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Magazin 199003

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den; die Bundesrepublik Deutschland kann<br />

das nicht! '")<br />

Als Verfasser dieses Artikels sehe ich mich<br />

durch den Verfassungs- und Völkerrechtler<br />

R. Schröder bestätigt, der die durch Ramstein<br />

und Remscheid virulent gewordenen Probleme<br />

nach Zuständigkeit und Abgrenzung im<br />

Falle einer Katastrophe ausschließlich auf<br />

das NATO-Zusatzabkommen projiziert. Für<br />

Unglücksfälle auf und über alliierten liegenschaften<br />

besteht somrt Handlungs- und Regelungsbedarf,<br />

insbesondere die Koordinierung<br />

vor Ort.<br />

Regelungsvorschlag und<br />

Zusammenfassung<br />

Wie kann eine pragmatische Lösung herbeigeführt,<br />

kann Klarheit geschaffen werden,<br />

damit die Verfahrensunterschiede, die Abstimmungs-<br />

und Kommunikationsprobleme,<br />

die Reibungsverluste von Remscheid und<br />

Ramstein künftig vermieden werden<br />

können?<br />

Das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut<br />

regelt im Artikel 53, daß<br />

- die Truppe innerhalb der eigenen liegenschaften<br />

ihre eigenen Vorschriften anwenden<br />

kann , wenn diese mindestens<br />

dem deutschen Recht ,ebenbürtig' sind.<br />

D. h., der Kommandeur/Dienststellenlerter<br />

prüft nicht nur diese ,Rechtsparität', sondern<br />

er ist auch der Ansprechpartner der<br />

deutschen Behörden und<br />

- die Truppen und das zivile Gefolge sicherzustellen<br />

haben, daß die deutschen Behörden<br />

die zur Wahrnehmung deutscher<br />

Belange erforderlichen Maßnahmen innerhalb<br />

der Liegenschaften durchführen<br />

können. Auch hier ist der Kommandeur/<br />

Dienststellenleiter der Verantwortliche.<br />

Nach deutschem Recht ist für den friedensmäßigen<br />

Katastrophenschutz (in Zuständigkeit<br />

der Bundesländer) der Hauptverwaltungsbeamte<br />

der unteren Verwaltungsebene,<br />

der Kreisebene verantwortlich. Je<br />

nach Land sind dies der Landrat/Oberbürgermeister<br />

bzw. Oberkreisdirektor/Oberstadtdirektor.<br />

Oie Lösung kann somit nur lauten:<br />

Zwischen dem Standortkommandanten der<br />

fremden Streitkräfte und dem Hauptverwaltungsbeamten<br />

sind gegenseitige Hilfeleistungsabkommen<br />

zu vereinbaren. Sie können<br />

auch als gemeinsame Katastrophenschutzpläne<br />

abgeschlossen werden.")<br />

In ihnen sind zu regeln (kein Ausschließlichkeitskatalog):<br />

- Zusammensetzung der Stäbe<br />

- Verantwortlicher Leiter des Stabes<br />

- Sitz der Stäbe (stationär/mobil)<br />

- Kommunikationsmittel (gleiche oder kompatible<br />

Geräte/Frequenzen etc.)<br />

- Fremdsprachigkeit (Übersetzer im jeweils<br />

anderen Stab)<br />

- gleiches Kartenmaterial (gleiche Maßstäbe/M<br />

eldegitter /Koordi naten)<br />

- zeitliche Festlegung von gemeinsamen<br />

Alarm-/Melde-/Einsatzübungen<br />

- Auflistung des Medizinischen/Sanitätspersonals<br />

- Auflistung der medizinischen Ausrüstung/<br />

Ausstattung<br />

- Auflistung der Versorgungs- und Transportmittel<br />

- Festlegung der Verfahren zur Versorgung<br />

und Betreuung von VerwundetenNerletztenNerirrten<br />

etc.<br />

- Bestellung des oder der leitenden Ärzte<br />

- Auflistung der Krankenhäuser und ihrer<br />

Aufnahmekapazitäten<br />

- Benennung der Ansprechpartner in den<br />

Kliniken (nicht namentlich, sondern nach<br />

Abteilung, Dienststeilung, z. B. Oberarzt<br />

Chirurgie, Tel.-Nr. ... )<br />

- Leistungsfähigkeit der Krankenhäuser,<br />

insbesondere Intensivstation, Abteilungen<br />

für Brandverletzte<br />

- Durchführung von Sicherheits- und Absperrrnaßnahmen<br />

durch<br />

+ Polizeikräfte des Landes<br />

+ Militärpolizei<br />

+ gemeinsam, wenn ja - Leitung?<br />

+ Kommunikation, Karten etc. s. o.<br />

- Feuerwehrkräfte, Hilfsorganisationen,<br />

Stärke, Einsatzbereitschaft nach Zeit/Ausrüstung<br />

- ArtIWege der Alarmierung<br />

- Daten zur Fortschreibung des Alarmplanes<br />

- Adressenlisten der Hilfs- und Unterstützungskräfte<br />

(z. B. TransportiKrankenunternehmen)<br />

(Oie Abfolge der Punkte bedingt keine<br />

