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Reformation. Macht. Politik - Evangelische Kirche in Deutschland

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<strong>Reformation</strong><br />

5. TOLERANZ<br />

ALS STAATSPRINZIP<br />

Die <strong>Reformation</strong> brachte mit der Verstetigung<br />

der protestantischen <strong>Kirche</strong>n und<br />

Territorien sowie deren nachträglichen<br />

rechtlichen Absicherung <strong>in</strong> der Reichsverfassung<br />

e<strong>in</strong> neues Verständnis von<br />

Toleranz hervor. Dieses Pr<strong>in</strong>zip g<strong>in</strong>g <strong>in</strong><br />

die Verfassungen der modernen Staaten<br />

e<strong>in</strong> (Grundrechte, hier <strong>in</strong>sbes. die Glaubens-,<br />

Gewissens- und Bekenntnisfreiheit,<br />

als Verkörperung von Toleranz).<br />

Vgl. Art. 4 Abs. 1 GG: „Die Freiheit des Glaubens,<br />

des Gewissens und die Freiheit des religiösen und<br />

weltanschaulichen Bekenntnisses s<strong>in</strong>d unverletzlich.“<br />

9. EHESCHLIESSUNGS-<br />

FREIHEIT<br />

Das neue Verständnis, welches die <strong>Reformation</strong><br />

<strong>in</strong> Bezug auf die Rolle der<br />

Geschlechter und die S<strong>in</strong>nhaftigkeit<br />

ihrer Beziehungen zue<strong>in</strong>ander hervorbrachte,<br />

führte zu e<strong>in</strong>er Entscheidungsfreiheit<br />

der Individuen darüber, ob sie<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Ehe zusammenleben wollen<br />

oder nicht. Ke<strong>in</strong>e religiöse/kirchliche<br />

B<strong>in</strong>dung sollte sie fortan dar<strong>in</strong> h<strong>in</strong>dern.<br />

Grundsätzlich kann niemand gezwungen<br />

werden, e<strong>in</strong>e Ehe zu schließen;<br />

grundsätzlich kann niemand gezwungen<br />

werden, ke<strong>in</strong>e Ehe zu schließen.<br />

Vgl. § 1588 BGB: „Die kirchlichen Verpflichtungen<br />

<strong>in</strong> Ansehung der Ehe werden durch Vorschriften<br />

dieses Abschnitts nicht berührt.“<br />

6.<br />

ANFÄNGE DER RE­<br />

LIGIONSFREIHEIT<br />

BZW. FREIZÜGIGKEIT<br />

In dem mit dem Pr<strong>in</strong>zip „cuius<br />

regio eius religio“ korrespondierenden<br />

Recht, das<br />

vom Landesherrn konfessionell<br />

bestimmte Territorium<br />

zu verlassen (ius emigrandi),<br />

kann e<strong>in</strong>e Wurzel der Religionsfreiheit<br />

und des modernen<br />

Freizügigkeitsrechts gesehen werden<br />

(„Dieses Abzugs- oder Emigrationsrecht musste<br />

<strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Welt, der die Idee der Toleranz noch<br />

fremd war, als e<strong>in</strong> Maximum <strong>in</strong>dividueller Freiheit<br />

gelten.“). An e<strong>in</strong>e allgeme<strong>in</strong>e Religionsfreiheit<br />

war jedoch nicht gedacht.<br />

Vgl. etwa Art. 11 Abs. 1 GG: „Alle Deutschen genießen<br />

Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.“<br />

8. RECHTSSTELLUNG<br />

DER FRAU<br />

Die <strong>Reformation</strong> eröffnete ganz neue Möglichkeiten<br />

für e<strong>in</strong>e Verbesserung der Rechtsstellung<br />

von Frauen, die sich an e<strong>in</strong>er rechtlich<br />

abgesicherten Mitwirkung an den Aufgaben<br />

des Geme<strong>in</strong>wesens ausdrückt. Die <strong>in</strong> den protestantischen<br />

<strong>Kirche</strong>n seit langem verwirklichte<br />

Möglichkeit, Frauen hohe <strong>Kirche</strong>nämter anzuvertrauen<br />

und ausüben zu lassen, ersche<strong>in</strong>t<br />

als avantgardistisches Pr<strong>in</strong>zip, das gewiss auf<br />

e<strong>in</strong>em reformatorischen Fundament aufruht.<br />

Vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG: „Männer und Frauen s<strong>in</strong>d<br />

gleichberechtigt.“<br />

7. AUTONOMIE<br />

Mehr oder m<strong>in</strong>der ausgestaltete Autoto­<br />

nomie ist e<strong>in</strong> Kennzeichen moderner<br />

Gruppierungen mit unterschiedlichen<br />

adm<strong>in</strong>istrativen, rechtlichen, ethni schen,<br />

sprachlichen oder religiös-konfessionellen<br />

Merkmalen <strong>in</strong> den gegenwärtigen<br />

Staaten. Ausdruck e<strong>in</strong>er solchen Autonomie ist<br />

die Satzungs- und Organisationsbefugnis von<br />

Geme<strong>in</strong>den, Verbänden, Körperschaften etc.<br />

Diese wird bis heute (<strong>in</strong> Abkehr vom universalen<br />

und str<strong>in</strong>genten Geltungsanspruch zentraler<br />

Vorgaben) ausgeübt. Gerade die Neuanfänge<br />

<strong>in</strong> diese Richtung s<strong>in</strong>d bei der E<strong>in</strong>führung der<br />

