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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 8<br />

<br />

lung <strong>des</strong> Verfahrens, vgl. § 171 StPO<br />

diff. zu Strafantrag i.e.S. nach §§ 77 ff. StGB ( hierfür Formvorschrift<br />

in § 158 <strong>II</strong> StPO)<br />

Einleitung von Amts wegen<br />

• wegen Legalitätsprinzips erforderlich bei amtlicher Wahrnehmung<br />

eines Straftatverdachts<br />

Problemschwerpunkt:<br />

Verfolgungszwang bei privater Kenntniserlangung?<br />

Auf Gr<strong>und</strong> <strong>des</strong> Legalitätsprinzips müssen die Strafverfolgungsbehörden einem<br />

Verdacht gr<strong>und</strong>sätzlich nachgehen. Unterlässt ein Amtsträger dies pflichtwidrig,<br />

droht eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB). Fraglich<br />

ist allerdings, ob dies auch uneingeschränkt gilt, wenn die Kenntnis privat<br />

erlangt wurde. Die Interessen an der Strafverfolgung sind hier mit der<br />

Privatsphäre <strong>des</strong> Mitglieds der Strafverfolgungsbehörden abzuwägen, dem<br />

Gewissenskonflikte <strong>und</strong> gar soziale Isolation drohen, wenn er gezwungen wird,<br />

jedem Verdacht im privaten Umfeld nachzugehen.<br />

Teils wird dennoch auch hier mit Blick auf das Legalitätsprinzip eine<br />

Verfolgungspflicht stets bejaht; andere lehnen eine solche generell ab, wofür<br />

sich geltend machen lässt, dass das Legalitätsprinzip sich vorrangig an die<br />

Verfolgungsbehörden in ihrer amtlichen Eigenschaft, nicht an ihre Mitglieder<br />

als Privatpersonen richtet. Die Rechtsprechung trifft eine Abwägung zwischen<br />

Privatsphäre <strong>und</strong> Grad der Gefährdung der Allgemeinheit nach der Schwere<br />

der Straftat. Danach besteht eine Verfolgungspflicht bei privater Kenntniserlangung<br />

nur, wenn schwerwiegende Straftaten, etwa aus dem Katalog <strong>des</strong><br />

§ 138 StGB, begangen wurden.<br />

<br />

Erfordernis eines Anfangsverdachts<br />

• Vorliegen von „zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten”<br />

keine bloßen Vermutungen<br />

• Beurteilungsspielraum der Staatsanwaltschaft<br />

• muss auch bei Anzeige/Antrag kumulativ hinzutreten<br />

Vertiefender Hinweise:<br />

Wölfl, JuS 2001, 1123 (Vorermittlung der Staatsanwaltschaft)<br />

2. Die Verfahrensbeteiligten<br />

Lit.: zum Beschuldigten: Beulke 110 -129; Engländer, Rn. 56 – 64; Volk § 9 Rn.<br />

1 – 38; zum Verteidiger: Beulke Rn. 147 - 178; Engländer, Rn. 65 – 76; Volk<br />

§ 11 Rn. 1 – 41; zur Staatsanwaltschaft: Beulke Rn. 79 – 100; Engländer,<br />

Rn. 48 – 53; Volk § 6 Rn. 1 – 13; zur Polizei: Beulke 101 – 109; Engländer,<br />

Rn. 54 f.; Volk § 7 Rn. 1 – 9; zum Gericht: Beulke Rn. 34 – 62; Engländer,<br />

Rn. 33 – 47; 90 – 92; Volk § 5 Rn. 1 – 19; zum Verletzten: Volk § 39 Rn. 1 –<br />

48; zum Zeugen Engländer, Rn. 77 – 85<br />

a) Beschuldigter<br />

<br />

<br />

Begriff: „Beschuldigter” auch als Überbegriff, d.h. während <strong>des</strong> gesamten<br />

Verfahrens, aber (§ 157 StPO)<br />

• Angeschuldigter, wenn gegen ihn öffentliche Klage erhoben ist<br />

• Angeklagter, wenn die Eröffnung <strong>des</strong> Hauptverfahrens beschlossen<br />

ist<br />

Beginn der Beschuldigtenstellung ( mit wichtigen Konsequenzen für<br />

Rechte, insb. nach § 136 I StPO)<br />

• e.A.: rein objektive Bestimmung<br />

• h.M.: objektives <strong>und</strong> subjektives Element:<br />

∗ Tatverdacht<br />

+<br />

∗ Willensakt der Strafverfolgungsbehörde, dass sie ein Verfahren<br />

gegen den Verdächtigen ( Anfangsverdacht erforderlich) als<br />

Beschuldigten betreiben will (z.B. Einleitung eines förmlichen<br />

Strafverfahrens [Aktennummer] oder ausdrückliche Vernehmung<br />

als Beschuldigter)<br />

• Pflicht, den Inkulpationsakt vorzunehmen, wenn konkrete<br />

tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§ 152 <strong>II</strong> StPO)

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