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Inhalt I. Rechtsquellen und Funktionen des Strafprozessrechts2 II ...

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Prof. Dr. Hans Kudlich StPO Überblicksskript, S. 41<br />

<br />

<br />

• bei Hilfsbeweisanträgen Bescheidung in den Urteilsgründen ausreichend<br />

4. Der Gr<strong>und</strong>satz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme <strong>und</strong> seine<br />

Durchbrechungen, §§ 250 ff. StPO<br />

Zwei Komponenten <strong>des</strong> Unmittelbarkeitsprinzips:<br />

• Beweisaufnahme i.d.R. vor dem erkennenden Gericht selbst (formell)<br />

• keine Ersetzung von Beweismitteln durch Beweismittelsurrogate (materiell)<br />

• Vorrang <strong>des</strong> Personalbeweises vor dem Urk<strong>und</strong>sbeweis<br />

Gr<strong>und</strong>satz der persönlichen Vernehmung, § 250 StPO<br />

• S. 1: Vernehmung <strong>des</strong> wahrnehmenden Zeugen in der Hauptverhandlung<br />

• S. 2: insb. keine Ersetzung der Vernehmung durch Verlesung <strong>des</strong><br />

Protokolls über frühere Vernehmung ( aber nur Vorrang <strong>des</strong> Personal-<br />

vor dem Urk<strong>und</strong>enbeweis, „Zeuge vom Hörensagen“ nicht<br />

durch § 250 S. 2 StPO ausgeschlossen)<br />

• § 256 StPO (im 1. JustizmodernisierungsG wesentlich erweitert): Verlesung<br />

von Zeugnissen <strong>und</strong> Gutachten öffentlicher Behörden, Sachverständigen<br />

<strong>und</strong> Gerichtsärzte, bestimmte Atteste <strong>und</strong> Berichte anderer<br />

Ärzte, Fahrtenschreiberauswertungen, Blutgruppen- <strong>und</strong> Blutalkoholbestimmungen<br />

sowie bestimmte <strong>Inhalt</strong>e der Ermittlungsakten<br />

• § 254 StPO<br />

Problemschwerpunkt<br />

Gemäß § 254 StPO ist die Protokollverlesung über Erklärungen <strong>des</strong> Angeklagten<br />

bei Geständnissen <strong>und</strong> Widersprüchen möglich. Dies bezieht sich nur auf richterliche<br />

Protokolle.<br />

Im Umkehrschluss gilt ein Verlesungsverbot für nicht-richterliche Protokolle<br />

(aber: nach h.M. ergibt sich kein Verwertungsverbot für die während der nichtrichterlichen<br />

Vernehmung getätigten Aussagen. Es bleibt also z.B. die Vernehmung<br />

der Verhörsperson möglich, soweit kein sonstiges Verwertungsverbot<br />

dies verbietet, z.B. wegen Verstoßes gegen §§ 136, 136a StPO)<br />

<br />

Verlesungsverbot zur Unterstützung <strong>des</strong> Zeugnisverweigerungsrechts,<br />

§ 252 StPO<br />

<br />

Durchbrechungen <strong>des</strong> Gr<strong>und</strong>satzes der persönlichen Vernehmung<br />

• § 251 StPO, Protokollverlesung bei Zeugen, Sachverständigen oder<br />

Mitbeschuldigten<br />

∗ Abs. 1: richterliche Vernehmungen<br />

∗ Abs. 2: nicht-richterliche Vernehmungen<br />

• § 253 StPO, Verlesung zur<br />

∗ Gedächtnisunterstützung, Abs. 1<br />

∗ Ausräumung von Widersprüchen<br />

Beweisgegenstand ist Vernehmungsprotokoll (Unterschied zum<br />

allg. Vorhalt, vgl. u.)<br />

• § 255a StPO: Einführen von Videoaufzeichnungen (vergleichbar der<br />

Verlesung von Urk<strong>und</strong>en)<br />

∗ § 255a I StPO: §§ 251, 252, 253 <strong>und</strong> 255 StPO gelten entsprechend<br />

∗ § 255a <strong>II</strong> StPO: Ersatz/Ergänzung der (an sich möglichen) Vernehmung<br />

von kindlichen Opfer-Zeugen<br />

Problemschwerpunkt<br />

Es besteht nach § 252 StPO ein Verlesungsverbot für Aussagen von Zeugen,<br />

die sich erst in der Hauptverhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen.<br />

Die Vorschrift wird durch die h.M. zu einem vollständigem Verwertungsverbot<br />

erweitert (es darf also z.B. auch keine Vernehmung der Verhörsperson<br />

erfolgen, anders als bei § 254 StPO, s. Exkurs oben)<br />

Dieses weitergehende Verwertungsverbot gilt nach der Rechtsprechung nicht<br />

bei richterlichen Vernehmungen, soweit die Zeugen durch den Richter belehrt<br />

wurden (a.A. aber weite Teile der Lit.), d.h. der Richter kann über die Aussage<br />

als Zeuge vernommen werden.<br />

• Sonderfragen zu § 252 StPO<br />

∗ nach h.M. ausreichend, wenn Zeugnisverweigerungsrecht (z.B.<br />

durch Verlobung) zwischen früherer Vernehmung <strong>und</strong> Hauptverhandlung<br />

entsteht

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