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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 9<br />

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<br />

• konkludente Inkulpation, wenn Maßnahmen angeordnet werden,<br />

die nur gegenüber Beschuldigtem möglich sind<br />

(Rechtsgedanke <strong>des</strong> § 397 I AO, z.B. Haftbefehl gemäß<br />

• §§ außerdem 112 ff StPO) Inkulpationsakt verzichtbar, wenn<br />

Beschuldigtenstellung willkürlich / missbräuchlich vorenthalten<br />

wird<br />

Inkulpationsakt als zusätzliches Erfordernis ist also entbehrlich,<br />

wenn ein solcher Verdachtsgrad angenommen werden muss, der<br />

zu einer eindeutigen Beschuldigtenstellung nach objektiven<br />

• Kriterien Folgeprobleme: führt. Spontanäußerungen, informatorische<br />

Befragungen (vgl. näher unten 3)<br />

Rechte <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

• Belehrung <strong>und</strong> Verteidigerkonsultation (vgl. näher unten 3)<br />

• Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I StGB).<br />

• Anwesenheitsrechte, insb. nach § 168c StPO (beachte aber auch<br />

§ 168e StPO) <strong>und</strong> in der Hauptverhandlung nach § 230 StPO;<br />

Beweisantragsrechte, §§ 244, 245 StPO in der Hauptverhandlung<br />

• Fragerecht, § 240 StPO in der Hauptverhandlung<br />

• nemo-tenetur-Gr<strong>und</strong>satz (niemand ist verpflichtet sich selbst zu<br />

belasten)<br />

∗ Gr<strong>und</strong>rechtlich abgesichert durch Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG <strong>und</strong><br />

Rechtsstaatsprinzip (Art.20 <strong>II</strong>I GG)<br />

∗ einfachgesetzliche Verankerung in § 136 StPO (vgl. u.)<br />

∗ wegen gr<strong>und</strong>rechtlicher Verankerung aber auch über<br />

Anwendungsbereich <strong>des</strong> § 136 StPO hinaus diskutabel<br />

• allg. Gr<strong>und</strong>rechte (z.B. Art. 13 GG; Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung u.a.)<br />

Pflichten <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

• Duldung von Zwangsmaßnahmen (vgl. näher unten 3)<br />

• Anwesenheits- <strong>und</strong> Erscheinungspflichten (§§ 230, 133 I, 163a <strong>II</strong>I 1<br />

StPO)<br />

Praxishinweis:<br />

Der vorgeladenen Beschuldigte muss vor der StA <strong>und</strong> vor dem Ermittlungsrichter<br />

erscheinen. Dies selbst dann, wenn er von seinem Aussageverweigerungsrecht<br />

gebrauch machen will (vgl. § 163 a <strong>II</strong>I StPO <strong>und</strong> § 133 <strong>II</strong> StPO). Im<br />

Gegensatz dazu muss der Beschuldigte einer Ladung durch die Polizei nicht Folge<br />

leisten (arg e contrario § 163a <strong>II</strong>I StPO). Prozesstaktisch wird es allerdings<br />

nicht immer ratsam sein, sich gegen die polizeiliche Vernehmung zu „sträuben“.<br />

Naturgemäß kann dies zum einen das „Klima verschlechtern“ (auch wenn es<br />

„eigentlich“ nicht zum Nachteil <strong>des</strong> Beschuldigten verwendet werden darf, vgl.<br />

o. zum Gr<strong>und</strong>satz der freien Beweiswürdigung <strong>und</strong> ihren Grenzen); zum anderen<br />

genießen richterliche Vernehmungsprotokolle eine höhere Beweiskraft,<br />

wenn später das Aussageverhalten geändert wird (vgl. § 254 StPO). Zu beachten<br />

ist ferner, dass der Beschuldigte immer die Angaben (Personalien) <strong>des</strong><br />

§ 111 OWiG machen muss, um keine Ordnungswidrigkeit zu begehen.<br />

b) Verteidiger<br />

<br />

<br />

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<br />

Ausgangspunkt: § 137 StPO – Recht <strong>des</strong> Beschuldigten, sich in jeder Lage<br />

<strong>des</strong> Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen<br />

Höchstzahl der Verteidiger für einen Beschuldigten: 3, vgl. § 137 I 2 StPO<br />

Stellung <strong>des</strong> Verteidigers<br />

• h.M.: Organtheorie. Verteidiger ist nicht nur Prozessrechtssubjekt-<br />

Gehilfe (Dienstleister) für den Beschuldigten, sondern auch<br />

unabhängiges Organ der Rechtspflege (vgl. § 1 BRAO). Damit keine<br />

strikte Bindung an Weisungen <strong>des</strong> Beschuldigten.<br />

str. jedoch, inwieweit daraus Beschränkungen der<br />

Verteidigungsbefugnisse ableitbar sind<br />

• a.A.: Theorie vom reinen Parteiinteressenvertreter<br />

• a.A.: Vertragstheorie: Bestimmung der Pflichten aus vertraglicher<br />

Beziehung zum Mandanten zu bestimmen, allerdings mit Grenzen<br />

(z.B. kein Recht auf Lüge)<br />

Rechte <strong>des</strong> Verteidigers

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