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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 23<br />

<br />

<br />

• § 100h StPO regelt die Verfahrensfragen.<br />

Problem: Sind Maßnahmen gegen namentlich nicht bekannte aber<br />

individualisierbare Personen auch bei einfachen <strong>und</strong> mittleren<br />

Straftaten zulässig? Genügt es, wenn die Identität nur nach §§ 89 VI,<br />

90 TKG festgestellt werden kann? (Rechtspraxis bejaht bei<strong>des</strong>.)<br />

„IMSI-Catcher“ § 100i. StPO<br />

• Ermittlung von IMEI- <strong>und</strong> ISMI-Nummern zum Zwecke eine<br />

Telekommunikationsüberwachung bei Mobilunktelefonen, oder aber,<br />

um notwendige Informationen zur Standortermittlung <strong>des</strong> gesuchten<br />

Täters zu erlangen.<br />

• Zuständigkeit zur Anordnung liegt gr<strong>und</strong>sätzlich bei dem Richter <strong>und</strong><br />

nur bei Gefahr im Verzug auch bei der StA (nicht bei der Polizei)<br />

Einsatz „Verdeckter Ermittler”<br />

• Definition: § 110a <strong>II</strong> 1 StPO: Beamte <strong>des</strong> Polizeidienstes, die unter<br />

Legende ermitteln ( Abgrenzung zu V-Personen)<br />

• Voraussetzungen: § 110a I StPO<br />

∗ bestimmte Katalogtaten oder<br />

∗ Verbrechen <strong>und</strong> Wiederholungsgefahr oder<br />

∗ Verbrechen <strong>und</strong> Aussichtslosigkeit anderweitiger Ermittlungen<br />

• Anordnungsberechtigung: Polizei mit Zustimmung der StA<br />

(spätestens am dritten Tag nach Beginn der Maßnahme), § 110b I<br />

bzw. <strong>des</strong> Richters, § 110b <strong>II</strong> StPO<br />

• Befugnisse<br />

∗ Herstellung falscher Urk<strong>und</strong>en für die Legende, § 110a <strong>II</strong>I StPO<br />

∗ Betreten von Wohnungen unter Legende mit Einverständnis <strong>des</strong><br />

Berechtigten, § 110c S. 1 StPO<br />

∗ i.ü. Befugnisse nach StPO <strong>und</strong> anderen Rechtsvorschriften, § 110c<br />

S. 3 StPO ( deckt wohl nicht „milieubedingte Straftaten”,<br />

allenfalls nach §§ 32, 34 StGB)<br />

• Verwertung von Erkenntnissen: beachte § 110b <strong>II</strong>I i.V.m. § 96 StPO<br />

als Durchbrechung <strong>des</strong> Unmittelbarkeitsgr<strong>und</strong>satzes (vgl. näher unten<br />

V<strong>II</strong>I 4)<br />

<br />

Einsatz von V-Personen<br />

• Begriff:<br />

∗ ≠ Verdeckte Ermittler i.S.d. §§ 110a ff. StPO ( Voraussetzungen<br />

gelten nicht entsprechend!), sondern<br />

∗ Personen, die Strafverfolgungsbehörden für längere Zeit<br />

unterstützen, ohne zu diesen zu gehören (V-Personen i.e.S.)<br />

• Voraussetzungen <strong>des</strong> „Einsatzes” gesetzlich nicht geregelt (da kein<br />

staatlicher Einsatz i.e.S., sondern nur Informationsbeschaffung), aber:<br />

∗ nach h.M. kein gr<strong>und</strong>sätzliches Verbot nicht-offener Ermittlung<br />

∗ Grenzen aus Rechtsstaatsgebot zu beachten<br />

• Verwertung: Problem der behördlichen Sperrerklärung ähnlich wie<br />

beim Verdeckten Ermittler, vgl. o., analog § 96 StPO (vgl. näher<br />

unten V<strong>II</strong>I 4 zur Unmittelbarkeitsproblematik)<br />

c) Rechtsschutz gegen Zwangsmaßnahmen<br />

<br />

Allg. zum Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren<br />

• teils besondere Benachrichtigung der Betroffenen vorgesehen<br />

(§§ 100d V<strong>II</strong>I, IX, 101 StPO)<br />

• kein Rechtsschutz gegen Handlungen der StA, die nur Einleitung,<br />

Ablauf <strong>und</strong> Beendigung <strong>des</strong> Ermittlungsverfahrens betreffen<br />

• dagegen Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen;<br />

unterscheide dabei zwischen<br />

∗ richterlicher/nicht-richterlicher Anordnung<br />

∗ gegenwärtig oder bevorstehend/erledigt<br />

∗ Voraussetzungen/Durchführung der Maßnahme<br />

Schema zum Rechtsschutz gegen strafprozessuale Zwangsmaßnahmen<br />

vor Erledigung (bzw. bei gegenwärtigen Eingriffen)<br />

richterliche Anordnung:<br />

§ 304 StPO;<br />

als auch gegen Art <strong>und</strong> Weise § 98 <strong>II</strong> 2 StPO (direkt<br />

nicht-richterliche Anordnung: sowohl gegen Anordnung<br />

gegen Art <strong>und</strong> Weise oder analog) bzw. Spezialnormen (§§ 111c <strong>II</strong> 3, 161a

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