Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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für Verwaltungsausgaben der Grundzuweisung je Versichertentag für Verwaltungsausgaben<br />
für das Jahr 2014 nach J.3 multipliziert mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse<br />
für das Jahr 2014 nach J.0.b,<br />
für Satzungs- und Ermessensleistungen der Grundzuweisung je Versichertentag für<br />
Satzungs- und Ermessensleistungen für das Jahr 2014 nach J.4 multipliziert mit den<br />
Versicherungszeiten der Krankenkasse für das Jahr 2014 nach J.0.b,<br />
für strukturierte Behandlungsprogramme der zuletzt für das Jahr 2014 bekannt gegebenen<br />
Grundzuweisung je Versichertentag mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm<br />
multipliziert mit der nach O.1 anzusetzenden Zahl der Versichertentage<br />
mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm, sowie<br />
für die mitgliederbezogene Anpassung nach § 40 RSAV der mitgliederbezogenen<br />
Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV aus J.5 multipliziert mit der nach O.1 anzusetzenden<br />
Zahl der Mitglieder multipliziert mit der Zahl 12.<br />
O.2.b Vorgesehenes Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />
Das vorgesehene Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />
für standardisierte Leistungsausgaben,<br />
für Verwaltungsausgaben, sowie<br />
für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
ergibt sich auf Basis der jeweiligen Volumen gemäß KV 45 1.-4. Quartal 2014.<br />
Das vorgesehene Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />
für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV<br />
ergibt sich auf Basis der Differenz zwischen dem bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags<br />
nach § 242a SGB V für das Jahr 2014 ermittelten Gesamtzuweisungsvolumen und<br />
den oben genannten Zuweisungsvolumina für standardisierte Leistungsausgaben, Verwaltungsausgaben<br />
sowie Satzungs- und Ermessensleistungen.<br />
O.2.c Anpassungsbetrag für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014<br />
Der Anpassungsbetrag für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014 ergibt sich aus dem vorläufigen<br />
Zuweisungsvolumen für DMP-Programme nach O.2.a abzüglich des Volumens, dass sich<br />
auf Basis der Versichertenzeiten mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm<br />
im Jahr 2014, multipliziert mit der zuletzt für das Jahr 2014 bekannt gegebenen Grundzuweisung<br />
je Versichertentag mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm ergibt.