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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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B.2.b.ii und B.2.c ohne Anwendung eines Angleichungsfaktors mit den gemeldeten Versicherungszeiten<br />

ermittelt wird.<br />

H.1.h.iii Angleichungsfaktor für die Verwaltungskostenzuweisungen für das erste<br />

Halbjahr 2014<br />

Der Angleichungsfaktor für die Verwaltungskostenzuweisungen für das erste Halbjahr 2014<br />

ergibt sich als Verhältnis des Zielvolumens für Verwaltungskostenzuweisungen für das erste<br />

Halbjahr 2014 aus H.1.h.i geteilt durch die tatsächlichen (vorläufigen) Zuweisungen für Verwaltungskosten<br />

aus H.1.h.ii. Der Angleichungsfaktor für die Verwaltungskostenzuweisungen wird<br />

auf 12 Stellen nach dem Komma gerundet.<br />

H.1.i<br />

Angleichungsfaktor für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

für das erste Halbjahr 2014<br />

H.1.i.i Zielvolumen für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen für<br />

das erste Halbjahr 2014<br />

Das Zielvolumen für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen für das erste Halbjahr<br />

2014 ergibt sich aus der Zahl der in der SA 111 des ersten Halbjahres 2014 gemeldeten<br />

Versicherungszeiten, geteilt durch die Zahl der Kalendertage im ersten Halbjahr und multipliziert<br />

mit dem Produkt der monatlichen standardisierten Satzungs- und Ermessensleistungen je Versicherten<br />

aus B.3.a mit der Zahl 6.<br />

H.1.i.ii Tatsächliche (vorläufige) Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

Die tatsächlichen (vorläufigen) Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen werden<br />

ermittelt, indem die Summe über alle Krankenkassen der Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

aufgrund des Wertes nach B.3.a.ii ohne Anwendung eines Angleichungsfaktors<br />

mit den gemeldeten Versicherungszeiten ermittelt wird.<br />

H.1.i.iii Angleichungsfaktor für die Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

für das erste Halbjahr 2014<br />

Der Angleichungsfaktor für die Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen für das<br />

erste Halbjahr 2014 ergibt sich als Verhältnis des Zielvolumens für Zuweisungen für Satzungs-<br />

und Ermessensleistungen für das erste Halbjahr 2014 aus H.1.i.i geteilt durch die tatsächlichen<br />

(vorläufigen) Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen aus H.1.i.ii. Der Angleichungsfaktor<br />

für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen wird auf 12 Stellen nach<br />

dem Komma gerundet.

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