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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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Rückzahlungen und Vorauszahlungen auf Zuzahlungen (RVZ), die verwendeten Mittel aus der<br />

Anschubfinanzierung der integrierten Versorgung (IVA) und die über Komplexpauschalen und<br />

Rabatte im Rahmen der integrierten Versorgung verausgabten und vereinnahmten Mittel (IV-<br />

KuR) pauschal zu berücksichtigen.<br />

Die Erstattungen nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 und § 50 SGB V (EKG) werden dem Krankengeld (KG)<br />

und alle übrigen in <strong>Anlage</strong> 1.1, Abschnitt C der Bestimmung des GKV-Spitzenverbandes nach<br />

§ 267 Abs. 7 Nr. 1 und 2 SGB V aufgeführten Erstattungen und Einnahmen (EoEKG) anteilig<br />

den Leistungsausgaben ohne Krankengeld (LAoKG) zugeordnet.<br />

Für die Berechnung werden Faktoren für AR, KR, EKG, EoEKG, RVZ, IVA und IVKuR auf Basis<br />

der gemeldeten Satzart 701 für das Jahr 2014 gebildet. Die Faktoren werden pro Krankenkasse<br />

ermittelt.<br />

Die AR werden vom Hauptleistungsbereich Apotheken (HLB 3) abgesetzt.<br />

Die KR werden vom Hauptleistungsbereich Krankenhaus (HLB 4) abgesetzt.<br />

Die RVZ werden anteilig den LAoKG zugeordnet.<br />

Die IVA werden anteilig von den Hauptleistungsbereichen Ärzte (HLB 1) und Krankenhaus<br />

(HLB 4) abgesetzt.<br />

Die IVKuR werden anteilig den LAoKG zugerechnet.<br />

Die Berechnung erfolgt analog zum Abschnitt C.4.<br />

Q.5 Hundert-Prozent-Wert der Vollerhebung<br />

Q.5.a Hundert-Prozent-Wert der Vollerhebung für die Leistungsausgaben ohne Krankengeld<br />

Die berücksichtigungsfähigen Leistungsausgaben ohne Krankengeld werden unter Berücksichtigung<br />

der Erstattungen nach Q.4 für alle Versicherten der Vollerhebung für die Leistungsausgaben<br />

ohne Krankengeld (Q.2.a) aufsummiert und durch die Summe ihrer Versichertentage<br />

geteilt. Das Ergebnis ist der Hundert-Prozent-Wert der Vollerhebung für die Leistungsausgaben<br />

ohne Krankengeld.<br />

Q.5.b Hundert-Prozent-Wert der Vollerhebung für das Krankengeld<br />

Die im HLB 6 gemeldeten Krankengeldausgaben werden unter Berücksichtigung der Erstattungen<br />

für das Krankengeld für alle Versicherten der Vollerhebung für das Krankengeld (Q.2.b)<br />

aufsummiert und durch die Summe ihrer Versichertentage geteilt. Das Ergebnis ist der Hundert-<br />

Prozent-Wert der Vollerhebung für das Krankengeld.

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