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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 29<br />

<br />

<br />

2. Gerichtszuständigkeiten erster Instanz<br />

Örtliche Zuständigkeit<br />

nach Prioritätsprinzip <strong>des</strong> ersten Eröffnungsbeschlusses:<br />

• Tatort (§ 7 StPO, zur Definition <strong>des</strong> Tatorts siehe § 9 StPO)<br />

• Wohnsitz <strong>des</strong> Angeklagten bzw. gewöhnlicher Aufenthaltsort (§ 8<br />

StPO)<br />

• tatsächlicher Ergreifungsort (§ 9 StPO) (wobei nach neuerer Ansicht<br />

<strong>des</strong> BGH entgegen die bislang h.L. nicht erforderlich ist, dass beim<br />

Ergreifen ein Haftbefehl oder <strong>des</strong>sen Voraussetzungen vorliegen)<br />

Auswahlermessen der StA (trotz Art. 101 GG bei<br />

Berücksichtigung sachlicher Gesichtspunkte zulässig)<br />

∗<br />

• weitere, sog. außerordentliche Gerichtsstände:<br />

∗ Zusammenhang, §§ 3, 13 StPO<br />

∗ gerichtliche Bestimmung, §§ 13a – 15 StPO<br />

sachliche Zuständigkeit (in erster Instanz)<br />

( siehe Schaubild am Ende <strong>des</strong> Kapitels)<br />

• Zuständigkeits- <strong>und</strong> Besetzungsregelungen in GVG<br />

• sachliche Zuständigkeit ist von Amts wegen jederzeit zu prüfen (§ 6<br />

StPO)<br />

• § 209 StPO: Eröffnungszuständigkeit<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Behandlung <strong>und</strong> Folge von Fehlern in der sachlichen Zuständigkeit<br />

Wird zu Unrecht die Zuständigkeit eines höheren Gerichts angenommen, ist<br />

gemäß § 269 StPO keine Verweisung erforderlich/möglich, dies ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich kein angreifbarer Fehler. Eine Ausnahme wird in der<br />

willkürlichen, völlig unvertretbaren Annahme der Zuständigkeit gesehen (dann<br />

Revisionsgr<strong>und</strong> gem. § 338 Nr. 4 StPO).<br />

Wird zu Unrecht Zuständigkeit eines niedrigeren Gerichts angenommen, erfolgt<br />

gemäß § 270 StPO die Verweisung an das höhere Gericht von Amts wegen; die<br />

unterlassene Verweisung stellt einen Rechtsfehler dar, die bei zulässiger Revision<br />

gem. § 338 Nr. 4 StPO von Amts wegen zu prüfen ist.<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

• Bedeutung in der Revision:<br />

∗ Unzuständigkeit <strong>des</strong> Gerichts: § 338 Nr. 4 StPO (beachte aber<br />

§ 269 StPO, vgl. o.)<br />

∗ Fehlerhafte Besetzung <strong>des</strong> Gerichts: § 338 Nr. 1 StPO<br />

Terminologie:<br />

• beim LG: Strafkammern<br />

• beim OLG (<strong>und</strong> BGH): Strafsenate<br />

• in Bayern statt OLG: in erster Instanz (teilweise noch) BayObLG<br />

(siehe Art. 11 <strong>II</strong> Nr. 1 BayAGGVG)<br />

3. Ablauf <strong>des</strong> Zwischenverfahrens<br />

Einleitung durch Einreichung der Anklageschrift; notwendiger <strong>Inhalt</strong> nach<br />

§§ 199 <strong>II</strong>, 200 StPO:<br />

• sog. Anklagesatz (Angeschuldigter, Tat [insb. Ort <strong>und</strong> Zeit],<br />

gesetzliche Merkmale der Tat, anzuwendende Vorschriften)<br />

• Beweismittel; Gericht; Verteidiger; Ergebnisse der Ermittlungen;<br />

Antrag, Hauptverfahren zu eröffnen<br />

Mitteilung der Anklageschrift, u.U. Anordnung von Beweiserhebungen<br />

nach §§ 201, 202 StPO, ggf. Bestellung Pflichtverteidiger, § 141 StPO<br />

abschließende Entscheidung im Zwischenverfahren<br />

• Erlass eines Eröffnungsbeschlusses, §§ 203 ff. StPO<br />

∗ wenn Angeschuldigter „hinreichend verdächtig erscheint“, § 203<br />

StPO<br />

∗ <strong>Inhalt</strong>: §§ 207<br />

∗ Keine Bindung <strong>des</strong> Gerichts an rechtliche Wertung der StA, vgl.<br />

§ 206 StPO

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