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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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I.3 Ermittlung der monatlichen Grundzuweisung je Versicherten für Verwaltungsausgaben<br />

für das zweite Halbjahr 2014<br />

Die monatliche Grundzuweisung je Versicherten für Verwaltungsausgaben berechnet sich je<br />

Krankenkasse durch die Addition der monatlichen standardisierten Verwaltungskosten je Versicherten<br />

aus B.2.b.i mit dem Produkt aus den standardisierten Verwaltungskosten nach standardisierten<br />

Leistungsausgaben aus B.2.c und der risikoadjustierten monatlichen Grundpauschale<br />

aus I.2.c. Die Summe wird mit dem zugehörigen Angleichungsfaktor nach I.1.b multipliziert.<br />

I.4 Ermittlung der Grundzuweisung je Versicherten für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

Die Grundzuweisung je Versicherten für Satzungs- und Ermessensleistungen ergibt sich aus<br />

der entsprechenden Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds.<br />

I.5 Ermittlung der mitgliederbezogenen Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV<br />

Die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV ergibt sich aus der entsprechenden<br />

Bekanntmachung zum Gesundheitsfonds.<br />

J. Berechnung für den Grundlagenbescheid IV/2014<br />

J.0 Datengrundlagen<br />

J.0.a Zuordnungsprinzipien<br />

Jedes in der Satzart 111 für das Jahr 2014 gemeldete Pseudonym wird wie folgt den Risikogruppen<br />

zugeordnet:<br />

zu den AGG anhand des in der Satzart 111 gemeldeten Geburtsjahres. Dabei ist einheitlich<br />

das Alter im Jahr 2014 zu Grunde zu legen,<br />

zu den EMG anhand der Versichertentage mit Bezug einer Erwerbsminderungsrente in<br />

der Satzart 100 des Jahres 2013 (Erstmeldung),<br />

zu den HMG anhand der Morbiditätsinformationen aus dem Jahr 2013 (Erstmeldung),<br />

zu den KEG anhand der Art und der Versichertentage mit Kostenerstattung in der Satzart<br />

100 des Jahres 2013 (Erstmeldung),<br />

zu den AusAGG anhand der Versichertentage mit Wohnsitz im Ausland in der Satzart<br />

100 des Jahres 2013 (Erstmeldung),<br />

sowie zu den KGG, wenn der Versicherte mehr als Null Versichertentage mit Krankengeldanspruch<br />

in der Satzart 111 für das Jahr 2014 aufweist. Die Zuordnung zu den K-

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