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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 27<br />

gen, dass dort ein Freispruch nach dem Gr<strong>und</strong>satz „in dubio pro reo“<br />

erfolgen wird <strong>und</strong> daher nach § 170 <strong>II</strong> StPO das Verfahren einstellen.<br />

∗ Sonderproblem: Strafschärfung durch das ausgeschiedene Delikt?<br />

<br />

• aus (materiell-) rechtlichen Gründen (hier z.B. Problem der Bindung<br />

an höchstrichterliche Rechtsprechung zu beachten, vgl. o.)<br />

• allg. gilt: kein Strafklageverbrauch durch Einstellung nach<br />

§ 170 <strong>II</strong> StPO!<br />

Einstellung aus Opportunitätsgründen<br />

• § 153 I StPO<br />

∗ Vergehen<br />

∗ Schuld <strong>des</strong> Täters ist gering<br />

∗ kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung<br />

∗ grds. Zustimmung <strong>des</strong> Gerichts erforderlich, § 153 I 1, 2 StPO<br />

∗ ( nach Erhebung der öffentlichen Klage: Einstellung<br />

durch das Gericht, § 153 <strong>II</strong> StPO)<br />

∗ Rechtskraft der Einstellung nur bei richterlicher Einstellung, aber<br />

auch hier Durchbrechungen nach § 153a I 5 StPO analog (bzw.<br />

§§ 174 <strong>II</strong>, 211 StPO, 45 <strong>II</strong>I 4, 47 <strong>II</strong>I JGG analog möglich; im<br />

einzelnen str.)<br />

• § 153a StPO<br />

∗ grds. wie § 153 StPO<br />

∗ aber auch bei mittlerer Schuld <strong>und</strong> öffentlichem Interesse <br />

Kompensation durch Erfüllung von Auflagen <strong>und</strong> Weisungen<br />

∗ beschränkter Strafklageverbrauch: § 153a I 5 StPO – nur noch als<br />

Verbrechen verfolgbar ( nach Ansicht <strong>des</strong> EuGH Sanktion, die<br />

unter internationales „ne bis in idem“ <strong>des</strong> Art. 54 SDÜ fällt)<br />

• §§ 154, 154a StPO<br />

∗ „Einstellung“ von unwesentlichen Nebendelikten<br />

∗ § 154 StPO für selbständige Taten im prozessualen Sinn (§ 264<br />

StPO)<br />

∗ § 154a StPO für mehrere Delikte bei einer Tat im prozessualen Sinn<br />

( keine „Einstellung“ i.e.S., sondern Beschränkung der<br />

Verfolgung)<br />

Exkurs, aber zugleich auch Problemschwerpunkt:<br />

Begriff der strafprozessualen Tat (§ 264 StPO)<br />

Die strafprozessuale Tat umfasst das gesamte Verhalten <strong>des</strong> Beschuldigten,<br />

soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen<br />

Vorkommnis nach der Auffassung <strong>des</strong> Lebens einen einheitlichen Vorgang<br />

bildet. Die getrennte Aburteilung würde als unnatürliche Aufspaltung eines<br />

einheitlichen Lebensvorganges empf<strong>und</strong>en.<br />

• Kriterien: Tatort, Tatzeit, Tatobjekt, Angriffsrichtung (str.)<br />

• Auswirkungen: Gegenstand der gerichtlichen Untersuchung <strong>und</strong><br />

Entscheidung wird bestimmt, damit auch Umfang von Rechtshängigkeit<br />

<strong>und</strong> Rechtskraft (zu letzterer siehe Gr<strong>und</strong>satz in Art. 103 <strong>II</strong>I GG: ne bis in<br />

idem, Strafklageverbrauch )<br />

• Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Abgrenzung Nachtragsanklage<br />

(§ 266 StPO, d.h. Einbeziehung weiterer Taten in der Verfahren) <br />

rechtlicher Hinweis (§ 265 StPO, d.h. Änderung der rechtlichen oder<br />

tatsächlichen Betrachtungsweise durch das Gericht im Rahmen der<br />

angeklagten Tat)<br />

• Unterscheide: Tat im prozessualen (§ 264 StPO) <strong>und</strong> im materiellen (§§ 52,<br />

53 StGB) Sinn:<br />

bei Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) regelmäßig eine Tat i.S.d. § 264 StPO;<br />

Ausnahmen bei „Organisationsdelikten“ (z.B. § 129a StGB) denkbar<br />

Realkonkurrenz (§ 53 StGB) Indiz für mehrere prozessuale Taten<br />

(Ausnahme z.B. bei Trunkenheitsfahrt mit Unfall <strong>und</strong> anschließende<br />

Fahrerflucht)<br />

• Verkennt das Gericht den Unrechtsgehalt wegen dem Gericht<br />

unbekannter Tatsachen völlig, ist die Lösung str.<br />

• Es ist umstritten, ob bei der Alternativität von Handlungsabläufen (d.h.<br />

der Täter kann nur entweder die eine oder die andere Straftat begangen<br />

haben), die subjektive Angriffsrichtung <strong>des</strong> Täters bei der Bestimmung der<br />

Tat im prozessualen Sinn mit einbezogen werden muss.

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