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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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D.2.d Gewichtungsfaktoren für die AusAGG<br />

Die Gewichtungsfaktoren für die AusAGG ergeben sich, indem je AusAGG der durchschnittliche<br />

Zuschlag für die AusAGG nach D.2.c durch das Produkt aus Hundert-Prozent-Wert der Vollerhebung<br />

für die Leistungsausgaben ohne Krankengeld nach C.5.a und der Zahl der Kalendertage<br />

des Berichtsjahrs geteilt wird.<br />

D.3 Ermittlung der Gewichtungsfaktoren für die Krankengeldgruppen (KGG)<br />

D.3.a Datengrundlage<br />

Zur Ermittlung der Gewichtungsfaktoren für die Krankengeldgruppen wird eine Durchschnittswertberechnung<br />

durchgeführt. Datengrundlage sind die Versicherten der Vollerhebung nach<br />

Kassenausschluss für das Krankengeld aus C.2.b mit den nach C.3.c zugeordneten Krankengeldgruppen<br />

und ihren versichertenbezogenen Krankengeldausgaben.<br />

Versicherte, die keiner KGG zugeordnet werden, sind aus den folgenden Berechnungen auszuschließen.<br />

D.3.b Bruttokrankengeldausgaben je KGG<br />

Die Bruttokrankengeldausgaben nach § 30 RSAV werden je KGG für die der entsprechenden<br />

KGG zugeordneten Versicherten der Vollerhebung aufsummiert.<br />

D.3.c<br />

Durchschnittswertberechnung für die KGG<br />

D.3.c.i Durchschnittlicher Zuschlag für die KGG<br />

Die durchschnittlichen Zuschläge für die KGG ergeben sich, indem für jede KGG die Summe<br />

der Bruttokrankengeldausgaben je KGG nach D.3.b durch die Summe der Versichertentage mit<br />

Krankengeldanspruch der der jeweiligen KGG zugeordneten Versicherten der Vollerhebung<br />

nach Kassenausschluss für das Krankengeld geteilt wird.<br />

D.3.c.ii Durchschnittlicher Zuschlag bei Nullbesetzung<br />

Kann für eine KGG kein durchschnittlicher Zuschlag für die KGG ermittelt werden, weil der KGG<br />

kein Versicherter der Vollerhebung mit Krankengeldanspruch zugeordnet wurde, wird der<br />

durchschnittliche Zuschlag auf den Wert Null gesetzt.<br />

D.3.d Erstattungen für das Krankengeld (EKG)<br />

Die Bruttokrankengeldausgaben sind um die Erstattungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 SGB<br />

V (EKG) zu bereinigen. Hierfür werden gesonderte KG-Erstattungsfaktoren für die K-AGG und<br />

K-EMG ermittelt. Die EKG werden getrennt nach EKG für Erwerbsminderungsrentner im Geschäftsjahr<br />

(entsprechend Konten 3214 und 3216) und nach EKG für sonstige Fälle (entspre-

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