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Liste der Bischöfe und Domherren des Bistums Chur - Burgenverein ...

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- 61 -<br />

Seite 512:<br />

III. DAS CHURER GENERALVIKARIAT UND OFFIZIALAT<br />

BEARBEITET VON<br />

OTTO P. CLAVADETSCHER UND WERNER KUNDERT<br />

EINLEITUNG<br />

Geschichte: In <strong>Chur</strong> lässt sich <strong>der</strong> langsame Übergang vom geistlichen<br />

Gericht alter Ordnung (mit dem Bischof als Vorsitzenden <strong>und</strong> einem<br />

Umstand) zum Einzelrichtertum <strong>des</strong> Offizials verfolgen, ebenso die<br />

zunehmende Romanisierung <strong>des</strong> Verfahrens gegen Ende <strong>des</strong> 13. Jhs. Mit<br />

Ausnahme <strong>des</strong> Vintschgaues <strong>und</strong> min<strong>des</strong>tens im 15. Jh. <strong>des</strong> Engadins, wo <strong>der</strong><br />

Erzpriester bzw. <strong>der</strong> Dekan geistliche Gerichtsbarkeit ausübten, war <strong>der</strong><br />

Offizial für die ganze Diözese zuständig. Soweit feststellbar waren im<br />

Mittelalter Offizialat <strong>und</strong> Generalvikariat immer in Personalunion verb<strong>und</strong>en.<br />

Die Ilanzer Artikel von 1524 (bes. 8, 10, 11, 15) <strong>und</strong> 1526 (bes. 17) schlossen<br />

das geistliche Gericht <strong>des</strong> <strong>Chur</strong>er Bischofs für alle III Bünde von <strong>der</strong> direkten<br />

Jurisdiktion in Vermögens- <strong>und</strong> Strafsachen <strong>und</strong> als Appellgericht fast ganz<br />

aus, <strong>und</strong> infolge <strong>der</strong> Reformation verlor das geistliche Gericht in <strong>der</strong> Mehrzahl<br />

<strong>der</strong> Bündner Gemeinden auch in Ehe- <strong>und</strong> Benefizialsachen jegliche<br />

Bedeutung. Die Zerrüttung im 16. Jh. führte ferner dazu, dass das<br />

Generalvikariat nicht mehr regelmässig besetzt wurde, <strong>und</strong> in einzelnen Teilen<br />

<strong>der</strong> Diözese bischöfliche Vikare auftraten. Als die Nuntien ihr Reformwerk in<br />

<strong>Chur</strong> begannen, nahmen sie auf diese Lage Rücksicht: 1578 verfügte Nuntius<br />

Ninguarda 1 , dass <strong>der</strong> von <strong>Chur</strong> abwesende Bischof in <strong>der</strong> Residenz wie<strong>der</strong><br />

einen Generalvikar zu setzen habe, daneben könnten die Vikare in Feldkirch<br />

<strong>und</strong> im Vintschgau weiter amten. 1599 schärfte Nuntius Torre 2 die erste<br />

Pflicht neu ein <strong>und</strong> ernannte selber Johann Flugi zum Generalvikar.<br />

Ausserdem schrieb er vor, es sollten «wegen <strong>der</strong> Grösse <strong>der</strong> Diözese» vier<br />

vicarii foranei bestellt werden: in Feldkirch, im Vintschgau, im Misox, «inter<br />

civitatem Curiensem et Lans». Bezeugt sind in <strong>der</strong> Folge vicarii episcopales<br />

im Vorarlberg 3 , im Vintschgau 4 , im Misox 5 , im Oberhalbstein <strong>und</strong> in den<br />

Ruralkapiteln <strong>des</strong> Bündner Oberlan<strong>des</strong> 6 . Im genannten Visitationsrezess<br />

umschrieb <strong>der</strong> Nuntius die Aufgaben dieser Vikare wie folgt: Sie haben die<br />

Fakultät, in den casus reservati zu absolvieren, leichtere Fälle (bis zu einer<br />

bestimmten Summe) zu beurteilen, schwere zu Handen <strong>der</strong> Kurie zu<br />

untersuchen, die Kleriker an Disziplin zu halten, monatlich dem Bischof o<strong>der</strong><br />

Generalvikar über Wichtiges zu berichten; auch können sie<br />

Pastoralkonferenzen einberufen. Inwieweit die Fakultäten <strong>der</strong> Vikare in den<br />

österreichischen Gebieten nicht weiter gingen, hier Konzessionen ans<br />

lan<strong>des</strong>fürstliche Kirchenregiment gemacht wurden, wäre zu untersuchen. Im<br />

16. Jh., in welchem nur die <strong>Bischöfe</strong> Lucius <strong>und</strong> Thomas<br />

Seite 513:<br />

sich wirklich an die Residenz hielten, sind die Generalvikare Vertreter <strong>des</strong><br />

Bischofs in allen Bereichen. Eine Einschränkung <strong>der</strong> bischöflichen <strong>und</strong> damit<br />

ihrer eigenen Kompetenzen erlitten sie durch die staatlich gesetzten<br />

Hofmeister, welche die Güter <strong>des</strong> <strong>Bistums</strong> verwalteten. Die Generalvikare <strong>des</strong><br />

17. <strong>und</strong> 18. Jhs., erfüllten sowohl die Aufgaben eines Vikars wie eines<br />

Offizials im mo<strong>der</strong>nen Sinne; sie begleiteten die <strong>Bischöfe</strong> auf den<br />

Visitationen, erteilten die Investitur, sassen als erste im geistlichen Gericht<br />

(officium <strong>und</strong> consistorium), dem übrigens <strong>der</strong> Bischof häufig in eigener<br />

Person präsidierte; sie wurden immer aus <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> residierenden<br />

<strong>Domherren</strong> ernannt.

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