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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 7<br />

Praxishinweis:<br />

Hauptanwendungsfall bedingter Prozesshandlungen sind bedingte<br />

Beweisanträge. Diese Anträge werden unter der Bedingung gestellt, dass<br />

bestimmte prozessuale Ereignisse eintreten, insbesondere weitere Beweisanträge<br />

der Verteidigung zu einem Alibi o.ä. nur für den Fall einer Verurteilung (sog.<br />

Hilfsbeweisanträge). Die Möglichkeit, solche bedingten Anträge zuzulassen,<br />

dienen der Prozessökonomie (da sie sonst unbedingt gestellt werden müssten),<br />

bilden aber auch ein „Druckmittel“ der Verteidigung.<br />

• Einhaltung der vorgeschriebenen Frist (vgl. u.) <strong>und</strong> Form (grds.<br />

innerhalb der Hauptverhandlung mündlich, außerhalb schriftlich, oft<br />

aber explizite Regelungen)<br />

• kein Widerruf (soweit möglich)<br />

• dagegen Willensmängel unbeachtlich (str.; nach BGH dann<br />

beachtlich, wenn Gericht gegen Fürsorgepflicht verstoßen hat)<br />

• Sonderproblem: Missbrauch von prozessualen Befugnissen<br />

a) § 45 StPO: Antrag auf Wiedereinsetzung binnen einer Woche nach<br />

Wegfall <strong>des</strong> Hinderungsgr<strong>und</strong>es bei Gericht nach S. 1 oder 2<br />

b) § 45 <strong>II</strong> 2 i.V.m. I StPO: versäumte Handlung in gleicher Frist<br />

nachzuholen<br />

c) § 45 <strong>II</strong> 1 StPO: Glaubhaftmachung <strong>des</strong> Hinderungsgr<strong>und</strong>es<br />

2. Begründetheit <strong>des</strong> Antrags<br />

a) Verhinderung an Einhaltung der Frist<br />

b) ohne Verschulden<br />

• Einzelheiten zum fehlenden Verschulden<br />

∗ z.B. Verzögerungen bei Postbeförderung oder wegen Faxdefekts<br />

bei Gericht<br />

∗ grds. kein Verschulden durch das Ausschöpfen von Fristen (aber<br />

mit zunehmender Zeit erhöhte Sorgfaltspflichten)<br />

∗ Verteidigerverschulden grds. nicht zuzurechnen (§ 85 <strong>II</strong> ZPO gilt<br />

nicht!)<br />

<br />

<br />

2. Allgemeine Fristbestimmungen<br />

Fristberechnung: §§ 42 f. StPO<br />

• Berechnung von Tagesfristen: § 42 StPO (erster Tag wird nicht<br />

mitgezählt)<br />

• Berechnung von Wochen- <strong>und</strong> Monatsfristen: Fristende an dem Tag,<br />

der nach Bezeichnung/Zahl dem Tag <strong>des</strong> Fristbeginns entspricht<br />

Bsp.: Fristbeginn am Montag, 03.04.<br />

Wochenfrist liefe am Montag, 10.04. ab<br />

Monatsfrist liefe am (Mittwoch,) 03.05. ab<br />

• Fristbeginn <strong>und</strong> Fristlänge jeweils aus den speziellen Vorschriften<br />

Bei Fristversäumnis: Wiedereinsetzung in vorigen Stand, §§ 44 f. StPO<br />

• Prüfungsschema:<br />

1. Zulässigkeit <strong>des</strong> Antrags<br />

VI. Das Ermittlungsverfahren<br />

Lit.: Beulke Rn. 309 - 332; Engländer, Rn. 93 – 113; Volk § 8 Rn. 1 – 11<br />

<br />

1. Einleitung <strong>des</strong> Verfahrens<br />

Einleitung durch den Bürger<br />

• § 158 I Alt. 1 StPO: Anzeige (= Mitteilung eines Sachverhalts an die<br />

Strafverfolgungsbehörden)<br />

• § 158 I Alt. 2 StPO: Strafantrag i.w.S. (= Mitteilung, aus der deutlich<br />

wird, dass Antragsteller Verfolgung will, also auch Ausdruck eines<br />

„Strafverlangens“)<br />

Unterscheidung von Bedeutung für Benachrichtigung bei Einstel-

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