<strong>Reformation</strong>, <strong>in</strong>sbesondere <strong>in</strong> den Städten bezüglich<br />

des Stadtkirchen-, Schul- und Armenwesens,<br />

während des 16. Jahrhunderts ganz offensichtlich.<br />

Vgl. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG: „Den Geme<strong>in</strong>den muss das<br />

Recht gewährleistet se<strong>in</strong>, alle Angelegenheiten der örtlichen<br />

Geme<strong>in</strong>schaft im Rahmen der Gesetze <strong>in</strong> eigener<br />

Verantwortung zu regeln.“<br />

FOTOS: GETTY; CORBIS; PLAINPICTURE; I. KUZIA; SUZE, SOFA83, PÜNKTCHEN/PHOTOCASE.COM<br />

10. EHESCHEIDUNG<br />

DEM BANDE NACH<br />

Am augenfälligsten im heute geltenden Recht<br />

s<strong>in</strong>d die reformatorischen Vorstellungen von der<br />

Beendigung der Ehe durch Scheidung (dem Bande<br />

nach) mit dem Recht der Wiederverheiratung.<br />

Diese Sichtweise beruht auf der Erkenntnis, dass<br />

die Eheschließung, anders als im Mittelalter vehement<br />

praktiziert und untermauert, eben ke<strong>in</strong><br />

Sakrament ist.<br />

Auch die Form der Eheschließung durch den<br />

Konsens der Brautleute vor e<strong>in</strong>er öffentlichen<br />

Stelle (heute vor e<strong>in</strong>er Standesbeamt<strong>in</strong>/e<strong>in</strong>em<br />

Standesbeamten – „obligatorische Zivilehe“)<br />

dürfte auf den Kampf der Reformatoren gegen<br />

die „W<strong>in</strong>kelehen“ als Auswuchs des verabsolutierten<br />

römisch-kanonischrechtlichen Pr<strong>in</strong>zips<br />

„consensus facit nuptias“ zurückgehen.<br />

Vgl. § 1310 Abs. 1 Satz 1 BGB: „Die Ehe wird nur<br />

dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor<br />

dem Standesbeamten erklären, die Ehe mite<strong>in</strong>ander<br />

e<strong>in</strong>gehen zu wollen.“<br />

§ 1564 Sätze 1 und 2 BGB: „E<strong>in</strong>e Ehe kann nur durch<br />

richterliche Entscheidung auf Antrag e<strong>in</strong>es oder beider<br />

Ehegatten geschieden werden. Die Ehe ist mit der<br />

Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst.“<br />

11.<br />

ANFÄNGE DER MODERNEN<br />

GESETZGEBUNG<br />

Durch die Ablehnung der kirchlichen Gerichtsbarkeit<br />

und des kanonischen Rechts entstand<br />

auf diversen Gebieten des Alltagslebens e<strong>in</strong>e Art<br />

rechtliches Vakuum, das sich schon früher im<br />

Rahmen des vorreformatorischen <strong>Kirche</strong>nregiments<br />

angebahnt hatte („das ordnungspolitische<br />

Vakuum“). Was sollte gelten, wenn nicht (mehr)<br />

das kanonische Recht?<br />

Hier schien so etwas auf, was <strong>in</strong> der Moderne<br />

aus der Sicht des Gesetzgebers als „Regelungsbedarf“<br />

bezeichnet werden würde. Dieser Bedarf<br />

wurde im Laufe von Jahrzehnten durch <strong>Kirche</strong>nordnungen<br />

und verwandte Normensetzung seitens<br />

der Landesherren, Städten oder/und der <strong>Kirche</strong>n<br />

befriedigt. Die rationale und praktikable<br />

Reaktion auf gesellschaftliche Probleme mittels<br />

Gesetzgebung, d. h. bewusste Normensetzung <strong>in</strong><br />

e<strong>in</strong>em bestimmten Verfahren durch die dazu berufenen<br />

Autoritäten, war relativ neu. Im Mittelalter<br />

galt das Grundverständnis, dass man ke<strong>in</strong><br />

(neues) Recht setzen müsse; Recht sei vorhanden,<br />

es müsse nur gefunden werden (Konzeption des<br />

nicht schriftlichen Gewohnheitsrechts). Die <strong>Kirche</strong>nordnungen<br />

können daher auch als Anfänge<br />

e<strong>in</strong>er modernen staatlichen Gesetzgebung, die<br />

sich an gesellschaftlichen Notwendigkeiten orientiert,<br />

verstanden werden.<br />

Vgl. etwa Art. 70 ff. GG: „Die Gesetzgebung<br />

des Bundes.“<br />

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