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Magazin 199003

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Artikel 35<br />

[Rechts- und Amtshilfe, Katastrophenhilfe]<br />

(1) Alle Behörden des Bundes und der<br />

Länder leisten sich gegenseitig Rechtsund<br />

Amtshilfe.<br />

(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung<br />

der öffentlichen Sicherheit<br />

oder Ordnung kann ein Land in Fällen von<br />

besonderer Bedeutung Kräfte und Einrichtungen<br />

des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung<br />

seiner Polizei anfordern, wenn<br />

die Polizei ohne diese Unterstützung eine<br />

Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen<br />

Schwierigkeiten erfüllen könnte. Zur Hilfe<br />

bei einer Naturkatastrophe oder bei einem<br />

besonders schweren UnglÜCksfall kann<br />

ein Land Polizeikräfte anderer Länder,<br />

Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen<br />

sowie des Bundesgrenzschutzes<br />

und der Streitkräfte anfordern.<br />

(3) Gefährdet die Naturkatastrophe<br />

oder der Unglücksfall das Gebiet mehr als<br />

eines Landes, so kann die Bundesregierung,<br />

soweit es zur wirksamen Bekämpfung<br />

erforderlich ist, den Landesregierungen<br />

die Weisung erteilen, Polizeikräfte<br />

anderen Ländern zur Verfügung zu stellen,<br />

sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes<br />

und der Streitkräfte zur Unterstützung<br />

der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen<br />

der Bundesregierung nach Satz 1 sind<br />

jederzeit auf Verlangen des Bundesrates,<br />

im übrigen unverzüglich nach Beseitigung<br />

der Gefahr aufzuheben.<br />

Der Einsatz der Bundeswehr bei friedensmäßigen<br />

Gefahrenlagen ist eine ausdrücklich<br />

im Grundgesetz festgelegte ,Sonderleistung' .<br />

Diese Beurteilung wird auch durch den früheren,<br />

ab 17. November 1977 gültigen Erlaß<br />

des Bundesministeriums der Verteidigung<br />

(BMVg) zur . Hilfeleistung der Bundeswehr im<br />

Frieden" unterstützt. Diese Einzelerlasse<br />

wurden durch Ministerialblatt des BMVg vom<br />

21 . November 1988 neu gefaßt. Sie sollen im<br />

folgenden Abschnitt analysiert werden:<br />

Bundeswehr und<br />

Katastrophenhilfe/Notfallhilfe<br />

Heinz Breuer, Leiter des Zentralen Katastrophendienststabes<br />

(ZKD) bei der Behörde<br />

des Innern des Senats der Freien und<br />

Hansestadt Hamburg, stel~ in seinem Beitrag<br />

im ZMZ -Sonderhefl"! ein wenig ironisch, aber<br />

dem Zeitgeist entsprechend fest: . Es ist ja<br />

richtig, die Streitkräfte sind zuständig für die<br />

Abwehr äußerer Bedrohung ... Aber auch<br />

den zivilen Katastrophenschützern muß man<br />

das sagen, weil sie die ganze Armee schon<br />

für den Katastrophenschutz vereinnahmt<br />

haben."<br />

Selbst politische Parteien oder Gruppierungen,<br />

die für die Auflösung der Bundeswehr<br />

plädieren, können sich Streitkräfte als<br />

Helfer in der Not gut vorstellen. Flut- und<br />

Schneekatastrophen, Flugzeugabstü.rze und<br />

Eisenbahnunglücke oder Chemie-/Dlunfälle<br />

sowie Unfälle in kerntechnischen Anlagen<br />

könnten nach Vorstellung eines Bundeslandes<br />

Szenarien bei militärischen Übungen<br />

sein'! Alle vergleichbaren Einsätze der Bundeswehr<br />

im In- und Ausland brachten entscheidende<br />

Hilfe. Und der Generalinspekteur<br />

der Bundeswehr, Admiral Wellershoff, hat<br />

mit Erlaß vom 23. Oktober 1986 durchaus<br />

den Einsatz bei Katastrophen und die Mitwirkung<br />

bei Übungen als dem militärischen<br />

Auftrag förderlich angesehen.<br />

.Neben dem Verteidigungsauftrag nach<br />

Artikel 87 a Absatz 1 GG haben solche<br />

Hineleistungen (Katastrophen u. ä., Verl.)<br />

einen hohen Stellenwert."<br />

. Die Bedingungen, unter denen Hilfseinsätze<br />

erfolgen, weisen häufig eine weitgehende<br />

Übereinstimmung mit Bedingungen<br />

auf, unter denen Einsatzaufträge ... zu erfüllen<br />

sind."<br />

"Die Durchführung von Hilfseinsätzen bei<br />

Naturkatastrophen, schweren UnglÜCksfällen<br />

oder bei dringender Nothilfe dient neben dem<br />

humanitären Zweck in vielen Fällen zugleich<br />

auch der AUSbildungsförderung der Truppe."<br />

Trotzdem ist diese Amts- und Katastrophenhilfe<br />

unbestritten kein Aufgabenbereich<br />

der Militärischen Landesverteidigung.<br />

