Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
- - 41 - -<br />
B.2.b.ii und B.2.c ohne Anwendung eines Angleichungsfaktors mit den gemeldeten Versicherungszeiten<br />
ermittelt wird.<br />
H.1.h.iii Angleichungsfaktor für die Verwaltungskostenzuweisungen für das erste<br />
Halbjahr 2014<br />
Der Angleichungsfaktor für die Verwaltungskostenzuweisungen für das erste Halbjahr 2014<br />
ergibt sich als Verhältnis des Zielvolumens für Verwaltungskostenzuweisungen für das erste<br />
Halbjahr 2014 aus H.1.h.i geteilt durch die tatsächlichen (vorläufigen) Zuweisungen für Verwaltungskosten<br />
aus H.1.h.ii. Der Angleichungsfaktor für die Verwaltungskostenzuweisungen wird<br />
auf 12 Stellen nach dem Komma gerundet.<br />
H.1.i<br />
Angleichungsfaktor für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
für das erste Halbjahr 2014<br />
H.1.i.i Zielvolumen für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen für<br />
das erste Halbjahr 2014<br />
Das Zielvolumen für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen für das erste Halbjahr<br />
2014 ergibt sich aus der Zahl der in der SA 111 des ersten Halbjahres 2014 gemeldeten<br />
Versicherungszeiten, geteilt durch die Zahl der Kalendertage im ersten Halbjahr und multipliziert<br />
mit dem Produkt der monatlichen standardisierten Satzungs- und Ermessensleistungen je Versicherten<br />
aus B.3.a mit der Zahl 6.<br />
H.1.i.ii Tatsächliche (vorläufige) Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
Die tatsächlichen (vorläufigen) Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen werden<br />
ermittelt, indem die Summe über alle Krankenkassen der Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
aufgrund des Wertes nach B.3.a.ii ohne Anwendung eines Angleichungsfaktors<br />
mit den gemeldeten Versicherungszeiten ermittelt wird.<br />
H.1.i.iii Angleichungsfaktor für die Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
für das erste Halbjahr 2014<br />
Der Angleichungsfaktor für die Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen für das<br />
erste Halbjahr 2014 ergibt sich als Verhältnis des Zielvolumens für Zuweisungen für Satzungs-<br />
und Ermessensleistungen für das erste Halbjahr 2014 aus H.1.i.i geteilt durch die tatsächlichen<br />
(vorläufigen) Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen aus H.1.i.ii. Der Angleichungsfaktor<br />
für Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen wird auf 12 Stellen nach<br />
dem Komma gerundet.