ATB Geschäftsbericht 2012
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G. Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze GESCHÄFTSBERICHT <strong>2012</strong> <strong>ATB</strong> 45<br />
die zudem im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung das Halten von Vermögenswerten ist. Alle anderen<br />
finanziellen Vermögenswerte bilden die Gruppe zum Fair Value. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für finanzielle Vermögenswerte<br />
der ersten Kategorie – wie bisher – eine Designation zur Kategorie zum Fair Value („Fair-Value-Option“) vorgenommen<br />
werden.<br />
Wertänderungen der finanziellen Vermögenswerte der Kategorie zum Fair Value sind grundsätzlich im Gewinn oder Verlust zu erfassen.<br />
Für bestimmte Eigenkapitalinstrumente jedoch kann vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden, Wertänderungen im sonstigen<br />
Ergebnis zu erfassen; Dividendenansprüche aus diesen Vermögenswerten sind jedoch im Gewinn oder Verlust zu erfassen.<br />
Die Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten werden grundsätzlich aus IAS 39 übernommen. Der wesentlichste Unterschied betrifft<br />
die Erfassung von Wertänderungen von zum Fair Value bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten. Zukünftig sind diese aufzuteilen:<br />
Der auf das eigene Kreditrisiko entfallende Teil ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen, der verbleibende Teil der Wertänderung ist<br />
im Gewinn oder Verlust zu erfassen.<br />
IFRS 9 ist – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder<br />
nach dem 1. Jänner 2015 beginnen.<br />
Amendments to IFRS 9 and IFRS 7 – Mandatory Effective Date and Transition Disclosures<br />
Die Änderungen ermöglichen einen Verzicht auf angepasste Vorjahreszahlen bei der Erstanwendung von IFRS 9. Ursprünglich war<br />
diese Erleichterung nur bei vorzeitiger Anwendung von IFRS 9 vor dem 1. Jänner <strong>2012</strong> möglich.<br />
Die Erleichterung bringt zusätzlichenAnhangsangaben nach IFRS 7 zum Übergangzeitpunkt mit sich.<br />
Diese Änderungen sind analog zu den Regelungen des IFRS 9 – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht –<br />
erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen.<br />
Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27 – Investment Entities<br />
Die Änderungen enthalten eine Begriffsdefinition für Investmentgesellschaften und nehmen derartige Gesellschaften aus dem Anwendungsbereich<br />
des IFRS 10 Consolidated Financial Statements aus.<br />
Investmentgesellschaften konsolidieren danach die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht in ihrem IFRS-Konzernabschluss.<br />
Dabei ist diese Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen nicht als Wahlrecht zu verstehen. Statt einer Vollkonsolidierung bewerten<br />
sie die zu Investitionszwecken gehaltenen Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert und erfassen periodische Wertschwankungen<br />
im Gewinn oder Verlust.<br />
Die Änderungen haben keine Auswirkungen für einen Konzernabschluss, der Investmentgesellschaften umfasst, sofern nicht die<br />
Konzernmutter selbst eine Investmentgesellschaft ist. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in<br />
EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen.<br />
Amendments to IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12 – Transition Guidance<br />
Die Änderungen beinhalten eine Klarstellung und zusätzliche Erleichterungen beim Übergang auf IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12. So<br />
werden angepasste Vergleichsinformationen lediglich für die vorhergehende Vergleichsperiode verlangt. Darüber hinaus entfällt im<br />
Zusammenhang mit Anhangsangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen („structured entities“) die Pflicht zur Angabe<br />
von Vergleichsinformationen für Perioden, die vor der Erstanwendung von IFRS 12 liegen.<br />
Die Änderungen der IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sind – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht – erstmals<br />
anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen.