Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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VII. Neuermittlung der kasseneinheitlichen Kenngrößen im Jahresausgleich<br />
P. Kenngrößen für den Jahresausgleich<br />
P.0 Grundpauschale je Versichertentag und DMP-Programmkostenpauschale<br />
Die Grundpauschale je Versichertentag aus A.1 (Berechnung in B.1.b.iii), sowie die DMP-<br />
Programmkostenpauschale und deren bLA- und Verwaltungskosten-Anteil nach A.2 finden unverändert<br />
im Jahresausgleich Anwendung.<br />
P.1 Hundert-Prozent-Wert für die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben<br />
P.1.a Anteil der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben<br />
Der Anteil der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ergibt<br />
sich aus der Multiplikation der DMP-Versichertentage, die von allen Krankenkassen in der SA<br />
100 des Jahres 2014 (Erstmeldung) gemeldet wurden, mit dem bLA-Anteil der DMP-<br />
Programmkostenpauschale je Versichertentag nach A.2.b.<br />
P.1.b Hundert-Prozent-Wert für die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben<br />
Der Hundert-Prozent-Wert für die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ergibt sich als<br />
die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben einschließlich des berücksichtigungsfähigen<br />
Krankengeldes nach KJ1 des Jahres 2014 in der Abgrenzung der <strong>Anlage</strong> 1.1 der Bestimmung<br />
des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V abzüglich des Anteils der<br />
DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben nach P.1.a geteilt durch<br />
die Zahl der Versichertentage aller Krankenkassen in der SA 100 des Jahres 2014 (Erstmeldung).<br />
P.2 Standardisierte Verwaltungskosten<br />
P.2.a Anteil der DMP-Pauschalen an den Verwaltungskosten<br />
Der Anteil der DMP-Pauschalen an den Verwaltungskosten ergibt sich aus der Multiplikation der<br />
DMP-Versichertentage, die von allen Krankenkassen in der SA 100 des Jahres 2014 (Erstmeldung)<br />
gemeldet wurden, mit dem Verwaltungskostenanteil der DMP-Programmkostenpauschale<br />
je Versichertentag nach A.2.c.