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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 19<br />

hat sich bereits erledigt <strong>und</strong> kann durch Nichtverwertbarkeit nicht mehr<br />

erfüllt werden; § 81a StPO dient nicht primär der Erlangung zuverlässigerer<br />

Untersuchungsergebnisse.<br />

• Täuschen die Strafverfolgungsorgane dagegen den Beschuldigten gezielt<br />

über das Fehlen der Arzteigenschaft liegt ein Verstoß gegen das<br />

Rechtsstaatsgebot vor; nach dem Rechtsgedanken <strong>des</strong> § 136a StPO ist<br />

das Ergebnis nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Beschuldigten zu verwerten.<br />

<br />

<br />

• Abgrenzung zur Durchsuchung <strong>des</strong> Täters<br />

• nur Duldungs-, keine aktive Mitwirkungspflicht ( „nemo-tenetur-<br />

Gr<strong>und</strong>satz“)<br />

Bsp.: Der Beschuldigte braucht nicht in das Röhrchen eines<br />

Alkoholmessgerätes zu pusten, muss aber die Blutentnahme dulden.<br />

• umfasst auch zwangsweise Verbringung zum Arzt<br />

• Zulässigkeit von Genomanalysen richtet sich (seit März 1997) nach<br />

§§ 81e, 81f StPO (früher str., damals nach Rspr. zur<br />

Täteridentifizierung zulässig); zur Schaffung von „Gen-Dateien“<br />

beachte ferner § 81g<br />

(Körperliche Untersuchung anderer Personen, § 81c StPO<br />

• anordnungsberechtigt: grds. wie § 81a StPO<br />

• Abs. 1<br />

∗ Person muss als Zeuge in Betracht kommen (weite Auslegung, aber<br />

nach § 81c <strong>II</strong>I 1 StPO Untersuchungsverweigerungsrecht wie<br />

Zeugnisverweigerungsrecht [vgl. dazu näher unter IX 2])<br />

∗ Untersuchung muss Spuren am Körper <strong>des</strong> Zeugen dienen<br />

• Abs. 2<br />

∗ Untersuchung zur Feststellung der Abstammung <strong>und</strong> Blutentnahme<br />

∗ wenn zur Erforschung der Wahrheit unerlässlich<br />

Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO<br />

• anordnungsberechtigt: Richter, bei Gefahr im Verzug StA (<strong>und</strong> z.T.<br />

EP); nach neuerer Rechtsprechung <strong>des</strong> BVerfG erhöhte<br />

Anforderungen an Gefahr im Verzug, so dass richterliche Anordnung<br />

die Regel bleiben muss<br />

<br />

• Durchsuchung beim Verdächtigen, § 102 StPO<br />

∗ von Räumen<br />

∗ von ihm gehörenden Gegenständen <strong>und</strong> seiner Person<br />

• zum Zweck der Ergreifung (Ergreifungsdurchsuchung) oder <strong>des</strong><br />

Auffindens von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung)<br />

• Durchsuchung bei anderen Personen, § 103 StPO<br />

∗ ähnliche, aber strengere Voraussetzungen<br />

∗ wohl auch Durchsuchung der Person selbst (arg e maiore ad minus<br />

zu § 81c StPO)<br />

• Verfahrensfragen<br />

∗ § 104 StPO zur nächtlichen Untersuchung<br />

∗ § 106 StPO: Zuziehung <strong>des</strong> Inhabers<br />

∗ § 107 StPO: Mitteilung <strong>und</strong> Verzeichniserstellung<br />

∗ § 108 StPO: Behandlung von „Zufallsf<strong>und</strong>en”<br />

• Verwertungsfragen<br />

∗ keine §§ 52 ff. StPO entsprechende Regelung ( aber bei<br />

Beschlagnahme § 97 StPO zu beachten, vgl. u.)<br />

∗ bei staatsanwaltschaftlicher Anordnung ohne Gefahr im Verzug str.,<br />

aber vom BGH grds. Verwertbarkeit bejahtr<br />

Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO<br />

• Systematik: Abgrenzung zu §§ 111b ff. StPO (vgl. dazu näher unten)<br />

• Beschlagnahme: Ingewahrsamnahme eines Beweismittels<br />

∗ durch bloße Inverwahrnahme als Realakt (vgl. § 94 I StPO)<br />

∗ durch förmliche Beschlagnahme, wenn Gewahrsamsinhaber Sache<br />

nicht freiwillig herausgibt (vgl. § 94 I, <strong>II</strong> StPO)<br />

∗ durch Herausgabeverlangen <strong>und</strong> Zwangsmittel gemäß § 95 StPO<br />

gegenüber Dritten<br />

• Abgrenzung zu § 94 <strong>II</strong> StPO: § 95 StPO begründet auch<br />

Handlungspflicht (nach h.M. nicht ggü. Beschuldigtem, „nemo<br />

tenetur“)<br />

• beachte § 95 <strong>II</strong> 2 i.V.m. §§ 52 ff. StPO

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