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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V für das Jahr 2014 zu<br />

Grunde gelegten Volumens der jährlichen Zuweisungen für strukturierte Behandlungsprogramme<br />

im Jahr 2014.<br />

N.2.d Rückwirkender Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das<br />

erste Halbjahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das erste Halbjahr<br />

2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für standardisierte Leistungsausgaben<br />

nach N.2.b abzüglich des Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen für das erste<br />

Halbjahr 2014 nach N.2.c multipliziert mit dem relativen bLA-Anteil der DMP-<br />

Programmkostenpauschale, der sich aus dem absoluten bLA-Anteil nach A.2.b ergibt, geteilt<br />

durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für standardisierte Leistungsausgaben<br />

aller Krankenkassen für das erste Halbjahr 2014 nach N.2.a.<br />

N.2.e Rückwirkender Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das erste Halbjahr<br />

2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das erste Halbjahr 2014<br />

ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Verwaltungsausgaben nach N.2.b abzüglich<br />

des Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen für das erste Halbjahr 2014 nach N.2.c<br />

multipliziert mit dem relativen Verwaltungskostenanteil der DMP-Programmkostenpauschale,<br />

der sich aus dem absoluten Verwaltungskostenanteil nach A.2.c ergibt, geteilt durch die Summe<br />

der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Verwaltungsausgaben aller Krankenkassen für das<br />

erste Halbjahr 2014 nach N.2.a.<br />

N.2.f Rückwirkender Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für<br />

das erste Halbjahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für das erste<br />

Halbjahr 2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

nach N.2.b geteilt durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Satzungs-<br />

und Ermessensleistungen aller Krankenkassen für das erste Halbjahr 2014 nach N.2.a.<br />

N.2.g Rückwirkender Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der<br />

Zuweisung nach § 40 RSAV für das erste Halbjahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />

nach § 40 RSAV für das erste Halbjahr 2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen<br />

für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV nach N.2.b geteilt<br />

durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für die mitgliederbezogene Veränderung<br />

der Zuweisung nach § 40 RSAV aller Krankenkassen nach N.2.a.

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