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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 4<br />

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∗ ausreichend ist Möglichkeit, nicht tatsächliche Wahrnehmung<br />

• Art. 101 GG: Gr<strong>und</strong>satz <strong>des</strong> gesetzlichen Richters. Keine<br />

Ausnahmegerichte ( Auswirkung auf Ausgestaltung <strong>und</strong> Beachtung<br />

von Gerichtsorganisationsvorschriften/Zuständigkeit)<br />

• Art. 103 <strong>II</strong>I GG: ne bis in idem ( Strafklageverbrauch, v.a.<br />

materielle Rechtskraft eines Freispruchs)<br />

in dubio pro reo<br />

• ungeschriebener Gr<strong>und</strong>satz, Wurzeln im Schuldprinzip,<br />

Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> Unschuldsvermutung (Art. 6 <strong>II</strong> EMRK)<br />

• abzustellen auf tatsächliche Zweifel, nicht auf Zweifel, die objektiv<br />

vorliegen müssten (vgl. auch § 261 StPO)<br />

• Anwendbarkeit<br />

∗ auf Schuld- <strong>und</strong> Straffrage unstreitig ( Bedeutung für materielle<br />

Prüfung der Strafbarkeit)<br />

∗ auf Prozessvoraussetzungen str., aber wohl h.M.<br />

∗ auf sonstige Voraussetzungen (z.B. Eingreifen von<br />

Beweisverwertungsverboten) nach h.M. grds. (-)<br />

Beschleunigungsgebot<br />

• abgeleitet aus Art. 20 <strong>II</strong>I GG, 6 I 1 EMRK<br />

• überlange Dauer führt allerdings nach h.M. grds. zu keinem<br />

Verfahrenshindernis, allenfalls Berücksichtigung bei Strafzumessung<br />

oder in Extremfällen Einstellung nach § 153 <strong>II</strong> StPO<br />

• Auswirkung etwa in relativ kurzen (allerdings im 1.<br />

JustizmodernisierungsG erweiterten) Unterbrechungsmöglichkeiten<br />

nach §§ 228, 229 StPO<br />

Öffentlichkeitsgr<strong>und</strong>satz, § 169 GVG (vgl. näher unten V<strong>II</strong>I)<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Mündlichkeit, § 261 StPO (vgl. näher unten V<strong>II</strong>I)<br />

Gr<strong>und</strong>satz der Unmittelbarkeit, §§ 226, 250, 261 StPO (vgl. auch näher<br />

unten IX)<br />

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Gr<strong>und</strong>satz der freien richterlichen Beweiswürdigung, § 261 StPO<br />

• grds. keine festen Beweisregeln<br />

• einzelne gesetzlich normierte Ausnahmen, etwa §§ 190 StGB, 274<br />

StPO<br />

• Grenze: Willkür, Verstoß gegen Denkgesetze<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Beweiswürdigung bei Ausübung eines Rechts?<br />

Eine mittelbare Beschränkung der freien richterlichen Beweiswürdigung besteht<br />

darin, dass das Gericht keine für den Beschuldigten negativen Schlüsse daraus<br />

ziehen darf, dass dieser (oder z.B. einer seiner Angehörigen) von der StPO<br />

gewährte Rechte ausübt. Macht also der Beschuldigte von seinem<br />

Schweigerecht Gebrauch, so darf dies ebenso wenig als Anhaltspunkt für seine<br />

Schuld gewertet werden, wie wenn seine Ehefrau sich auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht<br />

beruft. Anderenfalls würden diese Rechte entwertet.<br />

Demgegenüber ist teilweises Schweigen als Beweisanzeichen verwertbar, d.h. die<br />

Tatsache, dass der Beschuldigte in einigen Teilaspekten zur Aufklärung beiträgt,<br />

in anderen dagegen nicht. Etwas anderes gilt wiederum, soweit verschiedene<br />

Anklagegegenstände vorliegen (Bsp.: Aussage zum Vorwurf eines Diebstahls<br />

am 09. Mai, Schweigen zu Vorwurf eines Raubes am 14. Mai). Ebenso wenig<br />

darf zu Lasten <strong>des</strong> Beschuldigten gewertet werden, wenn er in verschiedenen<br />

Verfahrensstadien einmal aussagt, das andere Mal von seinem Schweigerecht<br />

Gebrauch macht.<br />

Vertiefender Hinweise:<br />

− Stuckenberg, JA 2000, 568 ff. (in dubio pro reo)<br />

− BGH NJW 2005, 1519 mit Anm. Kudlich, JuS 2005, 759 (Grenzen<br />

strafrichterlicher Aufklärungspflicht)

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