Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V für das Jahr 2014 zu<br />
Grunde gelegten Volumens der jährlichen Zuweisungen für strukturierte Behandlungsprogramme<br />
im Jahr 2014.<br />
N.2.d Rückwirkender Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das<br />
erste Halbjahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das erste Halbjahr<br />
2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für standardisierte Leistungsausgaben<br />
nach N.2.b abzüglich des Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen für das erste<br />
Halbjahr 2014 nach N.2.c multipliziert mit dem relativen bLA-Anteil der DMP-<br />
Programmkostenpauschale, der sich aus dem absoluten bLA-Anteil nach A.2.b ergibt, geteilt<br />
durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für standardisierte Leistungsausgaben<br />
aller Krankenkassen für das erste Halbjahr 2014 nach N.2.a.<br />
N.2.e Rückwirkender Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das erste Halbjahr<br />
2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das erste Halbjahr 2014<br />
ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Verwaltungsausgaben nach N.2.b abzüglich<br />
des Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen für das erste Halbjahr 2014 nach N.2.c<br />
multipliziert mit dem relativen Verwaltungskostenanteil der DMP-Programmkostenpauschale,<br />
der sich aus dem absoluten Verwaltungskostenanteil nach A.2.c ergibt, geteilt durch die Summe<br />
der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Verwaltungsausgaben aller Krankenkassen für das<br />
erste Halbjahr 2014 nach N.2.a.<br />
N.2.f Rückwirkender Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für<br />
das erste Halbjahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für das erste<br />
Halbjahr 2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
nach N.2.b geteilt durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Satzungs-<br />
und Ermessensleistungen aller Krankenkassen für das erste Halbjahr 2014 nach N.2.a.<br />
N.2.g Rückwirkender Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der<br />
Zuweisung nach § 40 RSAV für das erste Halbjahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />
nach § 40 RSAV für das erste Halbjahr 2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen<br />
für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV nach N.2.b geteilt<br />
durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für die mitgliederbezogene Veränderung<br />
der Zuweisung nach § 40 RSAV aller Krankenkassen nach N.2.a.