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Gesetze über Fragen der Staatsangehörigkeit seit 1939

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Gemäß<br />

Die<br />

226 Berichte und Urkunden<br />

- Staats-<br />

und Verwaltungsrecht<br />

Am i. Mai <strong>1939</strong> ist im Memelland das gesamte Reichsrecht in Kraft<br />

getreten (§ 4 (1) des <strong>Gesetze</strong>s über die Wie<strong>der</strong>vereinigung des Mernellandes<br />

VOM 23. März <strong>1939</strong>): damit ist auch die Geltung des Reichs- und<br />

Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 mit allen Än<strong>der</strong>ungen<br />

und Ergänzungen, die dieses Gesetz erfahren hat, auf das Memelland<br />

erstreckt<br />

worden.<br />

-<br />

e) Danzig. dem Gesetz vom i. September <strong>1939</strong> über die<br />

Wie<strong>der</strong>vereinigung <strong>der</strong> Freien Stadt Danzig mit dem Deutschen Reich,)<br />

sind die StaatsangehörigAn <strong>der</strong>. Freien Stadt Danzig deutsche Staatsangehörige<br />

geworden (§ Nähere Vorschriften über den Erwerb <strong>der</strong><br />

deutschen Staatsangehörigkeit durch ehemalige Danziger Staatsangehörige<br />

sind in dem Run<strong>der</strong>laß des Reichsministers des Innern vom<br />

25. November <strong>1939</strong>) über den Erwerb <strong>der</strong> deutschen Staatsangehörigkeit<br />

in den in das Deutsche Reich eingeglie<strong>der</strong>ten Ostgebieten gebracht<br />

worden; dieser Erlaß regelt nicht nur die Staatsangehörigkeitsfragen<br />

in bezug auf Danzig, son<strong>der</strong>n auch in bezug auf die ehemaligen polnischen<br />

Ostgebiete, sein Inhalt wird daher weiter unten wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Das gesamte Reichsrecht ist in <strong>der</strong> bisherigen Freien Stadt Danzig<br />

am i. Januar i94o in Kraft getreten (§ 4 (1: als Bestandteil des Reichsrechts<br />

ist also auch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom<br />

222. Juli 1913 mit allen <strong>Gesetze</strong>n, die dieses Gesetz ergänzt und geän<strong>der</strong>t<br />

haben, am i. Januar i94o in Danzig geltendes Recht geworden.<br />

Eine weitere Regelung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> ehemaligen<br />

Danziger Staatsangehörigen ist durch eine Verordnung vom 4. März 1941<br />

erfolgt, die diese Staatsangehörigkeit gemeinsam mit den Staatsangehörigkeitsfragen<br />

<strong>der</strong> eingeglie<strong>der</strong>ten Ostgebiete behandelt. Über diese<br />

Verordnung wird weiter unten berichtet.<br />

f) Ostgebiete.<br />

-<br />

Reichsgaue Westpreußen<br />

und Posen wurden<br />

im Verbande des Deutschen Reiches durch den Erlaß des Führers und<br />

Reichskanzlers über Glie<strong>der</strong>ung und Verwaltung <strong>der</strong> Ostgebiete vom<br />

8. Oktober <strong>1939</strong>3) gebildet. Gemäß § 6 (1) dieses Erlasses sind die Bevom<br />

15. November <strong>1939</strong> (RMBliV., Sp. 2349; abgedruckt auch bei Berger, S. 213ff-) -<br />

Zu diesem Abkommen siehe Lichter, Die Staatsangehörigkeit <strong>der</strong> Bewohner des mit<br />

dem Deutschen Reich wie<strong>der</strong>vereinigten Memellandes: Zeitschrift für Standesamtswesen<br />

<strong>1939</strong>, S. 388f.<br />

i) RGBI. 1. S. 1547; diese Zeitschrift Bd. IX, S. gi8f.; abgedruckt und erläutert<br />

in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung Bd. VII, S. 838f.<br />

z) RMBliV., SP- 2385; abgedruckt auch bei Berger, S. 217ff. und im Auszug in<br />

<strong>der</strong> Rechtsverfolgung Bd. VII, S- 841 f-<br />

3) RGBI. 1, S. 2042; diese Zeitschrift Bd. IX, S. gigff.; im Auszug abgedruckt<br />

in <strong>der</strong> Rechtsverfolgung Bd. VII, S. 841. Durch diesen Erlaß ist auch das Olsa-Gebiet<br />

an das Deutsche Reich angeglie<strong>der</strong>t worden, das im Oktober 1938 von <strong>der</strong> Tschechoslowakei<br />

an Polen übergegangen ist. Über die im Zusammenhang mit diesem Übergang<br />

erfolgte Regelung <strong>der</strong> Staatsangehörigkeitsfragen siehe K ork i s c h, a. a. 0., S. 169 f., 209 ff.<br />

http://www.zaoerv.de<br />

© 1942/43 Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

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