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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 21<br />

Gegenstand höchstrichterlichen Entscheidungen <strong>und</strong> nachfolgender Diskussionen<br />

in der Literatur waren insbesondere zwei Fragen:<br />

• Überwachung einer Mailbox (bzw. mittlerweile sicher häufiger: eines e-mailaccounts,<br />

vgl. BGH NJW 1997, 1934): unstreitig von § 100a StPO<br />

gedeckt ist die Überwachung <strong>des</strong> ein- <strong>und</strong> ausgehenden e-mail-Verkehrs;<br />

zweifelhaft ist dagegen, ob § 100a StPO auch den Zugriff auf im<br />

elektronischen Postfach „ruhende“ e-mails zulässt<br />

• Der BGH (Ermittlungsrichter, NJW 2001, 1587) stützt auf § 100a StPO<br />

auch das Auskunftsverlangen über die „Bewegungsdaten“ eines Mobiltelefons, d.h.<br />

über die Signale, die auch im Stand-by-Betrieb beim jeweiligen<br />

Einwählen in eine Funkzelle abgegeben werden. Das erscheint mir im<br />

Ergebnis nicht richtig zu sein, da hier kaum noch von der Überwachung<br />

der Telekommunikation (als Vorgang), sondern nur noch von der <strong>des</strong><br />

„potentiell Telekommunizierenden“ gesprochen werden kann. Zur<br />

Ergänzung sei darauf hingewiesen, dass der nach dieser Entscheidung<br />

geschaffene § 100i I Nr. 2 StPO diese Fälle nicht umfassend regelt (<strong>und</strong><br />

dass <strong>des</strong>halb in der Kommentarliteratur auch nach Einfügung <strong>des</strong><br />

§ 100i StPO für die „Bewegungsdaten“ auf § 100a StPO <strong>und</strong> die<br />

Entscheidung <strong>des</strong> BGH hingewiesen wird).<br />

<br />

„Einsatz technischer Mittel“ ohne Wissen <strong>des</strong> Betroffenen (§§ 100c – 100f<br />

StPO)<br />

• früher gemeinsamer Ausgangspunkt im Katalog <strong>des</strong> § 100c StPO a.F.<br />

∗ Katalog umfasste Lichtbilder, Bildaufzeichnungen, sonstige<br />

technische Observationsmittel <strong>und</strong> Abhören <strong>und</strong> Aufzeichnen <strong>des</strong><br />

nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen<br />

(vgl. heute § 100f StPO) sowie in Wohnungen (heute alleiniger<br />

Gegenstand von § 100c StPO)<br />

∗ BVerfG: damalige Regelung zum „Großen Lauschangriff“<br />

(insbesondere § 100c I Nr. 3 StPO a.F., eingefügt 1998 durch<br />

OrgKVerbG) teilweise verfassungswidrig:<br />

• zwar keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen gleichzeitig<br />

erfolgte Änderung <strong>des</strong> Art. 13 GG, da diese mit Blick auf<br />

Art. 2 I, 1 I GG ihrerseits „verfassungsgemäß auslegbar“<br />

• aber §§ 100c, 100d StPO insoweit verfassungswidrig, als<br />

§ 100d StPO für Gespräche aus dem Kernbereich privater<br />

Lebensgestaltung kein (darüber hinaus verfahrensrechtlich<br />

ausreichend abgesichertes) Verwertungsverbot sowie keine<br />

Regelung zur unverzüglichen Löschung enthält <strong>und</strong> als (auch im<br />

darüber hinausgehenden Bereich) der Deliktskatalog zu weit<br />

• gefasst Gesetzgeber ist wurde aufgefordert, bis 30. 06. 2005<br />

verfassungsgemäßen Rechtszustand herzustellen<br />

• Heute (Gesetz vom 24.06.2005 zur Umsetzung <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong><br />

BVerfG) regeln §§ 100c-100e StPO in einer die verfassungsrechtliche<br />

Bedeutung der Normen unterstreichenden Weise nur mehr den<br />

„Großen Lauschangriff“, § 100f StPO enthält nur redaktionell<br />

überarbeitet den Rest der alten Regelung<br />

• Abhören <strong>und</strong> Aufzeichnen <strong>des</strong> nichtöffentlich gesprochenen Wortes<br />

in Wohnungen (§§ 100c – 100e StPO):<br />

∗ „Wohnung“: alle von Art. 13 GG geschützten Räumlichkeiten<br />

∗ Voraussetzungen der Maßnahme nach Nr. 1 bis 4 :<br />

• Verdacht einer schweren Straftat: Nr. 1 i.V.m. abschließendem<br />

Katalog schwerer Straftaten in Abs. 2<br />

• bestimmte Tatsachen (Nr. 1)<br />

• Tat auch vorliegend besonders schwer (Nr. 2)<br />

• für Sachverhalts- oder Aufenthaltsermittlung eines<br />

Beschuldigten bedeutsame Äußerungen zu erwarten <strong>und</strong> zwar<br />

von einem der Beschuldigten selbst; Erwartung muss auf<br />

Tatsachen gestützt sein (Nr. 3)<br />

• Subsidiarität (Nr. 4)<br />

∗ Richtung der Maßnahme (Abs. 3 S. 1): Ausschließlich gegen<br />

Beschuldigten.<br />

∗ Ort (Abs. 3):<br />

• Gr<strong>und</strong>sätzlich nur in Wohnung eines Beschuldigten<br />

( bei mehreren Personen ausreichend, dass Maßnahme in<br />

Wohnung eines – i.d.R. leichter zu ermittelnden –<br />

Vordermannes der Tat vollzogen wird, auch wenn eigentlich<br />

gegen Hintermann gerichtet, solange betreffende Personen<br />

Beschuldigte <strong>des</strong> Verfahrens sind, in dem Anordnung ergeht)

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