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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 39<br />

<br />

• Begriff: Personalbeweis, der besondere, dem Richter fehlende Sachk<strong>und</strong>e<br />

einbringt („Gehilfe <strong>des</strong> erkennenden Gerichts“)<br />

• Abgrenzung Zeuge/Sachverständiger:<br />

∗ Zeuge berichtet über eigene Wahrnehmungen<br />

∗ Sachverständiger berichtet über Erfahrungssätze/Sachk<strong>und</strong>e<br />

∗ Sonderproblem sachverständiger Zeuge: Zeuge, der über Wahrnehmungen<br />

berichtet, die er aufgr<strong>und</strong> seiner Sachk<strong>und</strong>e machen<br />

konnte (spezieller Gutachtenauftrag fehlt; er ist anders als der Sachverständige<br />

nicht auswechselbar Behandlung als Zeuge, § 85<br />

StPO)<br />

• Das Gutachten <strong>des</strong> Sachverständigen<br />

∗ dem Gutachten zugr<strong>und</strong>egelegte Tatsachen (sog. Anknüpfungstatsachen)<br />

• Bef<strong>und</strong>tatsachen: Kann der Sachverständige nur aufgr<strong>und</strong> seiner<br />

besonderen Sachk<strong>und</strong>e erkennen (z.B. Sektionsergebnis) (<br />

werden im Wege der gutachterlichen Stellungnahme eingeführt)<br />

• Zusatztatsachen: Hat zwar der Sachverständige „bei Gelegenheit“<br />

festgestellt, hätte aber auch Gericht selbst in Erfahrung<br />

bringen können ( werden im Wege <strong>des</strong> Zeugenbeweises eingeführt)<br />

∗ Auswertung durch das Gericht: (innerhalb der Grenzen der Denkgesetze)<br />

auch hier freie Beweiswürdigung; keine pauschale Übernahme<br />

der Ergebnisse zulässig<br />

• Sonstiges<br />

∗ § 72 StPO: grds. vergleichbare Pflichten wie Zeugen<br />

∗ § 74 StPO: Ablehnung <strong>des</strong> Sachverständigen wie beim Richter<br />

∗ § 76 StPO: Gutachtenverweigerungsrecht, grds. wie beim Zeugen<br />

∗ grds. keine Belehrungspflichten durch den Sachverständigen gegenüber<br />

Beschuldigtem/Zeugen (str.)<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Urk<strong>und</strong>enbeweis, §§ 249 ff. StPO<br />

• Begriff: Schriftstück mit verlesbarem Gedankeninhalt (teils enger,<br />

teils weiter als in § 267 StGB)<br />

• Einführung: grds. Verlesung, § 249 I 1 StPO (Mündlichkeitsprinzip),<br />

Ausnahmen in § 249 <strong>II</strong> StPO (sog. Selbstleseverfahren — dabei müssen<br />

sowohl die Berufsrichter als auch die Schöffen die Urk<strong>und</strong>en tatsächlich<br />

lesen, ihre Kenntnisnahme ist als wesentliche Förmlichkeit<br />

zu protokollieren); Grenzen der Verlesbarkeit aus Unmittelbarkeitsgr<strong>und</strong>satz,<br />

§§ 250 ff. StPO (vgl. u. 4)<br />

Augenscheinsbeweis, § 86 StPO<br />

• Begriff: sinnliche Wahrnehmung von Personen oder Sachen durch<br />

Sehen, Hören, Fühlen, Schmecken oder Riechen<br />

• u.U. Augenscheinseinnahme durch „Augenscheinsgehilfen“ oder<br />

substituierte Beweismittel (Bsp.: Foto statt Ortsbesichtigung) gewisse<br />

Durchbrechung <strong>des</strong> Unmittelbarkeitsgr<strong>und</strong>satzes<br />

• Sonderproblem: Abgrenzung zur Urk<strong>und</strong>e ( je nachdem, ob es auf<br />

<strong>Inhalt</strong> oder körperliche Beschaffenheit <strong>des</strong> Schriftstücks ankommt)<br />

• erleichterte Ablehnung von Beweisanträgen nach § 244 V StPO<br />

3. Das Beweisantragsrecht in der Hauptverhandlung<br />

Ausgangspunkt: Beweisantragsrecht als Ausfluss <strong>des</strong> Anspruchs auf rechtliches<br />

Gehör<br />

im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet, aber in §§ 244 - 246 StPO vorausgesetzt<br />

(für das Antragsrecht vor der Hauptverhandlung Regelungen<br />

z.B. in §§ 136 I 3, 163a <strong>II</strong>, 166 I StPO)<br />

Begriff<br />

• Begehren eines Prozessbeteiligten auf eine Beweiserhebung unter<br />

Angabe<br />

∗ der zu beweisenden Tatsache ( als feststehend behauptet <strong>und</strong> bestimmt<br />

angegeben, kein bloßes Beweisziel) <strong>und</strong><br />

∗ <strong>des</strong> zu verwendenden Beweismittels ( <strong>des</strong> Strengbeweises, ausreichend<br />

individualisiert)<br />

• Abgrenzung

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