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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 44<br />

∗ Verstoß gegen Belehrungspflicht/Gewährung der Verteidigerkonsultation<br />

(bei letzterer aber Anforderungen i.e.str.!) nach § 136 I<br />

StPO: BVV (+), aber nach Rspr. Rügepflicht (sog. Widerspruchslösung)<br />

∗ Verstoß gegen § 243 IV 1 StPO: nach h.M. BVV (+)<br />

• Verstöße bei einzelnen Zwangsmaßnahmen<br />

∗ § 81a StPO: Blutentnahme durch (Noch-) Nicht-Arzt: kein BVV<br />

(wenn keine gezielte Umgehung, da dann fair trial betroffen)<br />

∗ § 81f <strong>II</strong> 3 StPO: kein BVV bei Verstoß gegen Gebot der Teilanonymisierung<br />

∗ § 100a StPO: bei Fehlen materieller Voraussetzungen oder fehlender<br />

Anordnung BVV (+), bei sonstigen formellen Fehlern (z.B.<br />

Fristüberschreitung, bestimmte Verstöße gegen Zuständigkeitsregeln)<br />

(-)<br />

∗ § 100f <strong>II</strong> StPO (sog. „kleiner Lauschangriff“, außerhalb von Wohnungen)<br />

bei Verstoß gegen Art. 13 GG BVV (+)<br />

∗ § 100c ff. StPO („großer Lauschangriff“): bei Verstoß gegen Eingriffs-<br />

oder Anordnungsvoraussetzungen BVV (+), siehe auch<br />

§§ 100c VI, 100d VI, 100f V StPO<br />

Sonderprobleme der Verwertbarkeit<br />

1. Verwertung von Tagebuchaufzeichnungen<br />

Dreistufentheorie <strong>des</strong> BVerfG zum Schutz der menschlichen Intimsphäre (Art.<br />

2 I i.V.m. Art 1 GG)<br />

selbständiges Verwertungsverbot, ergibt sich erst aus Abwägung:<br />

• volle Verwertbarkeit, wenn nur äußere Abläufe beschrieben sind<br />

(Sozialbereich): 1. Stufe<br />

• Abwägung (Art. 1, 2 GG staatl. Strafverfolgungsinteresse) in<br />

schlichter Privatsphäre: 2. Stufe<br />

• stets BVV in Intimsphäre als „absolut geschütztem Kernbereich“ (str.!):<br />

3. Stufe<br />

wohl nie BVV, wenn kein Tagebuch <strong>des</strong> Beschuldigten, sondern etwa <strong>des</strong><br />

verstorbenen Opfers (Rechtskreistheorie)<br />

2. Rechtswidrige Beweiserlangung durch Private<br />

grds. gelten Vorschriften der StPO nur für Strafverfolgungsbehörden ( kein<br />

BVV bei rechtswidrigem Handeln Privater)<br />

aber Ausnahmen bei<br />

• gezieltem Einsatz durch Strafverfolgungsbehörden (Umgehungsgefahr)<br />

• eklatante Menschenwürdeverstöße<br />

• selbständigen verfassungsrechtlichen Verwertungsverboten<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten<br />

Ausgangsfrage: Dürfen Beweismittel verwertet werden, die erst als Folge anderer,<br />

nicht verwertbarer Beweise gef<strong>und</strong>en wurden oder gibt es eine Fernwirkung<br />

<strong>des</strong> Verbots?<br />

Nach der Rspr. ist dies zwar eine Frage <strong>des</strong> Einzelfalls. Allerdings geht die Tendenz<br />

ganz überwiegend gegen eine Fernwirkung (arg.: Funktionstüchtigkeit der<br />

Strafrechtspflege).

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