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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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VII. Neuermittlung der kasseneinheitlichen Kenngrößen im Jahresausgleich<br />

P. Kenngrößen für den Jahresausgleich<br />

P.0 Grundpauschale je Versichertentag und DMP-Programmkostenpauschale<br />

Die Grundpauschale je Versichertentag aus A.1 (Berechnung in B.1.b.iii), sowie die DMP-<br />

Programmkostenpauschale und deren bLA- und Verwaltungskosten-Anteil nach A.2 finden unverändert<br />

im Jahresausgleich Anwendung.<br />

P.1 Hundert-Prozent-Wert für die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben<br />

P.1.a Anteil der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben<br />

Der Anteil der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ergibt<br />

sich aus der Multiplikation der DMP-Versichertentage, die von allen Krankenkassen in der SA<br />

100 des Jahres 2014 (Erstmeldung) gemeldet wurden, mit dem bLA-Anteil der DMP-<br />

Programmkostenpauschale je Versichertentag nach A.2.b.<br />

P.1.b Hundert-Prozent-Wert für die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben<br />

Der Hundert-Prozent-Wert für die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ergibt sich als<br />

die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben einschließlich des berücksichtigungsfähigen<br />

Krankengeldes nach KJ1 des Jahres 2014 in der Abgrenzung der <strong>Anlage</strong> 1.1 der Bestimmung<br />

des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V abzüglich des Anteils der<br />

DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach P.1.a geteilt durch<br />

die Zahl der Versichertentage aller Krankenkassen in der SA 100 des Jahres 2014 (Erstmeldung).<br />

P.2 Standardisierte Verwaltungskosten<br />

P.2.a Anteil der DMP-Pauschalen an den Verwaltungskosten<br />

Der Anteil der DMP-Pauschalen an den Verwaltungskosten ergibt sich aus der Multiplikation der<br />

DMP-Versichertentage, die von allen Krankenkassen in der SA 100 des Jahres 2014 (Erstmeldung)<br />

gemeldet wurden, mit dem Verwaltungskostenanteil der DMP-Programmkostenpauschale<br />

je Versichertentag nach A.2.c.

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