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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 32<br />

<br />

• (gemeinsame) Zeugenbelehrung, § 57 StPO (kann auch später <strong>und</strong><br />

einzeln vor der jeweiligen Vernehmung erfolgen), Zeugen (ggf. mit<br />

Ausnahme <strong>des</strong> Nebenklägers) verlassen Sitzungssaal, § 243 <strong>II</strong> 1 StPO<br />

• Vernehmung <strong>des</strong> Angeklagten zur Person, § 243 <strong>II</strong> 3 StPO<br />

• Verlesung <strong>des</strong> Anklagesatzes, §§ 200, 207 <strong>II</strong>I, 243 <strong>II</strong>I StPO<br />

• Belehrung <strong>des</strong> Angeklagten über Aussagefreiheit, § 243 IV 1 StPO<br />

(auch wenn er vorher bereits nach § 136 StPO belehrt wurde; Verstoß<br />

kann Revisionsgr<strong>und</strong> sein)<br />

• Vernehmung zur Sache, § 243 IV 2 StPO<br />

• Beweisaufnahme (vgl. näher unten IX)<br />

• Schlussvorträge <strong>und</strong> letztes Wort, § 258 StPO<br />

• Beratung, Abstimmung, §§ 43, 45 DRiG, 193 GVG<br />

• Verkündung <strong>des</strong> Urteils, 260, 268 StPO<br />

Verhandlungsleitung durch den Vorsitzenden<br />

• § 238 I StPO: Verhandlungsleitung grds. durch Vorsitzenden (soweit<br />

nicht Zuständigkeit <strong>des</strong> gesamten Gerichts begründet, z.B. §§ 27 I,<br />

228 I 1 StPO)<br />

• als „Zwischenrechtsbehelf“ Antrag auf gerichtliche Entscheidung<br />

möglich, § 238 <strong>II</strong> StPO<br />

Zur Vertiefung:<br />

Die Sachleitungsrüge gem. § 238 <strong>II</strong> StPO<br />

Nach früher h.M. wurde zwischen formeller Verhandlungsleitung (rein äußere<br />

Umstände <strong>des</strong> Ablaufs, § 238 Abs.1 StPO) <strong>und</strong> Sachleitung (die Einfluss auf<br />

Urteil haben kann, § 238 Abs. 2 StPO) differenziert. Eine Rüge gemäß § 238 <strong>II</strong><br />

StPO war demnach nur bei der Sachleitung möglich.<br />

Nach neuerer (<strong>und</strong> inzwischen wohl herrschender) Ansicht findet grds. keine<br />

Unterscheidung zwischen Abs. 1 <strong>und</strong> 2 mehr statt. Die Anrufung <strong>des</strong> Gerichts<br />

ist vielmehr bei jeder Maßnahme zulässig, die die Verfahrensbeteiligten beschweren<br />

könnte.<br />

Zwar ist der Beschluss nach § 238 <strong>II</strong> StPO nach § 305 StPO nicht anfechtbar,<br />

soweit ein innerer Zusammenhang mit der Urteilsfällung besteht. Die fehlerhafte<br />

Sachleitung kann aber in der Revision (§§ 337, 338 StPO) gerügt werden.<br />

Voraussetzung für die Rüge in der Revision ist allerdings nach h.A. die Herbeiführung<br />

eines Beschlusses nach § 238 <strong>II</strong> StPO, sonst bleibt die Verfahrensrüge<br />

bei (verteidigtem) Angeklagten erfolglos [Gedanke <strong>des</strong> Verzichts bzw. der Verwirkung;<br />

str.!])<br />

Ausnahme: Unter gewissen Voraussetzungen kann die Revision auch ohne<br />

vorherige Anrufung <strong>des</strong> Gerichts erfolgen: so etwa bei von Gesetzes wegen<br />

unverzichtbaren Handlungen ohne Entscheidungsspielraum (Bsp.: wenn Einwilligung<br />

der Verfahrensbeteiligten unbeachtlich ist, etwa bei § 252 StPO) oder<br />

wenn kein Hinweis <strong>des</strong> unverteidigten Angeklagten auf die Möglichkeit <strong>des</strong><br />

Antrags auf Gerichtsbeschluss erfolgt ist.<br />

<br />

Öffentlichkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Bedeutung <strong>des</strong> Öffentlichkeitsgr<strong>und</strong>satzes:<br />

Dieser Gr<strong>und</strong>satz gibt jedermann das Recht, Hauptverhandlungen beizuwohnen<br />

(er gilt aber nicht für Ermittlungs-/Zwischenverfahren <strong>und</strong> für die gerichtliche<br />

Beratung). Umfasst davon ist auch, dass Ort <strong>und</strong> Zeit der Hauptverhandlung<br />

bekann gegeben werden. Die Zuhörer müssen in der Reihenfolge ihrer<br />

Ankunft eingelassen werden, ggf. können aber für Presse Plätze reserviert werden.<br />

Grenzen <strong>des</strong> Öffentlichkeitsgr<strong>und</strong>satz können sich aus Natur der Sache ergeben,<br />

besonders aus den vorhandenen Raumkapazitäten.<br />

Der Gr<strong>und</strong>satz ist z.B. schon dann verletzt, wenn sich am Gerichtsgebäude ein<br />

Schild mit der Aussage befindet, dass das Gericht freitags ab 13 Uhr geschlossen<br />

sei, die Verhandlung im Gebäude an einem Freitag ab bis nach 13 Uhr dauert<br />

(<strong>und</strong> zwar selbst dann, wenn die Tür noch offen war!).<br />

• positiv-rechtliche Regelung: § 169 S. 1 GVG

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