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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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<strong>Gesetze</strong> über Staatsangehörigkeit 187<br />

im Auslande geborenen, volljährigen Personen, <strong>der</strong>en Vater o<strong>der</strong> Mutter<br />

sich in Venezuela eingebürgert haben, und ferner von allen in Spanien<br />

o<strong>der</strong> in den ibero-amerikanischen Republiken geborenen Personen<br />

6 Monate nicht überschrei-<br />

nicht gefor<strong>der</strong>t wird. Eine vorübergehende,<br />

tende Abwesenheit aus dem Lande, wird als den zweijährigen Aufenthalt<br />

nicht unterbrechend behandelt (Art. 4, einziger Paragraph). Ein<br />

zweijähriger Aufenthalt ist auch in Haiti erfor<strong>der</strong>lich): eine neue<br />

Regelung ist jetzt nur für die Herabsetzung dieser Frist getroffen worden.<br />

Nach dem Dekret vom 22. Juli <strong>1939</strong> muß ein Auslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> nach Haiti<br />

kommt, um daselbst Kapitalien zur Entwicklung <strong>der</strong> Industrie o<strong>der</strong><br />

<strong>der</strong> Landwirtschaft anzulegen und von dem aus diesem Grund nur eine<br />

einjährige Aufenthaltsfrist gefor<strong>der</strong>t wird, eine Kaution von 300o Dollar<br />

hinterlegen. Im Laufe von 3 Monaten nach seiner Einbürgerung muß<br />

er (wenn er es früher nicht getan hat) beweisen, daß er an einem industriellen<br />

o<strong>der</strong> landwirtschaftlichen Unternehmen mit <strong>der</strong> Summe von<br />

ioooo Dollars beteiligt ist, sonst wird seine Kaution zugunsten des<br />

haitischen Staates<br />

eingezogen. Von <strong>der</strong> Aufenthaltsfrist kann schließlich<br />

gänzlich befreit werden ein Auslän<strong>der</strong>, <strong>der</strong> bereits mindestens<br />

ioooo Dollars in den Unternehmungen<br />

von Haiti investiert hat.<br />

Eine grundsätzliche fünfjährige Frist besteht in Finnland (§ 4,<br />

2&apos;)&apos;)<br />

und in den Vereinigten Staaten. § 307 (a) des Nationality Act of 1940<br />

schließt sich in dieser Hinsicht den früheren Bestimmungen (8 U. S.<br />

Code § 382, as amended Mar. 2, 1929, C. 536 § 6 (b), 45 Stat. 1513;<br />

June 25, 1936, c. 811 § 1, 49 Stat. 192,5; June 29, 1938, c. 819, 52 Stat.<br />

1247) an, nur wird jetzt neben dem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalte<br />

in den Vereinigten Staaten vor <strong>der</strong> Einreichung des Antrages ein<br />

sechsmonatiger Aufenthalt nicht in dein county, son<strong>der</strong>n im Staat, in<br />

welchem <strong>der</strong> Antrag gestellt wird, gefor<strong>der</strong>t. Der Antragsteller muß<br />

sich außerdem in den Vereinigten Staaten ununterbrochen zwischen<br />

dem Antrag und <strong>der</strong> Einbürgerung aufhalten: das neue Gesetz schließt<br />

sich auch in dieser Hinsicht den früheren Bestimmungen an. Das Gesetz<br />

bringt anschließend ausführliche Bestimmungen über die Gründe des<br />

Aufenthaltes im Auslande, <strong>der</strong> nicht als eine Unterbrechung <strong>der</strong> Aufenthaltsfrist<br />

betrachtet wird. Neu ist<br />

im Nationality Act Of 194o<br />

nur <strong>der</strong><br />

Fortfall <strong>der</strong> For<strong>der</strong>ung, daß <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>, welcher sich auf die entsprechenden<br />

Bestimmungen beruft, zu permanent<br />

residencezugelassen<br />

1) Siehe diese Zeitschrift Bd. IX, S. 547.<br />

,z) Nach dem finnischen Gesetz (§ 6) kann jedoch von <strong>der</strong> Voraussetzung des vorherigen<br />

Aufenthaltes Abstand genommen werden, wenn <strong>der</strong> Antragsteller früher die<br />

finnische Staatsangehörigkeit besaß, o<strong>der</strong> mit einem finnischen Staatsangehörigen verheiratet<br />

ist, o<strong>der</strong> wenn <strong>der</strong> F-hegatte des Antragstellers, mit welchem <strong>der</strong> Einbürgerungsantrag<br />

gemeinsam eingereicht wird, diese Voraussetzung erfüllt hat, o<strong>der</strong> wenn sonst<br />

beson<strong>der</strong>e Gründe für die Einbürgerung vorliegen.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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