Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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P.2.b Standardisierte Verwaltungskosten je Versichertentag<br />
Die standardisierten Verwaltungskosten je Versichertentag ergeben sich als die Nettoverwaltungskosten<br />
einschließlich Telematik nach KJ1 des Jahres 2014 in der Abgrenzung der <strong>Anlage</strong><br />
1.1 der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V abzüglich<br />
des Anteils der DMP-Pauschalen an den Verwaltungskosten nach P.2.a, multipliziert mit<br />
dem geltenden Anteil nach § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RSAV, geteilt durch die Zahl der Versichertentage<br />
aller Krankenkassen in der SA 100 des Jahres 2014 (Erstmeldung).<br />
P.2.c Standardisierte Verwaltungskosten nach standardisierten Leistungsausgaben<br />
Die standardisierten Verwaltungskosten nach standardisierten Leistungsausgaben ergeben sich<br />
als die Nettoverwaltungskosten einschließlich Telematik nach KJ1 des Jahres 2014 abzüglich<br />
des Anteils der DMP-Pauschalen an den Verwaltungskosten nach P.2.a, multipliziert mit dem<br />
geltenden Anteil nach § 37 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RSAV, geteilt durch die berücksichtigungsfähigen<br />
Leistungsausgaben einschließlich des berücksichtigungsfähigen Krankengeldes nach KJ1 des<br />
Jahres 2014 in der Abgrenzung der <strong>Anlage</strong> 1.1 der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes<br />
nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V abzüglich des Anteils der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen<br />
Leistungsausgaben nach P.1.a.<br />
P.3 Standardisierte Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
P.3.a Standardisierte Satzungs- und Ermessensleistungen je Versichertentag<br />
Die standardisierten Satzungs- und Ermessensleistungen je Versichertentag ergeben sich als<br />
die Satzungs- und Ermessensleistungen nach KJ1 des Jahres 2014 in der Abgrenzung der <strong>Anlage</strong><br />
1.1 der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V,<br />
geteilt durch Zahl der Versichertentage aller Krankenkassen in der SA 100 des Jahres 2014<br />
(Erstmeldung).<br />
P.4 Kenngrößen für die DMP-Zuweisungen<br />
Die jährliche und monatliche DMP-Programmkostenpauschale, sowie die DMP-<br />
Programmkostenpauschale je Versichertentag werden gemäß A.2.a ermittelt.<br />
P.5 Mitgliederbezogener Anpassungsbetrag nach § 40 RSAV<br />
Der mitgliederbezogene Anpassungsbetrag nach § 40 RSAV ergibt sich aus der Differenz aus<br />
den bereinigten voraussichtlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds nach A.3 geteilt durch<br />
Zahl der Mitglieder im Durchschnitt des Jahres 2014 (nach jahresdurchschnittlicher KM1) und<br />
den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach KJ1 des Jahres 2014 in der Abgrenzung<br />
der <strong>Anlage</strong> 1.1 der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und<br />
2 SGB V ohne Abzug des erwarteten Anteils der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfä-