Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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L.1.c Monatlicher Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben<br />
Der monatliche Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben ergibt sich aus dem Verhältnis der<br />
monatlichen Soll-Zuweisungen für Verwaltungsausgaben zu den tatsächlichen vorläufigen Zuweisungen<br />
für Verwaltungsausgaben ohne Anpassungsfaktor. Die monatlichen Soll-<br />
Zuweisungen für Verwaltungsausgaben entsprechen einem Zwölftel des bei der Festlegung des<br />
durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V für das Jahr 2014 zu Grunde gelegten<br />
Volumens des jährlichen Zuweisungen für Verwaltungsausgaben im Jahr 2014 abzüglich des<br />
monatlichen Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen nach L.1.a multipliziert mit dem Verwaltungskostenanteil<br />
der DMP-Programmkostenpauschale nach A.2.c. Die tatsächliche vorläufige<br />
Zuweisungen für Verwaltungsausgaben ohne Anpassungsfaktor ergeben sich als Summe<br />
über alle Krankenkassen der jeweiligen monatliche Grundzuweisung je Versicherten für Verwaltungsausgaben<br />
aus dem nach K. zu Grunde zu legenden Grundlagenbescheid multipliziert mit<br />
der Zahl der Versicherten, die die jeweilige Krankenkasse in der KM1 des Vorvormonats gemeldet<br />
hat.<br />
L.1.d Monatlicher Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
Der monatliche Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen ergibt sich aus dem<br />
Verhältnis der monatlichen Soll-Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen zu den<br />
tatsächlichen vorläufigen Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen ohne Anpassungsfaktor.<br />
Die monatlichen Soll-Zuweisungen für Satzungs- und Ermessensleistungen entsprechen<br />
einem Zwölftel des bei der Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach §<br />
242a SGB V für das Jahr 2014 zu Grunde gelegten Volumens der jährlichen Zuweisungen für<br />
Satzungs- und Ermessensleistungen im Jahr 2014. Die tatsächliche vorläufige Zuweisungen für<br />
Satzungs- und Ermessensleistungen ohne Anpassungsfaktor ergeben sich als Summe über alle<br />
Krankenkassen der monatliche Grundzuweisung je Versicherten für Satzungs- und Mehrleistungen<br />
aus dem nach K. zu Grunde zu legenden Grundlagenbescheid multipliziert mit der Zahl<br />
der Versicherten, die die jeweilige Krankenkasse in der KM1 des Vorvormonats gemeldet hat.<br />
L.1.e Monatlicher Anpassungsfaktor für die monatliche mitgliederbezogene Veränderung<br />
der Zuweisung nach § 40 RSAV<br />
Der monatliche Anpassungsfaktor für die monatliche mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />
nach § 40 RSAV ergibt sich aus dem Verhältnis der monatlichen Sollwertes für die<br />
mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV zum tatsächlichen vorläufigen<br />
Wert für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen nach § 40 RSAV ohne Anpassungsfaktor.<br />
Der monatlichen Sollwert für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />
nach § 40 RSAV entspricht einem Zwölftel des bei der Festlegung des durchschnittlichen<br />
Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V für das Jahr 2014 zu Grunde gelegten Volumens der jährlichen<br />
mitgliederbezogenen Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV im Jahr 2014. Die