Die Grundlagen der Hilfeleistungen der<br />

Bundeswehr im Frieden sind als EinzeIerlasse<br />

im Ministerialblatt des BMVg vom 21.<br />

November 1988 veröffentlicht. 6 !<br />

Aus diesen Richtlinien sind folgende wesentlichen<br />

Grundsätze beschrieben:<br />

Zum Einsatz von Rettungsmitteln der Bundeswehr<br />

im Rahmen des zivilen Rettungswesens:<br />

a) Alle Rettungsmittel der Bundeswehr<br />

dienen vornehmlich der medizinischen Versorgung<br />

von Bundeswehr-Angehörigen.<br />

b) Der Einsatz von Rettungshubschraubern<br />

im Rahmen des militärischen Such- und<br />

RettungSdienstes (SAA) hat absoluten Vorrang<br />

vor Einsätzen im zivilen Bereich.<br />

c) Die Einsätze von Rettungshubschraubern<br />

und Notarztwagen sind grundsätzlich<br />

auf 50 km UmkreiS um das jeweilige Rettungszentrum<br />

beschränkt.<br />

In Ausnahmefällen kann dieser Radius auf<br />

80 km erweitert werden.<br />

d) Die Entscheidungsbefugnis der Bundeswehr<br />

über die Durchführung des Einsatzes<br />

bleibt unberührt.<br />

e) Alle Einsätze sind kostenpflichtig; es<br />

werden Kostenpauschalen erhoben, die<br />

durch das BMVg festgesetzt und von der WBV<br />

mit den zivilen Kostenträgern und Organisationen<br />

vereinbart werden.<br />

Zu Hilfeleistungen der Bundeswehr bei<br />

Naturkatastrophen oder besonders schweren<br />

UnglÜCkSfällen und im Rahmen der dringenden<br />

Nothilfe:<br />

a) Der Einsatz ist grundsätzlich nur zulässig,<br />

wenn das betroffene Land oder die<br />

zuständige Katastrophenschutzbehörde bei<br />

regionaler Gefährdung gem. Art 35, Abs. 2<br />

GG die Hilfe anfordert<br />

b) oder bei überregionaler Gefährdung die<br />

Bundesregierung den Einsatz beschließt und<br />

das BMVg einen entsprechenden Befehl<br />

gem. Art 35, Abs. 3 GG erteilt.<br />

c) Die Bw leistet Hine nur solange, bis<br />

zivile Einrichtungen und Organisationen am<br />

Katastrophenort einsatzbereit sind.<br />

d) Über Art und Umfang des Einsatzes<br />

entscheiden die regional oder örtlich zuständigen<br />

territorialen Befehlshaber/Kommandeure<br />

(TerrKdo - VKK) im Einvernehmen mit<br />

den Kommandobehörden und Einheitsführern<br />

der Teilstreitkraft.<br />

e) Die zuständige Wehrbereichsverwaltung<br />

ist zu beteiligen.<br />

f) Ist bei Naturkatastrophen oder besonders<br />

schweren Unglücksfällen sofortige Hilfe<br />

geboten, die vorherige Anforderung der Bundeswehr<br />

durch die zuständigen Katastrophenschutzbehörden<br />

jedoch nicht oder nicht<br />

rechtzeitig möglich, hat jeder Kommandeur,<br />

Dienststellenleiter und Einheitsführer selbständig<br />

die für die sofortige Hilfe erforderlichen<br />

Maßnahmen zu treffen. In diesem Falle<br />

ist die zuständige Behörde unverzüglich über<br />

die Hilfeleistung der Bundeswehr zu unterrichten.<br />

Die verantwortliche Gesamtleitung des<br />

Einsatzes geht auf den Katastropheneinsatzleiter<br />

der zuständigen Behörde der inneren<br />

Verwaltung über, sobald dieser zur Stelle ist<br />

oder Anordnungen trifft.<br />

g) Der den Einsatz der Truppenteile und<br />

Dienststellen leitende Offizier erhält seine<br />

Weisung für den Einsatz von dem für den<br />

Gesamteinsatz aller beteiligten Helfer verantwortlichen<br />

Katastropheneinsatzleiter der zuständigen<br />

Behörde der inneren Verwaltung<br />

der Länder.<br />

h) Die zur Hilfeleistung eingesetzten Bundeswehrwehrangehörigen<br />

bleiben ihren<br />

Kommandeuren, Dienststellenleitern und<br />

Einheitsführern unterstellt. Werden mehrere<br />

Truppenteile und Dienststellen oder Angehörige<br />

verschiedener Truppenteile und Dienststellen<br />

der Bundeswehr eingesetzt, übernimmt<br />

zunächst der dienstälteste Soldat den<br />

Befehl, bis durch den regional zuständigen<br />

Befehlshaber/Kommandeur des Territorialheeres<br />

oder den nächsten gemeinsamen<br />

Truppenvorgesetzten ein Offizier mrt der Leitung<br />

des Einsatzes beauftragt wird. Der<br />

jeweilige leitende Offizier ist auch befugt,<br />

eingesetzten Beamten und Arbertnehmern<br />

der Bundeswehr dienstliche Anordnungen zu<br />

erteilen.<br />

i) Die für die Katastrophenhine entstandenen<br />

Aufwendungen sind der Bundeswehr zu<br />

erstatten.<br />

IBEVOLKERUNGSSCHUTZ·MAGA.ZlN 3/901 25

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