Anlage 6 - Bundesversicherungsamt
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O.2.d Rückwirkender Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das<br />
Jahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für standardisierte Leistungsausgaben für das Jahr 2014<br />
ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für standardisierte Leistungsausgaben nach<br />
O.2.b abzüglich des Anpassungsbetrages für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014 nach 0 multipliziert<br />
mit dem bLA-Anteil der DMP-Programmkostenpauschale nach A.2.b. geteilt durch die<br />
Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für standardisierte Leistungsausgaben aller Krankenkassen<br />
für das Jahr 2014 nach O.2.a.<br />
O.2.e Rückwirkender Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das Jahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Verwaltungsausgaben für das Jahr 2014 ergibt sich als<br />
vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Verwaltungsausgaben nach O.2.b abzüglich des Anpassungsbetrages<br />
für DMP-Zuweisungen für das Jahr 2014 nach 0 multipliziert mit dem Verwaltungskostenanteil<br />
der DMP-Programmkostenpauschale nach A.2.c. geteilt durch die Summe<br />
der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Verwaltungsausgaben aller Krankenkassen für das<br />
Jahr 2014 nach O.2.a.<br />
O.2.f Rückwirkender Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für<br />
das Jahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für Satzungs- und Ermessensleistungen für das Jahr 2014<br />
ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für Satzungs- und Ermessensleistungen<br />
nach O.2.b geteilt durch die Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für Satzungs- und<br />
Ermessensleistungen aller Krankenkassen für das Jahr 2014 nach O.2.a.<br />
O.2.g Rückwirkender Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der<br />
Zuweisung nach § 40 RSAV für das Jahr 2014<br />
Der rückwirkende Anpassungsfaktor für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />
nach § 40 RSAV für das Jahr 2014 ergibt sich als vorgesehenes Zuweisungsvolumen für die<br />
mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV nach O.2.b geteilt durch die<br />
Summe der vorläufigen Zuweisungsvolumina für die mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisung<br />
nach § 40 RSAV aller Krankenkassen nach O.2.a.<br />
O.3 Ermittlung der Korrekturbeträge<br />
O.3.a Korrigiertes Zuweisungsvolumen für das Jahr 2014<br />
Für das Jahr 2014 entspricht das korrigierte Zuweisungsvolumen je Krankenkasse den vorläufigen<br />
Zuweisungsvolumen des Jahres 2014 aus O.2.a, im Fall der Zuweisungen für standardisierte<br />
Leistungsausgaben, Verwaltungsausgaben, Satzungs- und Ermessensleistungen und der<br />
mitgliederbezogenen Veränderung der Zuweisung nach § 40 RSAV multipliziert mit dem zugehörigen<br />
rückwirkenden Anpassungsfaktor für das Jahr 2014 aus O.2.d bis O.2.g.