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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 5<br />

IV. Prozessvoraussetzungen<br />

Lit.: Beulke Rn. 273 – 295; Engländer, Rn. 6 – 10; Volk § 14 Rn. 1 – 31<br />

<br />

<br />

<br />

Begriff: Bedingungen dafür, dass es zu Urteil in der Sache (Verurteilung<br />

oder Freispruch) kommen darf (diff. positive [z.B.: Strafantrag] <strong>und</strong> negative<br />

Prozessvoraussetzungen [z.B.: keine anderweitige Rechtshängigkeit]).<br />

Terminologie: Bei Fehlen von Prozessvoraussetzung liegt Prozesshindernis<br />

vor ( Prozesshandlungsvoraussetzung, vgl. u. V, S. 6)<br />

Prüfung der Prozessvoraussetzungen<br />

• von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium ( d.h. auch ohne<br />

Rüge i.R. einer zulässig erhobenen Revision)<br />

• nach h.M. im Freibeweisverfahren<br />

• Anwendbarkeit von in dubio pro reo str., aber nach wohl h.M. (+),<br />

wobei jedoch stets auf Einzelfall abzustellen ist<br />

Wichtige Prozessvoraussetzungen<br />

• deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 - 20 GVG, wohl auch Anwendbarkeit<br />

<strong>des</strong> deutschen Strafrechts, §§ 3 ff. StGB<br />

• Rechtsweg, § 13 GVG<br />

• sachliche <strong>und</strong> örtliche (vgl. aber § 16 StPO!) Zuständigkeit (vgl. auch<br />

näher unten V<strong>II</strong>)<br />

• Strafmündigkeit (nach h.M. insoweit kein Vorrang <strong>des</strong> Freispruchs<br />

nach § 19 StGB)<br />

• Verhandlungsfähigkeit: die Fähigkeit <strong>des</strong> Beschuldigten, in oder<br />

außerhalb der Verhandlung seine Interessen vernünftig<br />

wahrzunehmen, die Verteidigung in verständlicher <strong>und</strong> verständiger<br />

Weise zu führen <strong>und</strong> Prozesserklärungen abzugeben <strong>und</strong><br />

entgegenzunehmen.( Prozessfähigkeit in der ZPO,<br />

• Geschäftsfähigkeit keine Immunität, vgl. im Art. BGB) 46 <strong>II</strong>, IV GG, § 152a StPO<br />

• keine Verjährung, §§ 77 ff. StPO<br />

• Strafantrag<br />

• keine entgegenstehende anderweitige Rechtshängigkeit (tritt mit<br />

Eröffnungsbeschluss ein) bzw. –kraft<br />

Klausurhinweis:<br />

Die entgegenstehende Rechtskraft ist in der Klausur zumeist<br />

„Aufhänger“ für die Prüfung <strong>des</strong> strafprozessualen Tatbegriffs, d.h.<br />

für die Frage wie die „Tat“ im prozessualen Sinne zu bestimmen ist.<br />

Schon an dieser Stelle kann man sich merken: Sie ist vom Tatbegriff<br />

der materiellen Konkurrenzlehre zu unterscheiden, deckt sich aber in<br />

weiten Bereichen dennoch mit ihm. Abgestellt wird auf den<br />

„zusammenhängenden Lebenssachverhalt“ bei natürlicher<br />

Betrachtungsweise. Zu Einzelheiten vgl. u.<br />

<br />

• kein Tod <strong>des</strong> Angeklagten<br />

• wirksame Anklage <strong>und</strong> Eröffnungsbeschluss (nach h.M. bei grob<br />

fehlerhaftem Eröffnungsbeschluss auch nach Beginn der<br />

Hauptverhandlung noch Nachholung möglich, str.)<br />

• Sonderprobleme:<br />

∗ überlange Verfahrensdauer (str., aber nach h.M. kein<br />

Verfahrenshindernis, sondern nur Berücksichtigung bei der<br />

∗ Strafzumessung)<br />

Tatprovokation durch Lockspitzel (agent provocateur)<br />

• nach Rspr. <strong>des</strong> EGMR bei Einsatz gegen vorher unverdächtigen,<br />

nicht tatgeneigten Täter naheliegend<br />

• nach Ansicht <strong>des</strong> BGH aber auch hier nur Lösung über<br />

Strafzumessung<br />

Folgen einer nichtvorliegenden Prozessvoraussetzung/eines<br />

Prozesshindernisses<br />

• im Vorverfahren<br />

∗ bei endgültigen Prozesshindernissen: § 170 <strong>II</strong> StPO, Einstellung <strong>des</strong><br />

Verfahrens durch StA<br />

∗ bei vorübergehenden (aber längeren) Prozesshindernissen: § 205<br />

StPO analog (i.e. str.)<br />

• im Zwischenverfahren<br />

∗ bei endgültigen Prozesshindernissen: § 204 StPO,<br />

Nichteröffnungsbeschluss

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