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ATB Geschäftsbericht 2012

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G. Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze GESCHÄFTSBERICHT <strong>2012</strong> <strong>ATB</strong> 45<br />

die zudem im Rahmen eines Geschäftsmodells gehalten werden, dessen Zielsetzung das Halten von Vermögenswerten ist. Alle anderen<br />

finanziellen Vermögenswerte bilden die Gruppe zum Fair Value. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für finanzielle Vermögenswerte<br />

der ersten Kategorie – wie bisher – eine Designation zur Kategorie zum Fair Value („Fair-Value-Option“) vorgenommen<br />

werden.<br />

Wertänderungen der finanziellen Vermögenswerte der Kategorie zum Fair Value sind grundsätzlich im Gewinn oder Verlust zu erfassen.<br />

Für bestimmte Eigenkapitalinstrumente jedoch kann vom Wahlrecht Gebrauch gemacht werden, Wertänderungen im sonstigen<br />

Ergebnis zu erfassen; Dividendenansprüche aus diesen Vermögenswerten sind jedoch im Gewinn oder Verlust zu erfassen.<br />

Die Vorschriften für finanzielle Verbindlichkeiten werden grundsätzlich aus IAS 39 übernommen. Der wesentlichste Unterschied betrifft<br />

die Erfassung von Wertänderungen von zum Fair Value bewerteten finanziellen Verbindlichkeiten. Zukünftig sind diese aufzuteilen:<br />

Der auf das eigene Kreditrisiko entfallende Teil ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen, der verbleibende Teil der Wertänderung ist<br />

im Gewinn oder Verlust zu erfassen.<br />

IFRS 9 ist – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder<br />

nach dem 1. Jänner 2015 beginnen.<br />

Amendments to IFRS 9 and IFRS 7 – Mandatory Effective Date and Transition Disclosures<br />

Die Änderungen ermöglichen einen Verzicht auf angepasste Vorjahreszahlen bei der Erstanwendung von IFRS 9. Ursprünglich war<br />

diese Erleichterung nur bei vorzeitiger Anwendung von IFRS 9 vor dem 1. Jänner <strong>2012</strong> möglich.<br />

Die Erleichterung bringt zusätzlichenAnhangsangaben nach IFRS 7 zum Übergangzeitpunkt mit sich.<br />

Diese Änderungen sind analog zu den Regelungen des IFRS 9 – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht –<br />

erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2015 beginnen.<br />

Amendments to IFRS 10, IFRS 12 and IAS 27 – Investment Entities<br />

Die Änderungen enthalten eine Begriffsdefinition für Investmentgesellschaften und nehmen derartige Gesellschaften aus dem Anwendungsbereich<br />

des IFRS 10 Consolidated Financial Statements aus.<br />

Investmentgesellschaften konsolidieren danach die von ihnen beherrschten Unternehmen nicht in ihrem IFRS-Konzernabschluss.<br />

Dabei ist diese Ausnahme von den allgemeinen Grundsätzen nicht als Wahlrecht zu verstehen. Statt einer Vollkonsolidierung bewerten<br />

sie die zu Investitionszwecken gehaltenen Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert und erfassen periodische Wertschwankungen<br />

im Gewinn oder Verlust.<br />

Die Änderungen haben keine Auswirkungen für einen Konzernabschluss, der Investmentgesellschaften umfasst, sofern nicht die<br />

Konzernmutter selbst eine Investmentgesellschaft ist. Die Änderungen sind – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in<br />

EU-Recht – erstmals anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen.<br />

Amendments to IFRS 10, IFRS 11 and IFRS 12 – Transition Guidance<br />

Die Änderungen beinhalten eine Klarstellung und zusätzliche Erleichterungen beim Übergang auf IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12. So<br />

werden angepasste Vergleichsinformationen lediglich für die vorhergehende Vergleichsperiode verlangt. Darüber hinaus entfällt im<br />

Zusammenhang mit Anhangsangaben zu nicht konsolidierten strukturierten Unternehmen („structured entities“) die Pflicht zur Angabe<br />

von Vergleichsinformationen für Perioden, die vor der Erstanwendung von IFRS 12 liegen.<br />

Die Änderungen der IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 sind – vorbehaltlich einer noch ausstehenden Übernahme in EU-Recht – erstmals<br />

anzuwenden in Geschäftsjahren, die am oder nach dem 1. Jänner 2014 beginnen.

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