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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 6<br />

∗ bei vorübergehenden Prozesshindernissen: § 205 StPO direkt oder<br />

analog (str.)<br />

∗ bei Unzuständigkeit: §§ 209, 209a StPO beachten<br />

∗<br />

• im Hauptverfahren<br />

∗ bei endgültigen Prozesshindernissen<br />

• außerhalb der Hauptverhandlung: § 206a StPO<br />

• während der Hauptverhandlung: § 260 <strong>II</strong>I StPO (Urteil!)<br />

∗ bei vorübergehenden Prozesshindernissen: Aussetzung oder<br />

Unterbrechung, § 228 StPO bzw. vorläufige Einstellung, § 205<br />

StPO analog<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Befassungs- oder Bestrafungsverbot?<br />

Besonders in der Hauptverhandlung kann das Vorliegen eines<br />

Verfahrenshindernisses (= das Nichtvorliegen von Prozessvoraussetzungen)<br />

nach neuerer Rechtsprechung unterschiedliche Folgen haben. Es kann zu einem<br />

umfassenden Befassungsverbot oder aber „nur“ zu einem Bestrafungsverbot führen.<br />

In dem Fall eines Befassungsverbotes (z.B. wirksame Anklage, wirksamer<br />

Eröffnungsbeschluss vor etc.: „prozessuale Min<strong>des</strong>tstandards“) ist es dem Gericht<br />

verboten, sich überhaupt sachlich mit dem erhobenem Vorwurf auseinander<br />

zu setzten. D.h. auch wenn die Sache freispruchsreif wäre, muss das Gericht<br />

das Verfahren einstellen. Fällt das Befassungsverbot weg, so kann ein neues<br />

Verfahren eingeleitet werden.<br />

Das Bestrafungsverbot führt zwar auch zur Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens. Besteht<br />

aber bereits Freispruchreife, so muss das Gericht den Angeklagten freisprechen.<br />

Die Einstellung wegen eines Bestrafungsverbotes entfaltet materiell rechtliche<br />

Rechtskraft. wie ein Sachurteil (z.B. fehlender Strafantrag, Verjährung etc.).<br />

− BGH NJW 2000, 1123 m. Anm. Kudlich, JuS 2000, 951 ff. (Verfahrenshindernis<br />

durch Lockspitzeleinsatz?)<br />

b) Aufsätze<br />

− Mürbe, JA 1997, 321 (Prozessvoraussetzungen)<br />

− Meyer-Goßner, NStZ 2003, 169 ff. (Berücksichtigung der<br />

Prozessvoraussetzungen von Amts wegen)<br />

V. Prozesshandlungen <strong>und</strong> allgemeine Fristbestimmungen<br />

Lit.: Beulke Rn. 296 - 308; Meyer-Goßner Einl. 94 – 118; Volk § 15 Rn 1 – 32<br />

<br />

<br />

<br />

1. Prozesshandlungen<br />

Begriff der Prozesshandlung: alle prozessual relevanten Betätigungen<br />

gleich welcher Art (str., z.T.: nur, wenn Rechtsfolge im Prozess<br />

willensgemäß ausgelöst werden soll)<br />

Beispiele<br />

• Entscheidungen <strong>des</strong> Gerichts<br />

• Erklärungen der Beteiligten<br />

• Anträge <strong>und</strong> ihre Zurücknahme<br />

Unterscheide:<br />

• Bewirkungshandlungen: Rechtsfolge tritt unmittelbar ein (z.B.<br />

Rechtsmittelverzicht)<br />

• Erwirkungshandlungen: Rechtsfolge soll erst dadurch eintreten, dass<br />

andere zu Handlung veranlasst werden (z.B. Beweisantrag)<br />

Vertiefende Hinweise:<br />

a) Lesenswerte Entscheidungen<br />

− BGHSt 46, 130 = JR 2001, 421 mit Anm. Krack (Bestrafungs- <strong>und</strong><br />

Befassungsverboten)<br />

<br />

Wirksamkeitsvoraussetzungen<br />

• beim Beschuldigten: Verhandlungsfähigkeit<br />

• Berechtigung zur Vornahme der Handlung<br />

• erkennbarer Erklärungsinhalt<br />

• unbedingte Vornahme (Ausnahme: „innerprozessuale Bedingung”)

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