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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 12<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Bindung der Staatsanwaltschaft an (höchstrichterliche) Präjudizien<br />

Da die Staatsanwaltschaften von den Gerichten unabhängige Behörden sind,<br />

(vgl. § 150 GVG) kann die Frage auftreten, inwieweit sie – insbesondere bei der<br />

Entscheidung über die Anklageerhebung nach § 170 StPO – an die<br />

höchstrichterliche Rechtsprechung geb<strong>und</strong>en sind. Hier sind zwei<br />

Konstellationen zu unterscheiden:<br />

• Geht die Staatsanwaltschaft entgegen der Rechtsprechung davon aus, ein<br />

Verhalten sei strafbar, so kann sie unstreitig Anklage erheben. Die<br />

Gerichte werden den Beschuldigten nicht verurteilen, wenn sie ihre<br />

Meinung nicht ändern, <strong>und</strong> für den Beschuldigten besteht durch das<br />

Zwischenverfahren ausreichender Schutz vor den Belastungen einer<br />

öffentlichen Hauptverhandlung.<br />

• Geht die Staatsanwaltschaft dagegen entgegen der Rechtsprechung von<br />

der Straflosigkeit eines Verhaltens aus, besteht Streit: Die wohl h.L. lehnt<br />

eine Anklagepflicht mit Hinweis auf die Unabhängigkeit der<br />

Staatsanwaltschaft ab; dafür könnte auch geltend gemacht werden, dass<br />

dies gerade die Konsequenz aus einem Modell ist, bei dem bewusst zwei<br />

voneinander unabhängige Institutionen über die Verfahrenseröffnung<br />

entscheiden sollen. Die Rechtsprechung dagegen geht – wenig<br />

verw<strong>und</strong>erlich – davon aus, dass eine Anklagepflicht besteht. Diese<br />

Auffassung hat m.E. die besseren Argumente auf ihrer Seite, da<br />

rechtsprechende <strong>und</strong> damit letztlich entscheidende Gewalt Gerichten<br />

übertragen ist (Art. 92 GG) ist. Außerdem droht anderenfalls eine<br />

Ungleichbehandlung (Art. 3 GG) <strong>und</strong> vor allem eine Umgehung von<br />

§ 170 StPO; denn dieser sieht eine Anklageerhebung vor, wenn eine<br />

Verurteilung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch – aber genau das ist<br />

der Fall, wenn das Verhalten nach Ansicht der Rechtsprechung strafbar<br />

ist.<br />

<br />

Ablehnung eines Staatsanwalts<br />

• §§ 22 ff. StPO gelten nicht für Staatanwaltschaft, aber<br />

Rechtsgedanken im Einzelfall anwendbar (z.B. § 22 Nr. 1, 2, 3, § 24<br />

StPO)<br />

• z.T. ähnliche Ergebnisse mit anderen Begründungen (etwa §§ 20 ff.<br />

VwVfG, fair-trial-Gr<strong>und</strong>satz)<br />

• kein Verfahren zur Ablehnung, nach h.M. auch nicht §§ 22 ff. StPO<br />

analog oder §§ 23 ff. EGGVG<br />

nur durch formlose Bitte nach § 145 GVG bzw. über<br />

Revisionsrecht (§ 337 StPO) durchsetzbar<br />

d) Polizei<br />

<br />

<br />

<br />

Tätigkeit auch im repressiven Bereich § 163 StPO:<br />

• Erforschung von Straftaten als eigenständige Aufgabe (Recht <strong>des</strong><br />

ersten Zugriffs)<br />

• daneben seit 2000 (StVÄndG 1999) in § 163 I 2 StPO auch<br />

allgemeine Ermittlungsbefugnis formuliert; Grenzen noch str., aber<br />

wohl nur „weniger intensive Gr<strong>und</strong>rechtseingriffe“ gedeckt (d.h.<br />

Eingriffe, die unterhalb der Schwelle von Durchsuchung,<br />

längerfristiger Observation o.ä. liegen, welche nach Willen <strong>des</strong><br />

Gesetzgebers jeweils spezielle Befugnis benötigen)<br />

Weisungsrecht der Staatsanwaltschaft:<br />

• Ermittlungspersonen (früher sog. „Hilfsbeamte“) der<br />

Staatsanwaltschaft (vgl. § 152 GVG i.V.m. entsprechenden VOen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong>rechts) haben allen Anordnungen Folge zu leisten<br />

• übrige Polizeibeamten sollen Ersuchen der Staatsanwaltschaft<br />

entsprechen<br />

spezielle Rechte der Polizei<br />

• alle Polizeibeamte: z.B. §§ 127, 81b, 163a StPO<br />

• Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zusätzlich: z.B.<br />

Anordnungen nach §§ 81a <strong>II</strong>, 81c V, 98 I, 111 <strong>II</strong> StPO

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