. Dr.<br />
Stefan Lunk ist<br />
Rechtsanwalt bei<br />
<strong>de</strong>r Kanzlei Latham<br />
& Watkins LLP in<br />
Frankfurt am Main.<br />
„Wer<strong>de</strong>n über einen privaten Account auch Geschäftsbeziehungen<br />
geknüpft, so sind auch diese Daten beziehungsweise<br />
Follower von <strong>de</strong>r Rückgabepflicht erfasst.“<br />
<strong>de</strong>r damit verbun<strong>de</strong>nen AGB-Problematik<br />
gleichfalls praktisch nicht sinnvoll.<br />
Somit blieben Unterlassungs- o<strong>de</strong>r Herausgabeansprüche,<br />
die sich aus <strong>de</strong>m<br />
unbefugten Verwen<strong>de</strong>n von Geschäftsgeheimnissen<br />
ergeben könnten. Hierbei<br />
sind aber nur solche Daten geschützt,<br />
die nicht offenkundig sind, also nicht –<br />
wie die bloße Adresse <strong>de</strong>s Kun<strong>de</strong>n – ohne<br />
Weiteres zu erlangen sind. Hat <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer über das Twittern <strong>de</strong>rart<br />
nicht offenkundige Kun<strong>de</strong>ndaten erlangt<br />
und gespeichert, so stellen <strong>de</strong>rartige Listen<br />
regelmäßig selbst dann Geschäftsgeheimnisse<br />
dar, wenn <strong>de</strong>r Arbeitnehmer<br />
die Kun<strong>de</strong>n selbst „geworben“ hat (BGH<br />
26.6.2009 – I ZR 28/06). Will man <strong>de</strong>m<br />
Mitarbeiter vertraglich generell untersagen,<br />
nach seinem Ausschei<strong>de</strong>n für bisherige<br />
„Twitter-Kontakte“ tätig zu wer<strong>de</strong>n,<br />
ist eine Abgrenzung zum karenzentschädigungspflichtigen<br />
nachvertraglichen<br />
Wettbewerbsverbot vorzunehmen.“<br />
12 / 12 personalmagazin<br />
Bei Fragen wen<strong>de</strong>n Sie sich bitte an thomas.muschiol@personalmagazin.<strong>de</strong>