Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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D.2.d Gewichtungsfaktoren für die AusAGG<br />
Die Gewichtungsfaktoren für die AusAGG ergeben sich, indem je AusAGG der durchschnittliche<br />
Zuschlag für die AusAGG nach D.2.c durch das Produkt aus Hundert-Prozent-Wert der Vollerhebung<br />
für die Leistungsausgaben ohne Krankengeld nach C.5.a und der Zahl der Kalendertage<br />
des Berichtsjahrs geteilt wird.<br />
D.3 Ermittlung der Gewichtungsfaktoren für die Krankengeldgruppen (KGG)<br />
D.3.a Datengrundlage<br />
Zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren für die Krankengeldgruppen wird eine Durchschnittswertberechnung<br />
durchgeführt. Datengrundlage sind die Versicherten der Vollerhebung nach<br />
Kassenausschluss für das Krankengeld aus C.2.b mit den nach C.3.c zugeordneten Krankengeldgruppen<br />
und ihren versichertenbezogenen Krankengeldausgaben.<br />
Versicherte, die keiner KGG zugeordnet werden, sind aus den folgenden Berechnungen auszuschließen.<br />
D.3.b Bruttokrankengeldausgaben je KGG<br />
Die Bruttokrankengeldausgaben nach § 30 RSAV werden je KGG für die der entsprechenden<br />
KGG zugeordneten Versicherten der Vollerhebung aufsummiert.<br />
D.3.c<br />
Durchschnittswertberechnung für die KGG<br />
D.3.c.i Durchschnittlicher Zuschlag für die KGG<br />
Die durchschnittlichen Zuschläge für die KGG ergeben sich, indem für jede KGG die Summe<br />
der Bruttokrankengeldausgaben je KGG nach D.3.b durch die Summe der Versichertentage mit<br />
Krankengeldanspruch der der jeweiligen KGG zugeordneten Versicherten der Vollerhebung<br />
nach Kassenausschluss für das Krankengeld geteilt wird.<br />
D.3.c.ii Durchschnittlicher Zuschlag bei Nullbesetzung<br />
Kann für eine KGG kein durchschnittlicher Zuschlag für die KGG ermittelt werden, weil der KGG<br />
kein Versicherter der Vollerhebung mit Krankengeldanspruch zugeordnet wurde, wird der<br />
durchschnittliche Zuschlag auf den Wert Null gesetzt.<br />
D.3.d Erstattungen für das Krankengeld (EKG)<br />
Die Bruttokrankengeldausgaben sind um die Erstattungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 SGB<br />
V (EKG) zu bereinigen. Hierfür werden gesonderte KG-Erstattungsfaktoren für die K-AGG und<br />
K-EMG ermittelt. Die EKG werden getrennt nach EKG für Erwerbsminderungsrentner im Geschäftsjahr<br />
(entsprechend Konten 3214 und 3216) und nach EKG für sonstige Fälle (entspre-