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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 15<br />

Klausurhinweis:<br />

Beachte also schon hier: Gr<strong>und</strong>sätzlich ist zwischen dem Fehler (z.B.<br />

Belehrungsfehler) <strong>und</strong> der Konsequenz daraus (z.B.<br />

Verwertungsverbot) zu unterscheiden.<br />

<br />

<br />

•<br />

• Problem der „qualifizierten Belehrung”<br />

∗ Situation: Vergessen der Belehrung vor erster Vernehmung,<br />

Belehrung dann aber vor späterer Vernehmung<br />

∗ teilweise gefordert, dass auch auf Unverwertbarkeit der ersten<br />

Aussage hingewiesen wird<br />

• Spontanäußerung <strong>und</strong> informatorische Befragung<br />

∗ bei Spontanäußerungen (ohne Befragung, d.h. noch keine Initiative<br />

der Strafverfolgungsorgane) keine Belehrungsmöglichkeit <strong>und</strong> -<br />

pflicht; volle Verwertbarkeit<br />

∗ bei informatorischen Befragungen (=Strafverfolgungsorgane<br />

werden aktiv, verdächtigen aber noch keine konkrete Person, d.h.<br />

Initiative liegt schon vor) vor gezielter Vernehmung: zwar keine<br />

Belehrungspflicht, aber Verwertbarkeit str.:<br />

• h.M.: (+)<br />

• a.A.: (-), da ähnliche Interessenlage wie bei Vernehmung<br />

• vgl. auch Problem der missbräuchlichen Vorenthaltung der<br />

Beschuldigtenposition (oben 2)<br />

Belehrung <strong>und</strong> Ermöglichung einer Verteidigerkonsultation<br />

• Verwertungsverbot (bei entsprechender Rüge, vgl. o.) auch, wenn<br />

Verteidigerkonsultation untersagt wurde<br />

• i.ü. aber vielfältige Kasuistik im Spannungsbogen zwischen<br />

(eingeschränkter) Pflicht zur Unterstützung bei<br />

Verteidigerkonsultation <strong>und</strong> eigenverantwortlicher Aussage <strong>des</strong><br />

Beschuldigten vor Eintreffen <strong>des</strong> Verteidigers<br />

Verbotene Vernehmungsmethoden, § 136a StPO<br />

• Verbot von Willensbeeinträchtigung durch<br />

∗ Misshandlung, Ermüdung, körperliche Eingriffe, Verabreichung<br />

von Mitteln, Quälerei oder Hypnose ( regelmäßig in Klausur<br />

leicht zu erkennen <strong>und</strong> allenfalls Grenzfälle schwierig zu<br />

bestimmen)<br />

∗ Täuschung: nach h.M. enge Auslegung geboten, insb.<br />

• Abgrenzung zur kriminalistischen List (z.B. Fangfragen erlaubt,<br />

nicht dagegen bewußte Vorspiegelung falscher Tatsachen)<br />

• nur Täuschungen verboten, die Willensfreiheit beeinträchtigen,<br />

ob ausgesagt wird ( im einzelnen str.)<br />

∗ Drohung mit einer dieser Maßnahmen<br />

Beispiele aus der jüngeren Rspr.:<br />

• Androhung, ausgesetzten Haftbefehl (ohne das Vorliegen der<br />

Voraussetzungen nach § 116 IV) wieder in Vollzug zu setzen,<br />

wenn Angeklagter nicht auf Deal-Angebot eingeht<br />

• „Rettungs-Folter“ entsprechend dem „Fall Daschner“ (eignet<br />

sich, Beziehungen zwischen Strafrecht AT <strong>und</strong> Prozessrecht zu<br />

prüfen!)<br />

unabhängig von Frage einer Rechtfertigung jedenfalls<br />

Unverwertbarkeit einer durch die „Rettungsfolter“ erlangten<br />

Aussage im Strafverfahren<br />

• bei Vernehmungen (h.M.: enger, formeller Vernehmungsbegriff, vgl.<br />

o.); Analogie für die informatorische Befragung str.<br />

• bei Handlungen durch Privatpersonen nur ausnahmsweise beachtlich<br />

( denkbar etwa bei Einwirkung durch Mithäftling in U-Haft, da<br />

während dieser Zeit besondere Schutzpflicht <strong>des</strong> Staates)<br />

• Rechtsfolge eines Verstoßes<br />

∗ absolutes Verwertungsverbot, § 136a <strong>II</strong>I 2 StPO<br />

∗ Gr<strong>und</strong>: nicht nur Rechtsstaats-/ Menschenwürdeverstoß, sondern<br />

auch „geringwertigeres Beweismittel”<br />

• Sonderproblem: Verwendung eines Polygraphen (Lügendetektor):<br />

∗ nach früher h.M. unzulässiges Beweismittel analog § 136a I StPO,<br />

d.h. auch mit Einwilligung <strong>des</strong> Beschuldigten nicht zulässig (arg.:<br />

Eingriff in Persönlichkeitsrecht, Art. 1 I, 2 I GG)<br />

∗ BGH: nicht notwendig Verstoß gegen Persönlichkeitsrecht, aber<br />

jedenfalls völlig ungeeignetes Beweismittel

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