Handbuch für den Berufsbildungsbereich der ... - aktionbildung
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<strong>Handbuch</strong> <strong>Berufsbildungsbereich</strong> Wismarer Werkstätten gGmbH Revision 1.1, 23.09.2002<br />
Frau/Herr............................... wird über Verän<strong>der</strong>ungen und Ergänzungen <strong>der</strong> Bildungsmaßnahmen<br />
rechtzeitig informiert und wirkt unmittelbar an <strong>den</strong> Entscheidungen mit.<br />
Die Werkstatt übernimmt die notwendigen Kosten <strong>für</strong> die Beför<strong>der</strong>ung zwischen Wohnort und Ausbildungsstätte<br />
und bietet die kostenfreie Teilnahme an <strong>der</strong> Mittagsversorgung an.<br />
Bei Vorliegen entsprechen<strong>der</strong> Fähigkeiten und Fertigkeiten bietet die Werkstatt<br />
Frau/ Herrn ............................... eine Vorbereitung auf ein Überwechseln auf <strong>den</strong> allgemeinen<br />
Arbeitsmarkt o<strong>der</strong> eine weiterführende berufliche Maßnahme außerhalb <strong>der</strong> Werkstatt an.<br />
§ 3 Verpflichtung <strong>der</strong>/ des Leistungsberechtigten/ "Auszubil<strong>den</strong><strong>den</strong>"<br />
Frau/ Herr............................... verpflichtet sich nach ihren/ seinen Fähigkeiten, im Rahmen <strong>der</strong> angebotenen<br />
beruflichen Bildungs- und weitergehen<strong>den</strong> För<strong>der</strong>maßnahmen mitzuwirken und die übertragenen<br />
Aufgaben und Tätigkeiten entsprechend ihrer/ seiner individuellen Leistungs- und Lernfähigkeit<br />
gewissenhaft und sorgsam zu erfüllen, um <strong>den</strong> Erfolg <strong>der</strong> beruflichen Maßnahme zu sichern.<br />
Frau/ Herr ............................... stellt rechtzeitig vor Ablauf <strong>der</strong> Maßnahme -sofern erfor<strong>der</strong>lich- <strong>den</strong><br />
notwendigen Antrag zur Fortsetzung <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme in <strong>der</strong> WfbM und erteilt die nach §<br />
60 Sozialgesetzbuch Nr. I dazu erfor<strong>der</strong>lichen Auskünfte und Vollmachten.<br />
§ 4 Wöchentliche Ausbildungszeit<br />
Die wöchentliche Ausbildungszeit im Rahmen <strong>der</strong> beruflichen Bildungsmaßnahmen beträgt 35 Stun<strong>den</strong>.<br />
Hierin enthalten sind die Erholungspausen und die Zeiten <strong>der</strong> Teilnahme an arbeitsbegleiten<strong>den</strong> Maßnahmen.<br />
Bei einer Teilnahme am Fahrdienst sind <strong>der</strong> Arbeitsbeginn und das Ende <strong>der</strong> Arbeitszeit abhängig<br />
vom Tourenplan.<br />
§ 5 Ausbildungsgeld<br />
Für die Dauer des Eingangs-/ Berufsbildungsverfahrens zahlt <strong>der</strong> zuständige Träger <strong>der</strong> beruflichen<br />
Rehabilitationsmaßnahme ein Ausbildungsgeld, wenn kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, siehe<br />
§§104, 105 SGB III.<br />
Das Ausbildungsgeld wird auch in Ausbildungsfreien Zeiten und Fehltagen wegen Krankheit gewährt.<br />
Daneben besteht kein Entgeltanspruch gegenüber <strong>der</strong> WfbM.<br />
Die Höhe des Ausbildungsgeldes beträgt 57,00 ` im ersten und 67,00 ` DM im zweiten Jahr. Sofern<br />
<strong>der</strong> / die Auszubil<strong>den</strong>de keinen Anspruch auf Ausbildungsgeld durch <strong>den</strong> Träger <strong>der</strong> Rehabilitationsmaßnahme<br />
hat, übernimmt die Werkstatt die Zahlung des Ausbildungsgeldes lt. innerbetrieblicher Festlegung.<br />
§ 6 Sozialversicherung<br />
Die Kosten <strong>für</strong> die Kranken- und Pflegeversicherung sind nach § 109 SGB III Teilnahmekosten. Sie<br />
wer<strong>den</strong> von dem zuständigen Träger <strong>der</strong> beruflichen Rehabilitation gezahlt.<br />
Die Werkstatt führt die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung nach <strong>den</strong> <strong>für</strong> die Werkstatt zutreffen<strong>den</strong><br />
gesetzlichen Bestimmungen ab.<br />
§ 7 Ausbildungsfreie Zeiten<br />
Frau/ Herr ............................... hat Anspruch auf insgesamt 28 ausbildungsfreie Tage (Erholungsurlaub)<br />
im Kalen<strong>der</strong>jahr. Wenn er/sie im Besitz eines Schwerbehin<strong>der</strong>tenausweises ist wer<strong>den</strong> zusätzlich<br />
5 Tage Erholungsurlaub gewährt.<br />
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