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April 2007 Unsere Archive Nr. 52 41<br />

Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen fehlt.<br />

Die Urheberrechte und die kommerzielle Seite<br />

verhindern, dass man einfach amtliche Druckschriften<br />

einscannen und im Internet anbieten<br />

kann. Auch im Rahmen der Pflichtexemplare ist<br />

noch keineswegs geklärt, wozu diese Bibliotheken,<br />

die ein Pflichtexemplarrecht besitzen, dann<br />

berechtigt sind.<br />

Es ist klar, dass die kommerziellen Anbieter dieses<br />

<strong>als</strong> Beispiel gewählten Amtsblatts es nicht<br />

hinnehmen würden, wenn eine Pflichtexemplarrecht<br />

besitzende Bibliothek ihr Exemplar im<br />

Netz kostenlos anbieten würde. Dieses Problem<br />

würde <strong>auch</strong> unser Haus besitzen, wenn wir aufgrund<br />

des Archivgesetzes eine elektronische<br />

Überlieferung erhalten und diese im Internet anbieten<br />

würden.<br />

Die Zugriffs- und Benutzungsmodalitäten sind<br />

entsprechend der bestehenden Urheberrechte<br />

und der Festlegungen der Rechteinhaber unterschiedlich<br />

zu gestalten und zwar nur mit deren<br />

Beteiligung.<br />

Bei der Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke<br />

nach dem Pflichtexemplarrecht spielt<br />

es keine Rolle, ob das entsprechende elektronische<br />

Medienwerk bereits in anderer Form gedruckt<br />

oder beispielsweise <strong>als</strong> CD-ROM vorliegt.<br />

Die Reichskammergerichtsbände bieten <strong>auch</strong><br />

keinen Hinweis darauf, dass die Daten im Internet<br />

frei verfügbar sind, obwohl 2003 die Daten<br />

im Internet zu finden waren, bevor der letzte<br />

Band im Jahr 2003 erschien. Die kommerziellen<br />

Erwägungen spielen <strong>hier</strong>bei eine große Rolle.<br />

Auf der Internetseite des Landtages wird der<br />

Stand der dort maschinenlesbaren Periodica mit<br />

2/2004 angegeben, 2 obwohl weitaus mehr angeboten<br />

wird. Das Ministerialblatt aus dem Jahre<br />

2006 ist dort bereits vorhanden. Es fehlen, soweit<br />

ich ermitteln konnte, die Register. Da man<br />

<strong>hier</strong>, weil es sich um Bilder handelt, nicht wirklich<br />

maschinenunterstützt suchen kann, ist das<br />

Fehlen der Register sehr hinderlich. 3<br />

2 Diese Angaben sind mittlerweile komplett überarbeitet<br />

worden und bieten eine ausführliche Information,<br />

die es früher nicht gab. Der dynamische<br />

Charakter der angebotenen Informationen wird dadurch<br />

offensichtlich.<br />

3 Eine bessere Suchmöglichkeit ist kostenpflichtig.<br />

Dass weitere Teile fehlen, erfährt man nur im<br />

Intranet der Landesverwaltung, aber nicht im Internet.<br />

4<br />

Bedenkt man, dass fast alle Publikationen heute<br />

mit EDV-Programmen formatiert <strong>werden</strong>, ist es<br />

erstaunlich, dass diese Dateien nicht im Internet<br />

zu sehen sind. 5 Auch dafür dürften kommerzielle<br />

Gründe die Hauptursache sein.<br />

Nutzungs- und Kopierungsmöglichkeiten<br />

und ihre rechtliche Seite<br />

Theoretisch kann man diese Bilder <strong>auch</strong> auf die<br />

Speichermedien seines PC kopieren, aber der<br />

Arbeitsaufwand ist sehr hoch, abgesehen von<br />

dem Nutzen, da entscheidende Hilfsmittel (z. B.<br />

Suchfunktionen) fehlen. Die RKG-Daten <strong>werden</strong><br />

dagegen buchstabenweise <strong>als</strong> Fundstelle<br />

präsentiert, wobei der Benutzer nach der Fundstellenanzeige<br />

der Suchmaschine nur noch eine<br />

Suchmöglichkeit hat, um die Fundstelle einzugrenzen,<br />

nämlich über die Suchmöglichkeit<br />

„Find in this page“. Komfortabel ist das nicht,<br />

aber für die entsprechende Kopierung eine Erleichterung,<br />

da es sich <strong>hier</strong>bei um textorientierte<br />

Daten ohne Kopierschutz handelt. Es besteht die<br />

Möglichkeit alle Daten schnell zu kopieren und<br />

mit einem Volltextsuchprogramm weiter zu verarbeiten.<br />

Die Benutzer, die diesen Weg beschreiten,<br />

lösen <strong>auch</strong> noch das Problem, wie<br />

4 „Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen präsentiert<br />

Ihnen auf dieser und dennachfolgenden<br />

Seiten das Gesetz- und Verordnungsblatt für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der elektronischen<br />

Originalfassung. Jedes neue Blatt ist <strong>hier</strong> bereits<br />

am Tage der Verkündung zugänglich. Grundsätzlich<br />

steht <strong>hier</strong> der gesamte Inhalt zur Verfügung.<br />

Bei Landkarten, Abbildungen, Zeichnungen, komplizierten<br />

Anlagen oder Ähnlichem kann ausnahmsweise<br />

von einer Wiedergabe abgesehen<br />

<strong>werden</strong>. In diesem Fall verweisen wir Sie auf die<br />

gedruckte Fassung. Sie kann in allen Bibliotheken<br />

eingesehen <strong>werden</strong>, die diese Fassung beziehen. Es<br />

besteht <strong>auch</strong> die Möglichkeit, das Gesetz- und<br />

Verordnungsblatt zu abonnieren oder eine einzelne<br />

Ausgabe zu kaufen. Weitere Informations- und<br />

Zugangsmöglichkeiten siehe unter "Informationen"<br />

und dort unter Nummer 3.1 "Wichtiges über<br />

die gedruckten Ausgaben". Zusätzlich finden Sie<br />

oben rechts einen Link, der zu dem Angebot des<br />

Landtags NRW führt, welcher die Gesetzblätter ab<br />

1946 kostenfrei anbietet.“<br />

5 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Internet<br />

und auf der CD-ROM zur Verfügung gestellten<br />

Textes wird nicht gehaftet. Ausschlaggebend ist<br />

ausschließlich der Wortlaut des gedruckten Origin<strong>als</strong><br />

(GV.NRW. und MBl.NRW.).

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