29.08.2014 Aufrufe

Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 13<br />

e) Gericht<br />

<br />

<br />

Im Ermittlungsverfahren: Ermittlungsrichter, vgl. § 162 StPO (von<br />

Präsidium im Geschäftsverteilungsplan bestellt, vgl. § 21e I 1 GVG);<br />

Bedeutung für<br />

• Vereidigung<br />

• Anordnung von (bestimmten) Zwangsmaßnahmen<br />

• Verwertbarkeit von Vernehmungen etwa i.R.d. §§ 251, 254 StPO<br />

Allgemeines Problem (relevant v.a. im Hauptverfahren!): Ablehnung von<br />

Richtern<br />

• Ausschließung (kraft Gesetzes; daneben hier aber auch Ablehnung<br />

möglich) in Fällen <strong>des</strong> § 22 StPO ( bei Verstoß: § 338 Nr. 2 StPO)<br />

∗ Richter ist selbst verletzt (Nr. 1)<br />

∗ enge familiäre Bindung (Nr. 2, 3)<br />

∗ Richter war bereits mit Sache befasst (Nr. 4, 5, §§ 23, 148a <strong>II</strong> 1<br />

StPO)<br />

• Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit: „Muss ein<br />

durchschnittlicher Beobachter in der Rolle <strong>des</strong> Angeklagten bei<br />

verständiger Würdigung der Umstände den Verdacht hegen, es<br />

bestehe Voreingenommenheit?“<br />

Klausurhinweis:<br />

Es kommt also in der Klausur (<strong>und</strong> ebenso in der Praxis) nicht darauf<br />

an, ob der Richter tatsächlich befangen ist. Ausreichend ist, wenn der<br />

ablehnende Prozessbeteiligte den „verständigen Verdacht“ hegt. Das<br />

bedeutet zweierlei:<br />

• Der Maßstab „verständig“ weist darauf hin, dass auf<br />

übertriebene Sensibilität keine Rücksicht genommen werden<br />

muss, dass aber umgekehrt vom Angeklagten auch kein grenzenloses<br />

Justizvertrauen verlangt werden kann.<br />

• Das Ausreichen eines „Verdachts“ bedeutet, dass auch der<br />

Antragsteller nicht sicher davon ausgehen muss, dass der<br />

Richter befangen ist.<br />

• mögliche Problemfälle z.B.:<br />

∗ Spannungen zwischen Gericht <strong>und</strong> Angeklagtem/Verteidiger<br />

(wobei nicht jede Provokation <strong>des</strong> Gerichts durch diese genügen<br />

∗ kann) Beteiligung an Vorentscheidungen außerhalb der §§ 22, 23 StPO<br />

(von Rspr. sehr restriktiv gehandhabt!)<br />

∗ Äußerungen <strong>des</strong> Richters gegenüber Angeklagtem (z.B. grob<br />

unsachliche Unmutsäußerungen; Bedrängen <strong>des</strong> Angeklagten, zur<br />

Sache auszusagen)<br />

• Verfahren bei Ablehnung<br />

∗ sowohl in Fällen der §§ 22, 23 StPO als auch <strong>des</strong> § 24 StPO<br />

Ablehnungsantrag möglich<br />

∗ bei Gericht anzubringen, zu dem Richter gehört, § 26 StPO (wobei<br />

Gericht in der Zusammensetzung z.Z. der Entscheidung, nicht der<br />

Antragstellung zu entscheiden hat)<br />

∗ bei Ablehnung mehrerer Richter i.R. einer Entscheidung zu<br />

behandeln<br />

∗ ablehnungsberechtigt: StA, Beschuldigter, Privatkläger<br />

∗ für §§ 22, 23 StPO keine zeitlichen Grenzen, für § 24 StPO<br />

Präklusion <strong>des</strong> § 25 StPO<br />

∗ Glaubhaftmachung <strong>des</strong> Ablehnungsgr<strong>und</strong>es, § 26 <strong>II</strong> StPO<br />

∗ Entscheidung durch Gericht außerhalb der Hauptverhandlung ohne<br />

abgelehnten Richter ( Ersetzung durch anderen Richter, soweit<br />

erforderlich, vgl. § 27 <strong>II</strong>I StPO) außer in Fällen <strong>des</strong> § 26a StPO<br />

• Revision: § 338 Nr. 2, 3 StPO<br />

• im wesentlichen entsprechende Anwendung auf Schöffen <strong>und</strong><br />

Urk<strong>und</strong>spersonen, § 31 StPO<br />

f) Der Verletzte<br />

<br />

Selbständiger Verfahrensbeteiligte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!