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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach § 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V, abzüglich<br />

des Anteils der DMP-Pauschalen an den berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben (P.1.a).<br />

Q. Vorbereitung der Daten zur Berechnung der Zu- und Abschläge<br />

Q.1 Vollerhebung vor Kassenausschluss<br />

Die Vollerhebung vor Kassenausschluss ergibt sich aus den in der Satzart 700 des Jahres 2014<br />

gemeldeten Versicherten und den zu diesen Versicherten gehörenden Informationen aus den<br />

Satzarten 100 und 700 des Jahres 2014 (Erstmeldung) und den Satzarten 100, 400, 500 und<br />

600 des Jahres 2013 (Korrekturmeldung).<br />

Q.2 Vollerhebung nach Kassenausschluss<br />

Q.2.a Vollerhebung nach Kassenausschluss für die Leistungsausgaben ohne Krankengeld<br />

Datenmeldungen von Krankenkassen, deren Leistungsausgaben ohne Krankengeld sehr hohe<br />

oder sehr niedrige Ausschöpfungsquoten hinsichtlich der in der Satzart 700 gemeldeten Ausgaben<br />

im Vergleich zu den in der KJ1 gemeldeten Ausgaben aufweisen, werden nach Anhörung<br />

des Spitzenverbands Bund der Krankenkassen aus der Vollerhebung vor Kassenausschluss<br />

ausgeschlossen. Das Ergebnis ist die Vollerhebung nach Kassenausschluss für die Leistungsausgaben<br />

ohne Krankengeld.<br />

Q.2.b Vollerhebung nach Kassenausschluss für das Krankengeld<br />

Datenmeldungen von Krankenkassen, deren Krankengeldausgaben sehr hohe oder sehr niedrige<br />

Ausschöpfungsquoten hinsichtlich der in der Satzart 700 gemeldeten Ausgaben im Vergleich<br />

zu den in der KJ1 gemeldeten Ausgaben aufweisen, werden nach Anhörung des Spitzenverbands<br />

Bund der Krankenkassen aus der Vollerhebung vor Kassenausschluss ausgeschlossen.<br />

Das Ergebnis ist die Vollerhebung nach Kassenausschluss für das Krankengeld.<br />

Q.3 Zuordnung der Versicherten<br />

Q.3.a Zuordnung zu den Risikomerkmalen<br />

Die Versicherten werden wie folgt den Risikomerkmalen (AGG, EMG, HMG und KEG) zugeordnet:<br />

Die Zuordnung zu den AGG erfolgt anhand des Alters im Jahr 2014, das sich auf Basis<br />

des in der Satzart 100 des Jahres 2014 (Erstmeldung) gemeldeten Geburtsjahres ergibt.

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