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April 2007 Unsere Archive Nr. 52 41<br />
Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen fehlt.<br />
Die Urheberrechte und die kommerzielle Seite<br />
verhindern, dass man einfach amtliche Druckschriften<br />
einscannen und im Internet anbieten<br />
kann. Auch im Rahmen der Pflichtexemplare ist<br />
noch keineswegs geklärt, wozu diese Bibliotheken,<br />
die ein Pflichtexemplarrecht besitzen, dann<br />
berechtigt sind.<br />
Es ist klar, dass die kommerziellen Anbieter dieses<br />
<strong>als</strong> Beispiel gewählten Amtsblatts es nicht<br />
hinnehmen würden, wenn eine Pflichtexemplarrecht<br />
besitzende Bibliothek ihr Exemplar im<br />
Netz kostenlos anbieten würde. Dieses Problem<br />
würde <strong>auch</strong> unser Haus besitzen, wenn wir aufgrund<br />
des Archivgesetzes eine elektronische<br />
Überlieferung erhalten und diese im Internet anbieten<br />
würden.<br />
Die Zugriffs- und Benutzungsmodalitäten sind<br />
entsprechend der bestehenden Urheberrechte<br />
und der Festlegungen der Rechteinhaber unterschiedlich<br />
zu gestalten und zwar nur mit deren<br />
Beteiligung.<br />
Bei der Ablieferung der unkörperlichen Medienwerke<br />
nach dem Pflichtexemplarrecht spielt<br />
es keine Rolle, ob das entsprechende elektronische<br />
Medienwerk bereits in anderer Form gedruckt<br />
oder beispielsweise <strong>als</strong> CD-ROM vorliegt.<br />
Die Reichskammergerichtsbände bieten <strong>auch</strong><br />
keinen Hinweis darauf, dass die Daten im Internet<br />
frei verfügbar sind, obwohl 2003 die Daten<br />
im Internet zu finden waren, bevor der letzte<br />
Band im Jahr 2003 erschien. Die kommerziellen<br />
Erwägungen spielen <strong>hier</strong>bei eine große Rolle.<br />
Auf der Internetseite des Landtages wird der<br />
Stand der dort maschinenlesbaren Periodica mit<br />
2/2004 angegeben, 2 obwohl weitaus mehr angeboten<br />
wird. Das Ministerialblatt aus dem Jahre<br />
2006 ist dort bereits vorhanden. Es fehlen, soweit<br />
ich ermitteln konnte, die Register. Da man<br />
<strong>hier</strong>, weil es sich um Bilder handelt, nicht wirklich<br />
maschinenunterstützt suchen kann, ist das<br />
Fehlen der Register sehr hinderlich. 3<br />
2 Diese Angaben sind mittlerweile komplett überarbeitet<br />
worden und bieten eine ausführliche Information,<br />
die es früher nicht gab. Der dynamische<br />
Charakter der angebotenen Informationen wird dadurch<br />
offensichtlich.<br />
3 Eine bessere Suchmöglichkeit ist kostenpflichtig.<br />
Dass weitere Teile fehlen, erfährt man nur im<br />
Intranet der Landesverwaltung, aber nicht im Internet.<br />
4<br />
Bedenkt man, dass fast alle Publikationen heute<br />
mit EDV-Programmen formatiert <strong>werden</strong>, ist es<br />
erstaunlich, dass diese Dateien nicht im Internet<br />
zu sehen sind. 5 Auch dafür dürften kommerzielle<br />
Gründe die Hauptursache sein.<br />
Nutzungs- und Kopierungsmöglichkeiten<br />
und ihre rechtliche Seite<br />
Theoretisch kann man diese Bilder <strong>auch</strong> auf die<br />
Speichermedien seines PC kopieren, aber der<br />
Arbeitsaufwand ist sehr hoch, abgesehen von<br />
dem Nutzen, da entscheidende Hilfsmittel (z. B.<br />
Suchfunktionen) fehlen. Die RKG-Daten <strong>werden</strong><br />
dagegen buchstabenweise <strong>als</strong> Fundstelle<br />
präsentiert, wobei der Benutzer nach der Fundstellenanzeige<br />
der Suchmaschine nur noch eine<br />
Suchmöglichkeit hat, um die Fundstelle einzugrenzen,<br />
nämlich über die Suchmöglichkeit<br />
„Find in this page“. Komfortabel ist das nicht,<br />
aber für die entsprechende Kopierung eine Erleichterung,<br />
da es sich <strong>hier</strong>bei um textorientierte<br />
Daten ohne Kopierschutz handelt. Es besteht die<br />
Möglichkeit alle Daten schnell zu kopieren und<br />
mit einem Volltextsuchprogramm weiter zu verarbeiten.<br />
Die Benutzer, die diesen Weg beschreiten,<br />
lösen <strong>auch</strong> noch das Problem, wie<br />
4 „Das Innenministerium Nordrhein-Westfalen präsentiert<br />
Ihnen auf dieser und dennachfolgenden<br />
Seiten das Gesetz- und Verordnungsblatt für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der elektronischen<br />
Originalfassung. Jedes neue Blatt ist <strong>hier</strong> bereits<br />
am Tage der Verkündung zugänglich. Grundsätzlich<br />
steht <strong>hier</strong> der gesamte Inhalt zur Verfügung.<br />
Bei Landkarten, Abbildungen, Zeichnungen, komplizierten<br />
Anlagen oder Ähnlichem kann ausnahmsweise<br />
von einer Wiedergabe abgesehen<br />
<strong>werden</strong>. In diesem Fall verweisen wir Sie auf die<br />
gedruckte Fassung. Sie kann in allen Bibliotheken<br />
eingesehen <strong>werden</strong>, die diese Fassung beziehen. Es<br />
besteht <strong>auch</strong> die Möglichkeit, das Gesetz- und<br />
Verordnungsblatt zu abonnieren oder eine einzelne<br />
Ausgabe zu kaufen. Weitere Informations- und<br />
Zugangsmöglichkeiten siehe unter "Informationen"<br />
und dort unter Nummer 3.1 "Wichtiges über<br />
die gedruckten Ausgaben". Zusätzlich finden Sie<br />
oben rechts einen Link, der zu dem Angebot des<br />
Landtags NRW führt, welcher die Gesetzblätter ab<br />
1946 kostenfrei anbietet.“<br />
5 Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des im Internet<br />
und auf der CD-ROM zur Verfügung gestellten<br />
Textes wird nicht gehaftet. Ausschlaggebend ist<br />
ausschließlich der Wortlaut des gedruckten Origin<strong>als</strong><br />
(GV.NRW. und MBl.NRW.).