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Curriculum/Studienplan - Student Point - Universität Wien

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Lehramtsstudium an der (vormaligen) Geistes- und Kulturwissenschaftlichen Fakultät – Stand: September 2012<br />

Rechtsverbindlich sind allein die im Mitteilungsblatt der Universität <strong>Wien</strong> kundgemachten Texte.<br />

4.8 Anerkennung von Prüfungen für Absolventinnen und Absolventen<br />

der Lehramtsprüfung an einer Pädagogischen Akademie (Pädagogischen<br />

Hochschule)<br />

Studierende, welche die Lehramtsprüfung für die Hauptschulen oder die Polytechnischen Schulen in<br />

den Fächern Deutsch, Englisch, Geschichte an einer Pädagogischen Akademie (Pädagogischen Hochschule)<br />

erfolgreich abgelegt haben, sind berechtigt, Lehrveranstaltungen des zweiten Studienabschnitts<br />

zu absolvieren. Sie müssen aber ihr an der Pädagogischen Akademie (Pädagogischen Hochschule)<br />

abgelegtes Studium entsprechend den Erfordernissen der ersten Diplomprüfung ergänzen.<br />

(Für genaue Angaben hierzu siehe die Studienpläne der Unterrichtsfächer.)<br />

4.9 Inkrafttreten des <strong>Studienplan</strong>s und Übergangsbestimmungen<br />

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Mitteilungsblatt der Universität <strong>Wien</strong><br />

folgenden 1. Oktober in Kraft (UniStG § 16 (2)).<br />

Bei freiwilligem oder gesetzlich vorgeschriebenen Übertritt in den neuen <strong>Studienplan</strong> gemäß UniStG §<br />

80 (3) sind Lehrveranstaltungen, die nach den vorhergegangenen Studienplänen absolviert wurden, in<br />

jedem Fall je Studienabschnitt anzuerkennen, wenn Inhalt und Typ der Lehrveranstaltung denen des<br />

neuen <strong>Studienplan</strong>es weitgehend entsprechen. Ebenso sind nach alten Studienvorschriften abgelegte<br />

Diplomprüfungen als solche anzuerkennen.<br />

Im übrigen gelten die Übergangsbestimmungen gemäß UniStG § 80.<br />

Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten des neuen <strong>Studienplan</strong>s begonnen haben, sind<br />

nach UniStG § 80 berechtigt, jeden der Studienabschnitte, die zum Zeitraum des Inkrafttretens des<br />

neuen <strong>Studienplan</strong>s noch nicht abgeschlossen sind, in einem der gesetzlichen Studiendauer zuzüglich<br />

eines Semesters entsprechenden Zeitraum nach den alten Studienvorschriften abzuschließen. Dieser<br />

Zeitraum wird hiermit gemäß § 80 (2) für das gesamte Studium um insgesamt zwei Semester erstreckt,<br />

da die grundlegende Umgestaltung des Studiums einen längeren Übergangszeitraum erfordert.<br />

(2) Die Änderungen des <strong>Studienplan</strong>s für das Lehramtsstudium im Unterrichtsfach Deutsch in der<br />

Fassung des Mitteilungsblattes vom 27.06.2007, Nr. 198, Stück 33, treten mit 1. Oktober 2007 in<br />

Kraft.<br />

(3) Diese Änderungen (Mitteilungsblatt UG 2002 vom 30.06.2009, 26. Stück, Nr. 220) treten mit 1.<br />

Oktober 2009 in Kraft.<br />

(4) Die Änderungen betreffend das Unterrichtsfach Englisch in der Fassung des Mitteilungsblattes<br />

vom 17.06.2011, Nr. 128, Stück 23, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.<br />

(5) Die Änderungen des <strong>Studienplan</strong>s für das Lehramtsstudium in slawistischen Unterrichtsfächern in<br />

der Fassung des Mitteilungsblatts vom 28.06.2011, Nr. 184, Stück 25, treten mit 1. Oktober 2011 in<br />

Kraft.<br />

(6) Die Änderungen des <strong>Studienplan</strong>s in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 29.06.2011, Nr. 206,<br />

Stück 26, treten mit 1. Oktober 2011 in Kraft.<br />

(7) Die Änderungen des <strong>Studienplan</strong>s in der Fassung des Mitteilungsblattes vom 26. Jänner 2012, 13.<br />

Stück, Nr. 81, treten mit 1. Oktober 2012 in Kraft.<br />

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