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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 17<br />

− Gold, JA 1995, 411 ff. (Verwertungsverbote bei § 136 StPO)<br />

4. Strafprozessuale Zwangsmaßnahmen<br />

Lit.: Beulke Rn. 208 – 272 (speziell zur U-Haft: 208 – 232); Engländer, Rn. 114 –<br />

170; Volk § 10 Rn. 1 – 74<br />

a) Allg. Prüfungsschema für Zwangsmaßnahmen<br />

Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen an Hand der<br />

strafprozessualen Befugnisnormen können bei den folgenden Punkten<br />

Schwierigkeiten auftauchen (die natürlich nicht alle breit erörtert werden<br />

müssen, wenn die Voraussetzungen unproblematisch sind!):<br />

1. Was ist mit welchen Mitteln <strong>und</strong> zu welchem Zweck erlaubt?<br />

2. Wer ist anordnungsberechtigt? (Richter, StA, Ermittlungspersonen [EP] der<br />

StA, Polizei generell)<br />

3. Wer ist vornahmeberechtigt? (häufig Polizei)<br />

4. Gegenüber wem ? (Beschuldigter/Dritter)<br />

5. Bei welchem Verdachtsgrad?<br />

6. Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz<br />

Beachte: Die Bedeutung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsmaßnahme liegt<br />

darin, dass bei Rechtsverstößen die dadurch erlangten Beweismittel u.U. nicht<br />

verwertbar sind. M.a.W.: Über die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme ist oft<br />

inzident zu entscheiden, wenn es um die Frage der Verwertbarkeit eines<br />

Beweismittels geht. Dann ist allerdings zu beachten, dass nicht jeder Fehler bei<br />

der Beweiserhebung auch zu einem Beweisverwertungsverbot führt, vgl. näher<br />

unten beim Beweisrecht.<br />

b) Einzelne Zwangsmaßnahmen<br />

Festnahmerechte, § 127 StPO<br />

• „Jedermann-Festnahmerecht” (jeder Bürger <strong>und</strong> jeder Amtsträger),<br />

§ 127 I 1 StPO<br />

∗ auf frischer Tat betroffen (dabei str., ob Tat wirklich begangen sein<br />

muss [materielle Theorie] oder Tatverdacht genügt [prozessuale<br />

Theorie, so auch BGH])<br />

∗ Festnahmegr<strong>und</strong>: Fluchtverdacht ( Fluchtgefahr i.S.d.<br />

§ 112 <strong>II</strong> Nr. 2 StPO) oder Unmöglichkeit der Identitätsfeststellung<br />

(nur für Privatpersonen, nicht für Amtsträger die sich auf<br />

§ 163 b StPO berufen können)<br />

∗<br />

Klausurhinweis:<br />

Zweck der Festnahme darf nur sein, den Täter der Strafverfolgung<br />

zuzuführen. Will der Festnehmende dagegen nur zivilrechtliche<br />

Ansprüche durchsetzen, kann er sich nicht auf § 127 I StPO berufen,<br />

kann aber ggf. nach § 229 BGB gerechtfertigt sein.<br />

∗ Auch physische Gewalt erlaubt, soweit zur Festnahme erforderlich<br />

<strong>und</strong> verhältnismäßig<br />

• Festnahmerecht für StA <strong>und</strong> Polizei, § 127 <strong>II</strong> StPO<br />

∗ Voraussetzungen eines Haftbefehls (dringender Tatverdacht +<br />

Haftgr<strong>und</strong>, vgl. näher unten)<br />

∗ Gefahr im Verzug<br />

• Für StA <strong>und</strong> Polizei außerdem: Festnahme zur<br />

„Hauptverhandlungshaft“, § 127b StPO (Entscheidung im<br />

beschleunigten Verfahren wahrscheinlich)<br />

• in allen Fällen: Richtervorführung, § 128 StPO<br />

Identitätsfeststellung, §§ 163b, 163c StPO<br />

• berechtigt: StA <strong>und</strong> Polizei bei Verdacht einer Straftat<br />

• erforderlichenfalls auch Freiheitsentziehung zur Identitätsfeststellung<br />

(vgl. näher § 163c StPO)

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