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Anlage 6 - Bundesversicherungsamt

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O.2.d Rückwirkender Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das<br />

Jahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das Jahr 2014<br />

ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für standardisierte Leistungsausgaben nach<br />

O.2.b abzüglich des Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014 nach 0 multipliziert<br />

mit dem bLA-Anteil der DMP-Programmkostenpauschale nach A.2.b. geteilt durch die<br />

Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für standardisierte Leistungsausgaben aller Krankenkassen<br />

für das Jahr 2014 nach O.2.a.<br />

O.2.e Rückwirkender Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das Jahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das Jahr 2014 ergibt sich als<br />

vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Verwaltungsausgaben nach O.2.b abzüglich des Anpassungsbetrages<br />

für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014 nach 0 multipliziert mit dem Verwaltungskostenanteil<br />

der DMP-Programmkostenpauschale nach A.2.c. geteilt durch die Summe<br />

der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Verwaltungsausgaben aller Krankenkassen für das<br />

Jahr 2014 nach O.2.a.<br />

O.2.f Rückwirkender Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für<br />

das Jahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für das Jahr 2014<br />

ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />

nach O.2.b geteilt durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Satzungs- und<br />

Ermessensleistungen aller Krankenkassen für das Jahr 2014 nach O.2.a.<br />

O.2.g Rückwirkender Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der<br />

Zuweisung nach § 40 RSAV für das Jahr 2014<br />

Der rückwirkende Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />

nach § 40 RSAV für das Jahr 2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für die<br />

mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV nach O.2.b geteilt durch die<br />

Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />

nach § 40 RSAV aller Krankenkassen nach O.2.a.<br />

O.3 Ermittlung der Korrekturbeträge<br />

O.3.a Korrigiertes Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />

Für das Jahr 2014 entspricht das korrigierte Zuweisungsvolumen je Krankenkasse den vorläufigen<br />

Zuweisungsvolumen des Jahres 2014 aus O.2.a, im Fall der Zuweisungen für standardisierte<br />

Leistungsausgaben, Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen und der<br />

mitgliederbezogenen Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV multipliziert mit dem zugehörigen<br />

rückwirkenden Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 aus O.2.d bis O.2.g.

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