Priorität)<br />

Diese Auflistung bedarf sicher der Vervollständigung.<br />

Sie ist darüber hinaus der jeweils<br />

speziell örtlichen Situation anzupassen. Dies<br />

kann sein unter anderem Flugplatz, Heeresdepot,<br />

Kaserne/Bundesland - fremde Streitkräfte/Größe<br />

der militärischen Liegenschaft.<br />

Besonders wichtig ist auf der Seite der<br />

fremden TruppenNerbündeten die Kompetenz<br />

des militärischen Vertragspartners. Sie<br />

hängt nicht nur von der Person des militärischen/zivilen<br />

FührersiDienststelienleiters,<br />

sondern auch von der Kommandostruktur der<br />

Streitkräfte ab. Beide Elemente bestimmen<br />

die Effizienz des Hilfeleistungsabkommens.<br />

Zu beachten sind<br />

- DienststeIlung<br />

- Dienstgrad<br />

- Mitwirkung/Mitzeichnung der vorgesetzten<br />

Behörde/Kommandoebene<br />

- Frage nach der persönlichen Bindung des<br />

Vertrages an die Person des Unterzeichnenden<br />

(hier ist gemeint, ob das Abkommen<br />

nicht mit der Versetzung des militärischen<br />

Vertragspartners außer Kraft tritt)<br />

Oie letzte Frage ist heikel und mrt Fingerspitzengefühl<br />

zu prüfen. Ein amerikanischer<br />

General ist ohne Zustimmung (schriftlich!)<br />

oder ohne Auftrag von USAREUR (oberste<br />

Kommandobehörde in Europa) in Heidelberg<br />

nicht befugt, ein bilaterales Abkommen abzuschließen.<br />

Die beschriebene Situation ist<br />

von Nation zu Nation unterschiedlich.<br />

Als Berater bei den Verhandlungen, wegen<br />

der Sprachkenntnisse, wegen der militärischen<br />

Gliederung, wegen der milrtärischen<br />

Besonderheiten der anderen Nation, wegen<br />

des Kennens der verantwortlichen Ansprechpartner<br />

und vielem anderen mehr sollte<br />

dringend der jeweilige territoriale Kommandeur<br />

der Bundeswehr (VB- beziehungweise<br />

VK-Kommandeur) hinzugezogen werden. Er<br />

kennt die speziellen Vorgaben, großteils aus<br />

Erfahrung.<br />

Resümee<br />

Ramstein hat eine traurige Bilanz: 71 Tote,<br />

400 teilweise SChwerstverletzte, 250 Millionen<br />

DM Sachschaden. So traurig diese Bilanz<br />

ist, das Unglück hat auch bewirkt, daß über<br />

Verbesserungen bei Großschadenslagen, wie<br />

schweren Unglücksfällen und Katastrophen,<br />

nachgedacht wird. Das Land Rheinland-Pfalz<br />

hat laut RHEINPFALZ vom 26. Juni 1989 die<br />

Konsequenzen gezogen. Das Staatsministerium<br />

des Innern und für Sport .hat eine<br />

Mustervereinbarung entwickelt, die am 23.<br />

August 1989 durch den Innenminister Rudi<br />

Geil persönlich und dem Kommandierenden<br />

General der 17. Luftflotte (US), Generalmajor<br />

Robert L. Rutherford, unterzeichnet wurde.<br />

Bei meinem Vortrag am 27. April 1989 in<br />

Zweibrücken erfuhr ich, daß das Land die<br />

vorgeschlagene Lösung einer Vereinbarung<br />

selbst beabsichtigt.<br />

Der Anästhesist Prof. Dr. W. Ahnefeld hat<br />

in seinem Vortrag vor der Schutzkommission<br />

beim Bundesminister des Innern ,Ramstein<br />

- SChlußfolgerungen aus einer Analyse "'~<br />

verdeutlicht, daß funktionsfähige Konzepte<br />

für eine effektive Schadensbewältigung aus<br />

medizinischer Sicht nicht vorhanden waren.<br />

Er fordert daher: "Wichtiger erscheint es mir,<br />

Schlußfolgerungen zu ziehen, die eine übergeordnete<br />

Bedeutung haben ... Darüber hinaus<br />

wäre es wünschenswert, generelle Vorkehrungen<br />

zu treffen, die eine Koordination<br />

und Kooperation zwischen deutschen Hilfsorganisationen,<br />

der Polizei und des KatastrophenSChutzes<br />

mit alliierten Streitkräften verbessern.<br />

Bei jedem Massenanfall von Verletzten,<br />

insbesondere in einem Katastrophenfall,<br />

sollte die Möglichkeit bestehen, die<br />

Hilfe der alliierten Streitkräfte in Anspruch zu<br />

nehmen. Von gleicher Bedeutung erscheint<br />

bei einem Massenanfall von Verletzten bzw.<br />

einer Katastrophe die Zusammenarbeit mit<br />

der Bundeswehr ... Dem Fachausschuß V ist<br />

nicht bekannt, ob hierfür ausreichende Konzepte<br />

vorliegen."<br />

I BEVOLKERUNGSSCHUTZ -MAOOIN 3/90 I 29

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