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ATB Geschäftsbericht 2012

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52 <strong>ATB</strong> GESCHÄFTSBERICHT <strong>2012</strong> G. Zusammenfassung der wesentlichen Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze<br />

Die Rückstellung bei der Brook Crompton Ltd., Toronto, Kanada, betrifft ein leistungsorientiertes Versorgungswerk für Mitarbeiter,<br />

deren Rechtsgrundlage der „Brook Crompton Pension Plan for Canadian Employees“ ist, der seit 1996 die Pensionspläne „BTR Pension<br />

Plan for Canadian Employees“ und „Registered Pension Plan for the Employees of Brook Hansen (Canada) Inc.“ ersetzt. Das Planvermögen<br />

ist in einem gemischten Fonds (Aktien und festverzinsliche Wertpapiere) investiert, der von der Jarislowsky Fraser (JF) Ltd.<br />

verwaltet wird. Die Angestellten haben nach einem Jahr Firmenzugehörigkeit Anspruch auf Teilnahme am Pensionsplan und nach<br />

zwei Jahren Teilnahme am Pensionsplan Anspruch auf Leistung daraus. Die Firmenpension wird vom auf den 65. Geburtstag des<br />

Angestellten folgenden Monatsersten an ausbezahlt. Bei früherer Pensionierung (frühestens mit 55 Jahren) gibt es entsprechende<br />

Abschläge. Der maximal auszahlbare jährliche Pensionsbetrag ist außerdem mit den in den kanadischen Einkommensteuerregelungen<br />

genannten Beträgen begrenzt.<br />

Die Rückstellung bei der <strong>ATB</strong> Motorentechnik GmbH, Nordenham, Deutschland, betrifft ein leistungsorientiertes Versorgungswerk,<br />

dessen Rechtsgrundlage die Betriebsvereinbarung vom 27. September 1996 neben der Anlage 3 zur BV vom 15. Jänner 1986 ist. Der<br />

Leistungsplan war sowohl gehalts- als auch dienstzeitabhängig. Gemäß Teiländerung der Betriebsvereinbarung zur Pensionsordnung<br />

vom 25. März 2004 werden allen Mitarbeitern ab 2004 keine weiteren Zuwächse zur Erhöhung der Pensionen gewährt.<br />

Die Rückstellung bei der <strong>ATB</strong> Morley Ltd., Leeds, Großbritannien, wurde für die Ansprüche aller Mitarbeiter gebildet. Der im Unternehmen<br />

bestehende leistungsorientierte Pensionsplan sieht für Mitarbeiter, die vor dem 6. April 1994 eingetreten sind, die Möglichkeit<br />

eines Pensionsantritts ab dem 60. Lebensjahr ohne Zustimmung des Unternehmens vor. Dabei werden für Ansprüche, die vor<br />

dem 17. Mai 1990 entstanden sind, bei Pensionsantritt vor dem 65. Lebensjahr Abschläge vorgenommen. Mitarbeiter, die nach dem 6.<br />

April 1994 eingetreten sind, haben nicht das Recht, ohne Zustimmung des Unternehmens vor dem 65. Lebensjahr die Pension anzutreten.<br />

Im Falle des Pensionsantritts vor dem 65. Lebensjahr kommen Abschläge zur Anwendung.<br />

16.2. Abfertigungsverpflichtungen<br />

Die versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste der Abfertigungsverpflichtungen werden durchschnittlich über zwölf Jahre<br />

amortisiert.<br />

Gemäß den Vorschriften des österreichischen Arbeitsrechts besteht bei Vorliegen bestimmter Kriterien (einschließlich des Übertritts<br />

in die Pension) die Verpflichtung zur Zahlung von Abfertigungen an Dienstnehmer bei Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Höhe<br />

der Abfertigungszahlungen richtet sich nach dem Einkommen bzw. der Dienstzugehörigkeit des Dienstnehmers zum Unternehmen.<br />

Bei den Abfertigungen handelt es sich um Einmalzahlungen.<br />

Die Bildung einer Abfertigungsrückstellung erfolgte bei der <strong>ATB</strong> Sever d.o.o., Subotica, Serbien, aufgrund einer kollektivvertraglichen<br />

Verpflichtung erstmalig in der Übernahmebilanz per 1. Jänner 2005. Für die Ermittlung des jeweiligen Verpflichtungsumfanges wurde<br />

die Methode der laufenden Einmalprämien („Projected Unit Credit Method“) angewandt.<br />

Aufgrund des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) in Österreich erfolgte eine Umstellung von leistungsorientierten Ansprüchen<br />

auf beitragsorientierte Ansprüche, die auf Mitarbeitervorsorgekassen übertragen werden. Die geänderte Rechtslage gilt für<br />

Dienstverträge, die ab 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurden, oder für jene Verträge, bei denen aufgrund einer beidseitigen Vereinbarung<br />

zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein freiwilliger Übertritt in das neue System erfolgte. Der Arbeitgeber muss aufgrund<br />

des neuen Gesetzes 1,53 % des Gehaltsanspruchs in die Mitarbeitervorsorgekasse einzahlen, es bestehen jedoch keine Nachschussverpflichtungen.

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