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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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für Verwaltungsausgaben der Grundzuweisung je Versichertentag für Verwaltungsausgaben<br />

für das Jahr 2014 nach J.3 multipliziert mit den Versicherungszeiten der Krankenkasse<br />

für das Jahr 2014 nach J.0.b,<br />

für Satzungs- und Ermessensleistungen der Grundzuweisung je Versichertentag für<br />

Satzungs- und Ermessensleistungen für das Jahr 2014 nach J.4 multipliziert mit den<br />

Versicherungszeiten der Krankenkasse für das Jahr 2014 nach J.0.b,<br />

für strukturierte Behandlungsprogramme der zuletzt für das Jahr 2014 bekannt gegebenen<br />

Grundzuweisung je Versichertentag mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm<br />

multipliziert mit der nach O.1 anzusetzenden Zahl der Versichertentage<br />

mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm, sowie<br />

für die mitgliederbezogene Anpassung nach § 40 RSAV der mitgliederbezogenen<br />

Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV aus J.5 multipliziert mit der nach O.1 anzusetzenden<br />

Zahl der Mitglieder multipliziert mit der Zahl 12.<br />

O.2.b Vorgesehenes Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />

Das vorgesehene Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />

für standardisierte Leistungsausgaben,<br />

für Verwaltungsausgaben, sowie<br />

für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

ergibt sich auf Basis der jeweiligen Volumen gemäß KV 45 1.-4. Quartal 2014.<br />

Das vorgesehene Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />

für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV<br />

ergibt sich auf Basis der Differenz zwischen dem bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags<br />

nach § 242a SGB V für das Jahr 2014 ermittelten Gesamtzuweisungsvolumen und<br />

den oben genannten Zuweisungsvolumina für standardisierte Leistungsausgaben, Verwaltungsausgaben<br />

sowie Satzungs- und Ermessensleistungen.<br />

O.2.c Anpassungsbetrag für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014<br />

Der Anpassungsbetrag für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014 ergibt sich aus dem vorläufigen<br />

Zuweisungsvolumen für DMP-Programme nach O.2.a abzüglich des Volumens, dass sich<br />

auf Basis der Versichertenzeiten mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm<br />

im Jahr 2014, multipliziert mit der zuletzt für das Jahr 2014 bekannt gegebenen Grundzuweisung<br />

je Versichertentag mit Einschreibung in ein strukturiertes Behandlungsprogramm ergibt.

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